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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2600
BGBl. 1990 I S. 2600 · 65.193 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Trinkwasserverordnung
und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Vom 5. Dezember 1~90
Auf Grund des§ 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezem-
ber 1979 (BGBI. 1 S. 2262) verordnet der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und auf
Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3, des§ 10
Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 sowie des § 19
Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe c des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) verordnet der
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
heit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Trinkwasserverordnung
Die Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1
S. 760) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Fäkalstreptokokken dürfen in 100 ml Trinkwasser
nicht enthalten sein (Grenzwert)."
2. In § 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und
folgende Worte werden angefügt:
„die iQ der Anlage 7 festgesetzten Richtwerte sollen
nicht überschritten werden."
3. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 4
(1) Die zuständige Behörde kann in Notfällen zu-
lassen, daß von den in der Anlage 2 festgesetzten
Grenzwerten bis zu einer von ihr festzusetzenden
Höhe für einen befristeten Zeitraum abgewichen wer-
den kann, wenn dadurch die menschliche Gesundheit
nicht gefährdet wird und die Trinkwasserversorgung
nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zuzulassen, daß von den in
Anlage 4 festgesetzten Grenzwerten bis zu einer von
ihnen festzusetzenden Höhe abgewichen werden
kann, soweit die Abweichungen gesundheitlich unbe-
denklich sind und soweit dies erforderlich ist, um
folgenden regionalen Gegebenheiten Rechnung zu
tragen:
a) der besonderen Beschaffenheit und Struktur des
Geländes des geographischen Bereichs, von dem
die entsprechende Wasserversorgungsanlage ein-
schließlich des Wassereinzugsgebietes abhängt,
b) außergewöhnlichen Wetterverhältnissen.
Eine Abweichung nach Buchstabe b darf nur für einen
befristeten Zeitraum zugelassen werden.
(3) Die zuständige Behörde teilt der obersten Lan-
desgesundheitsbehörde und diese dem Bundes-
minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
jede nach Absatz 1 zugelassene Abweichung unter
Angabe der festgesetzten Höhe, der voraussichtlichen
Dauer und der Gründe unverzüglich mit. Abweichun-
gen nach Absatz 2 teilt die zuständige Behörde dem
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit unter Angabe der festgesetzten Höhe und
der Gründe unverzüglich mit, wenn die Abweichungen
Wasserversorgungen von mindestens 1000 m 3 pro
Tag oder mindestens 5000 Personen betreffen. Die
näheren Einzelheiten regelt der Bundesminister für
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit Zustim-
mung des Bundesrates in Allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften."
4. Nach § 4 wird folgender 1 a. Abschnitt eingefügt:
„1 a. Abschnitt
Trinkwasseraufbereitung
§ 4a
(1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in
Anlage 3 Spalte b aufgeführten Zusatzstoffe ein-
schließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaus-
tauscher oder durch Elektrolyse zugeführt werden,
zugelassen. Die Zusatzstoffe dürfen nur für die in
Anlage 3 Spalte d genannten Zwecke zugesetzt
werden.
(2) Die Zusatzstoffe dürfen zur Trinkwasseraufbe-
reitung nur bis zu der in Anlage 3 Spalte e und f
festgelegten Höhe zugesetzt werden. Nach Abschluß
der Aufbereitung darf der Gehalt der zugelassenen
Zusatzstoffe und der Gehalt an den dort genannten
Reaktionsprodukten im Trinkwasser die in Anlage 3
Spalte g festgesetzten Grenzwerte nicht überschrei-
ten. Ferner dürfen nach Abschluß der Aufbereitung die
in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten Grenzwerte
nicht überschritten werden.
(3) Bei der Trinkwasseraufbereitung für Wasserver-
sorgungsanlagen zum Zwecke der Enthärtung darf
nach Abschluß der Aufbereitung ein Gehalt an Erd-
alkalien von 1,5 mol/m 3 entsprechend 60 mg/I, be-
rechnet als Calcium, und die Säurekapazität Ks 4,3 von
1,5 mol/m 3 nicht unterschritten werden; dies gilt nicht
für Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig
hergestellt werden.
