Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 7 Aufsichtsbehörden
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/7#abs-1 (1) Die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Kreisen führt der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/7#abs-2 (2) Die Aufsicht über die kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden und über die Kreisordnungsbehörden führt die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/7#abs-3 (3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das jeweils zuständige Ministerium.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 7 OBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 19.03.2015 – 6 K 7535/13Zitiert von 5
- BGH, 16.04.2015 – III ZR 333/13Amts- und Staatshaftung wegen der ordnungsbehördlichen Untersagung des Betriebs einer Sportwettenannahmestelle: Voraussetzungen einer Haftungsverlagerung auf die übergeordnete Körperschaft und deren Passivlegitimation; verschuldensunabhängige Haftung bei Unvereinbarkeit der angewandten gesetzlichen Regelungen mit GemeinschaftsrechtZitiert von 17
- LG Düsseldorf, 04.07.2012 – 2b O 192/11 U.
- VG Düsseldorf, 09.02.2001 – 1 K 3658/99
- BGH, 16.04.2015 – III ZR 204/13Amts- und Staatshaftung wegen der ordnungsbehördlichen Untersagung des Betriebs einer Sportwettenannahmestelle: Voraussetzungen einer Haftungsverlagerung auf die übergeordnete Körperschaft und deren Passivlegitimation; verschuldensunabhängige Haftung bei Unvereinbarkeit der angewandten gesetzlichen Regelungen mit GemeinschaftsrechtZitiert von 15
- BVerwG, 27.02.2020 – 3 C 11/18Aufwendungsersatz für die Unterbringung eines HundesZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 03.06.2026 – 21 K 3400/23
- VG Köln, 25.09.2024 – 9 L 1338/24
- OVG NRW, 30.09.2022 – 19 B 712/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 OBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.