Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 7 Aufsichtsbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/7#abs-1 (1) Die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Kreisen führt der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/7#abs-2 (2) Die Aufsicht über die kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden und über die Kreisordnungsbehörden führt die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/7#abs-3 (3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das jeweils zuständige Ministerium.

§ 6 § 8