(4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber von
Wasserversorgungsanlagen nach§ 6 Nr. 1 darf durch
Ionenaustausch nur enthärten, wenn dabei der Gehalt
an Natriumionen im Trinkwasser nicht erhöht wird.
§ 4b
(1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in
Anlage 6 Spalte b aufgeführten Zusatzstoffe zugelas-
sen, sofern die Aufbereitung für den Bedarf der Bun-
deswehr im Auftrag des Bundesministers der Verteidi-
gung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall
im Auftrag des Bundesministers des Innern sowie in

Nr. 66 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2601
Katastrophenfällen bei ernsthafter Gefährdung der
Wasserversorgung mit Zustimmung des Bundesmini-
sters des Innern oder der für den Katastrophenschutz
zuständigen Landesbehörden geschieht.
(2) Die Zusatzstoffe dürfen nur für den in Anlage 6
Spalte d genannten Zweck verwendet und nur in
Tabletten mit den in Spalte e genannten zulässigen
Mengen zugesetzt werden.
(3) Die Tabletten dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn auf den Packungen, Behält-
nissen oder sonstigen Tablettenumhüllungen in deut-
scher Sprache, leicht verständlich, deutlich sichtbar,
leicht lesbar und unverwischbar angegeben ist:
1. die Menge des in einer Tablette enthaltenen
Dichlorisocyanurats in Milligramm,
2. die Menge des mit einer Tablette zu desinfizieren-
den Wassers in Liter,
3. eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die
Dosierung, die vor dem Genuß des aufbereiteten
Wassers abzuwartende Einwirkzeit und die Ver-
brauchsfrist für das desinfizierte Wasser nennt,
4. das Herstellungsdatum.
Bei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnis-
sen oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher kön-
nen die Angaben nach Nummer 1 bis 3 auch auf
Handzetteln mitgegeben werden. Von der Angabe des
Herstellungsdatums auf den Handzetteln kann abge-
sehen werden.
5. In § 6 werden in Nummer 1 und 2 die Punkte durch
Kommata ersetzt, und es wird folgende Nummer 3
angefügt:
„3. Anlagen der Hausinstallation, aus denen
a) Trinkwasser oder
b) Wasser für Lebensmittelbetriebe
aus einer Anlage nach Nummer oder 2 an
Verbraucher abgegeben wird."
6. In§ 7 Abs. 2 wird der Punkt gestrichen und es werden
folgende Worte angefügt:
,,sowie für Anlagen der Hausinstallation."
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „ Wasserversor-
gungsanlage" eingefügt:
,,nach § 6 Nr. 1 oder 2".
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3 hat das
Wasser auf Anordnung der zuständigen Behörde
zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die
zuständige Behörde ordnet die Untersuchung an,
wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesund-
heit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien
Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist;
dabei sind Art, Umfang und Häufigkeit der Unter-
suchungen festzulegen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „Nach § 8 sind durchzuführen" werden
ersetzt durch die Worte „Nach § 8 Abs. 1 sind
durchzuführen".
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. physikalische, physikalisch-chemische und
chemische Untersuchungen zur Feststellung,
ob
a) die in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten
Grenzwerte oder die von der zuständigen
Behörde nach § 4 zugelassenen Ab-
weichungen,
b) im Falle einer Trinkwasseraufbereitung
nach § 4 a die in Anlage 3 festgesetzten
Grenzwerte für die verwendeten Zusatz-
stoffe und die Reaktionsprodukte
nicht überschritten werden,".
9. § 1O Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Untersuchungen auf andere als in der Anlage 2
Abschnitt I genannten Stoffe, insbesondere auf die in
der Anlage 2 Abschnitt II und in den Anlagen 4 und 7
genannten Stoffe, Untersuchungen auf andere als in
der Anlage 4 Nr. 2, 3, 5 und 6 genannten physikali-
schen und physikalisch-chemischen Kenngrößen ord-
net die zuständige Behörde an, wenn die Unter-·
suchungen unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesund-
heit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien
Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich sind;
dabei sind auch die zeitlichen Abstände der Unter-
suchungen festzulegen."
