Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 5 Sachliche Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/5#abs-1 (1) Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Werden den Ordnungsbehörden der Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte Aufgaben durch besondere gesetzliche Vorschrift zugewiesen, nehmen sie diese als örtliche Ordnungsbehörden wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/5#abs-2 (2) Die Zuständigkeit der Landes- und Kreisordnungsbehörden bestimmt sich nach den hierüber erlassenen gesetzlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/5#abs-3 (3) Für den Erlaß von ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten die §§ 26 und 27.