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b werden nach den
Worten „pathogene Staphylokokken," die Worte
,,Legionella pneumophila, atypische Mykobakte-
rien," eingefügt.
b) In Absatz 1 Nr. 5 und in Absatz 2 werden die Worte
„Anlage 2 Nr. 1 bis 12" durch die Worte „Anlage 2
Abschnitt I" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Worten „ob und
welche" das Wort „physikalischen," eingefügt.
d) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „nicht zu-
lassen" durch die Worte „nicht bestimmen oder
zulassen" ersetzt.
11 . § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden nach dem
Wort „Wasserversorgungsanlage" die Worte
,,nach § 6 Nr. 1 und 2" eingefügt.
b) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:
,,(3) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3 hat nur
in den Fällen, in denen ihm die Feststellung von
Tatsachen bekannt wird, nach welchen das Was-
ser in der Hausinstallation in einer Weise verändert
wird, daß es den Anforderungen der§§ 1 bis 3 und
4 a nicht entspricht, unverzüglich Untersuchungen
und Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder
durchführen zu lassen.

2602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 1 und 2
hat die verwendeten Zusatzstoffe nach § 4 a und
ihre Konzentrationen im aufbereiteten Trinkwasser
schriftlich oder auf Datenträgern mindestens
wöchentlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen
sind sechs Monate lang für die Anschlußnehmer
und Verbraucher während der üblichen Geschäfts-
zeiten zugänglich zu halten.
(5) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 1 und 2
hat, sofern das Wasser an Anschlußnehmer oder
Verbraucher abgegeben wird, bei Beginn der
Zugabe eines Zusatzstoffes nach § 4a diesen
unverzüglich und alle verwendeten Zusatzstoffe
regelmäßig einmal jährlich durch Hinweis in den
örtlichen Tageszeitungen bekanntzugeben. Satz 1
gilt nicht, wenn allen Anschlußnehmern und Ver-
brauchern unmittelbar die Verwendung von
Zusatzstoffen schriftlich bekanntgegeben wird.
(6) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3, der dem
Trinkwasser Zusatzstoffe nach § 4a zusetzt, hat
den Verbrauchern die zugesetzten Zusatzstoffe
und ihre Menge im Trinkwasser unverzüglich durch
Aushang oder durch sonstige schriftliche Mitteilung
bekanntzugeben."
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Wasserversorgungsanlagen"
werden die Worte „nach § 6 Nr. 1 und 2" eingefügt.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
,,Werden dem Gesundheitsamt Beanstandungen.
einer Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3
bekannt, so kann diese in die Überwachung ein-
bezogen werden, sofern dies unter Berücksichti-
gung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz
der menschlichen Gesundheit oder zur Sicher-
stellung einer einwandfreien Beschaffenheit des
Trinkwassers erforderlich ist."
13. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Für die
Untersuchungen" ersetzt durch die Worte „Für den
Umfang der Untersuchungen".
14. § 21 erhält folgende Fassung:
,,§ 21
(1) Wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber
einer Wasserversorgungsanlage vorsätzlich oder
fahrlässig Wasser als Trinkwasser oder als Wasser für
Lebensmittelbetriebe abgibt oder anderen zur Ver-
fügung stellt, das den Anforderungen des § 1 Abs. 1
oder 4, des § 2 Abs. 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 oder 4 oder § 2 Abs. 1 oder
2 nicht entspricht, ist nach § 64 Abs. 1 , 3 oder 4 des
Bundes-Seuchengesetzes strafbar.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des
Bundes-Seuchengesetzes handelt, wer als Unterneh-
mer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungs-
anlage vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder § 13 Abs. 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. Trinkwasser oder Wasser für Lebensmittelbetriebe
entgegen § 8 Abs. 1 nicht, entgegen § 10 Abs. 1
nicht in dem vorgeschriebenen Umfang oder nicht
in der vorgeschriebenen Häufigkeit oder entgegen
§ 12 Abs. 1 nicht nach den vorgeschriebenen Ver-
fahren untersucht oder untersuchen läßt,
3. einer Niederschrifts-, Aufbewahrungs- oder Über-
sendungspflicht nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vor-
schriftsmäßig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
4. einer Duldungs-, Unterstützungs- oder Auskunfts-
pflicht nach § 14 Abs. 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Wasserversorgungs-
anlagen, aus denen Wasser unterschiedlicher
Beschaffenheit abgegeben wird, miteinander ver-
bindet oder
6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Leitungen unter-
schiedlicher Versorgungssysteme nicht farblich
unterschiedlich kennzeichnet."
15. § 22 erhält folgende Fassung:
,,§ 22
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer als
Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserver-
sorgungsanlage dem Trinkwasser Zusatzstoffe über
die in § 4a Abs. 2 Satz 1 festgelegte Höhe hinaus
zusetzt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer als
Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserver-
sorgungsanlage entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 Auf-
zeichnungen nicht in der vorgeschriebenen Weise
zugänglich hält oder entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 oder
Abs. 6 dort genannte Angaben nicht oder nicht recht-
zeitig bekannt gibt.
(3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Hand-
lung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-
nungswidrig.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 53 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes handelt, wer als Unternehmer oder
sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
vorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser entgegen den
Anforderungen nach § 3 in Verbindung mit Anlage 4
an den Verbraucher abgibt."
16. § 23 entfällt.
17. § 25 erhält folgende Fassung:
,,§ 25
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Quell-
wasser und sonstiges Trinkwasser, das in zur Abgabe
an den Verbraucher bestimmte Fertigpackungen ab-
gefüllt ist, nur, soweit dies in der Mineral- und Tafel-
wasser-Verordnung bestimmt ist. Natürliches Mineral-
wasser und Tafelwasser sind kein Trinkwasser im
Sinne der Trinkwasserverordnung."
18. In der Anlage 1 werden in Nr. 1 Satz 4 und in Nr. 2
Satz 4 nach dem Wort „oder" die Worte „Mc Conkey
oder" eingefügt.

19. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung:
Abschnitt 1 (periodische Untersuchungen nach §
Ud.Nr. Bezeichnung
a b
1 Arsen
2 Blei
---
3 Cadmium
4 Chrom
5 Cyanid
Fluorid
6
7 Nickel
8 Nitrat
9 Nitrit
10 Quecksilber
11 Polycyclische
aromatische Kohlenwasserstoffe
- Fluoranthen
- Benzo-(b)-Fluoranthen
- Benzo-(k)-Fluoranthen
- Benzo-(a)-Pyren
- Benzo-(ghi)-Perylen
- lndeno-(1,2,3-cd)-Pyren
12 Organische
Chlorverbindungen
- 1, 1, 1-Trichlorethan
- Trichlorethen
- Tetrachlorethen
- Dichlormethan
- Tetrachlormethan
„Anlage 2
(zu§ 2 Abs. 1)
Grenzwerte für chemische Stoffe
10 Abs. 1)
entsprechend zulässiger Fehler
Grenzwert berechnet als etwa des Meßwertes
mg/I mmol/m 3 ±mg/I
C d e f
0,01 As 0,1 0,005
0,04 Pb 0,2 0,02
0,005 Cd 0,04 0,002
0,05 Cr 1 0,01
-
0,05 CN 2 0,01
-
1,5 F 79 0,2
0,05 Ni 0,9 0,01
50 NO;- 806 2
0,1 NO; 2,2 0,02
0,001 Hg 0,005 0,0005
insgesamt
0,0002 C 0,02 0,00004
insgesamt
0,01 - - 0,004
0,003 CCl4 0,02 0,001
Abschnitt II (besondere Untersuchungen nach § 10 Abs. 2)
Lfd. Nr. Bezeichnung
a b
13 a) Organisch-chemische Stoffe
zur Pflanzenbehandlung und
Schädlingsbekämpfung ein-
schließlich ihrer toxischen
Hauptabbauprodukte und
b) Polychlorierte, polybromierte
Biphenyle und Terphenyle
14 Antimon
15 Selen
entsprechend zulässiger Fehler
Grenzwert berechnet als etwa des Meßwertes
mg/1 mmol/m3 ±mg/1
C d e f
einzelne
Substanz
0,0001 - - 0,00005
insgesamt
0,0005 - - 0,0002
0,01 Sb 0,08 0,002
0,01 Se 0,13 0,002

20. Die Anlage 3 erhält folgende Fassung:
Zur Trinkwasseraufbereitung zugelassene Zusatzstoffe*)
Vervvendungszweck Grenzwert
Zulässige Zugabe
aller unter derselben nach Auf-
Lfd. Nr. Bezeichnung EWG Nr. mg/I entsprechend
lfd. Nr. in Spalte b bereitung 1 )
etwa mmol/m 3
angegebenen Stoffe mg/I
a b C d e f g
1 Chlor 925 Desinfektion 1,2 2) 34 2) 0,3 2)
Natrium-,
Calcium-, 0,01
Magnesiumhypochlorit
Chlorkalk
2 Ch!ordioxid 926 Desinfektion 0,4 6 0,2
- - 0,2
3 Ozon Desinfektion 10 200 0,05
Oxidation 0,01
4 Silber E 174 Konservierung; nur bei nicht 0,08
Silberchlorid systematischem Gebrauch im
Natriumsilberchloridkomplex Ausnahmefall
Silbersulfat
5 Wasserstoffperoxid Oxidation 17 500 0, 1
Natriumperoxodisulfat
Kaliummondpersulfat
6 Kaliumpermanganat Oxidation
7 Sauerstoff Oxidation
Sauerstoffanreicherung
8 Schwefeldioxid E 220 Reduktion 5 60 2
Natriumsulfit E 221
Calciumsulfit E 226
9 Natriumthiosulfat Reduktion 6,7 60 2,8
N
cn
0
„Anlage 3 .i::i,
(zu § 4a Abs. 1 und 2)
entsprechend zulässiger Fehler
berechnet Reaktions-
etwa des Meßwertes
als produkte
mmol/rn 3 :::: mg/1
h 1 k 1
freies 8,5 2) 0.05
Chlor
Tri- - 0,005 Tri halogen- CO
C
halogen- methane 2) 3 ) ::,
methane Q.
CD
(/)
(C
et)
CIO 2 3 0.02 (/)
CD
CI0 2 3 0,05 Chlorit N
0-
03 1 0,03
_g
L
Tri- - 0,005 Trihalogen- Sl)
:::;
halogen- methane 3 )
methane
eo
Sl)
::,
(C
......
Ag 0,7 0,01 CD
CD
9
-l
~
H2O2 3 0,05
sof- 25 0,2
S2of- 25 0,24

Lfd. Nr. Bezeichnung
a b
10a Natriumorthophosphat
Kai iu morthophosphat
Calciumorthophosphat
Natrium- und Kaliumdiphosphat
Natrium- und Kaliumtriphosphat
Natrium- und Kaliumpolyphosphate
Natrium-Calciumpolyphosphate
Calciumpolyphosphate
10b Natriumsilikate in Mischung mit Stoffen
unter 1Oa oder
Natriumhydroxid oder
Natriumcarbonat oder
Natriumhydrogencarbonat
11 Calciumcarbonat
Calciumoxid
Calciumhydroxid
Calciumsulfat
Calciumchlorid
Halbgebrannter Dolomit
Magnesiumcarbonat
Magnesiumoxid
Magnesiumhydroxid
Magnesiumchlorid
Natriumcarbonat
Natriumhydrogencarbonat
Natriumhydroxid
Natriumhydrogensulfat
Salzsäure
Schwefelsäure
12 Magnesium als Opferanode
Verwendungszweck Grenzwert
Zulässige Zugabe entsprechend zulässiger Fehler
aller unter derselben nach Auf- berechnet Reaktions-
EWG Nr. mg/I entsprechend etwa des Meßwertes
lfd. Nr. in Spalte b bereitung 1 ) als produkte
etwa mmol/m 3 mmol/m 3 ± mg/I
angegebenen Stoffe mg/I
C d e f g h i k 1
E 339 Hemmung
E 340 der Korrosion
E 341 Hemmung
E 450a der Steinablagerung
E 450b
E 450c
543 ~
O')
544 O')
1
550 Hemmung der Korrosk>n 40 --t
Si02 700 0.4 Q)
CO
Q.
524 ~
500 )>
500 C
(/)
CO
Q)
O"
E 170 Einstellen des pH-Wertes, ~
529 des Salzgehaltes, CO
526 des Calciumgehaltes, 0
:::::,
516 der Säurekapazität; ?
509 Entzug von
Q.
Cl)
:::::,
Selen, .....
504 Nitrat,
530 !"'
Sulfat, 0
528 Huminstoffen; Cl)
511 N
(t)
500 Regeneration von Sorbentien 3
O"
500 ~
524
(0
514 CD
507 0
513
kathodischer
Korrosionsschutz
*) Zur Trinkwasseraufbereitung dürfen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch nicht zulassungspflichtige Zusatzstoffe verwendet werden, die aus dem Trinkwasser vollständig oder soweit entfernt werden, daß sie oder ihre
Umwandlungsprodukte im Trinkwasser nur als technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklichen Anteilen enthalten sind.
1
) Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten.
2
) Die zulässige Höchstmenge der Zugabe darf bis auf 6 mg/1 ~ 170 mmol/m 3 erhöht werden, wenn die mikrobiologischen Anforderungen nach § 1 auf anderem Wege nicht eingehalten werden können oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium
N
beeinträchtigt wird. Der Gehalt an freiem Chlor darf in diesem Fall im aufbereiteten Trinkwasser höchstens 0,6 mg/1 ~ 17 mmol/m' betragen, der Grenzwert nach Aufbereitung für Trihalogenmethane beträgt in diesem Fall 0,025 mg/1 mit einem zulässigen Fehler des cn
Meßwertes von ± 0,01 mg/1.
0
u,
') Chloroform, Monobromdichlormethan, Dibrommonochlormethan, Bromoform."

2606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
21. Die Anlage 4 erhält folgende Fassung:
„Anlage 4
(zu § 3)
Kenngrößen und Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit des Trinkwassers
1. Sensorische Kenngrößen
Lfd.
Bez eichnung Grenzwert
Nr.
a b C
1 Färbung• ) (spektraler 0,5 m 1
Absorptio nskoeff.
Hg 436 nm)
2 Trübung* 1,5 Trübungseinheit/
Form azin
-~--
3 Geruchss chwellenwert 2 bei 12 °C
3 bei 25 °C
II. Physikalisch-chemische Kenngrößen
--
Lfd.
Bezeichnung Grenzwert
Nr.
a b C
.. ----·- ---- ----- ·--~-----
4 Temperatur 25°C
5 pH-Wert nicht unter 6,5 und
nicht über 9,5
a) bei metallischen
oder zementhalti-
gen Werkstoffen,
außer passiven
Stählen, darf im
pH-Bereich 6,5-8,0
der pH-Wert des
abgegebenen Was-
sers nicht unter
dem pH-Wert der
Calciumcarbonat-
sättigung liegen;
b) bei Faserzement-
werkstoffen darf im
pH-Bereich 6,5-9,5
der pH-Wert des
abgegebenen Was-
sers nicht unter
dem pH-Wert der
Calciumcarbonat-
sättigung liegen
6 Leitfähigkeit 2000 µS cm 1
7 Oxidierbarkeit 5 mg/I
zulässiger Fehler festgelegtes
berechnet als
des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
d e f
- - Bestimmung des spektralen
Absorptionskoeffizienten mit
Spektralphotometer oder
Filterphotometer
- Bestimmung der spektralen
Streukoeffizienten
- - stufenweise Verdünnung mit
geruchsfreiem Wasser und
Prüfung auf Geruch
·-
zulässiger Fehler festgelegtes
berechnet als
des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
d e f
- ± 1 °C Grenzwert gilt nicht für erwärmtes
Trinkwasser
- ± 0,1 elektrometrische Messung mit
Glaselektrode;
für Wasserversorgungsanlagen
mit einer Abgabe bis 1000 m 3 pro
Jahr ist auch photometrische
Messung zulässig;
der pH-Wert der Calcium-
carbonatsättigung wird durch
Berechnung bestimmt;
Schwankungen des pH-Wertes
des Wassers unter den pH-Wert
der Calciumcarbonatsättigung
bleiben bis zu 0,2 pH-Einheiten
unberücksichtigt
- ± 100 ~tS cm· 1 elektrometrische Messung
02 - maßanalytische Bestimmung der
Oxidierbarkeit mittels
Kaliumpermanganat/
Kaliumpermanganatverbrauch

III. Grenzwerte für chemische Stoffe
Lfd.
Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als
mg/I
a b C d
8 Aluminium 0,2 Al
9 Ammonium 0,5 NH41
10 Barium 1 Ba
11 Bor 1 B
12 Calcium 400 Ca
13 Chlorid 250 Cl
14 Eisen 0,2 Fe
15 Kalium 12 K
16 Kjeldahl- 1 N
stickstoff
17 Magnesium 50 Mg
18 Mangan 0,05 Mn
19 Natrium 150 Na
20 Phenole 0,0005 Phenol
C6H 5 OH
21 Phosphor 6,7 POi-
22 Silber 0,01 Ag
23 Sulfat 240 SO42-
24 Gelöste oder 0,01
emulgierte
Kohlenwasser-
stoffe;
Mineralöle
entsprechend zulässiger Fehler festgelegtes
etwa des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
mmol/m 3 ± mg/I
e 1 g
7,5 0,04
30 0,1 geogen bedingte Überschrei-
tungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 30 mg/I außer
Betracht
7 0,2
90 0,2
10 000 40
7 000 25
3,5 0,01
300 0,5 geogen bedingte Überschrei-
tungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 50 mg/I außer
Betracht
71
2 050 2 geogen bedingte Überschrei-
tungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 120 mg/I außer
Betracht
0,9 0,01
6 500 6
0,005 - ausgenommen natürliche
Phenole, die nicht mit
Chlor reagieren;
- ist eingehalten, wenn der
Grenzwert der Anlage 4
Nr. 3 „Geruchsschwellen-
wert" eingehalten wird
70 0,1 Grenzwert entspricht
5 mg/I P2O5
0,1 0,004 bei Zugabe von Silber oder
Silberverbindungen für die
Aufbereitung von Trink-
wasser gilt Anlage 3 Nr. 4
2 500 5 geogen bedingte Überschrei-
tungen bleiben bis zu einem
Grenzwert von 500 mg/I außer
Betracht
0,005

2608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd.
Nr. Bezeichnung Grenzwert berechnet als
mg/1
a b C d
25 Mit Chloroform 1 Abdampf-
extrahierbare rückstand
Stoffe
--·-
26 Oberflächen-
aktive Stoffe
a) anionische a) Methylen-
blauaktive
Substanz
0,2
b) nicht- b) Bismut-
ionische aktive
Substanz
') Kurzzeitige Überschreitungen bleiben außer Betracht."
entsprechend zulässiger Fehler festgelegtes
etwa des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
mmol/m 3 ± mg/1
e f g
ist eingehalten, wenn der
Grenzwert der Anlage 4
Nr. 7 „Oxidierbarkeit" ein-
gehalten wird
a) Bestimmung anionischer
Tenside mittels Methylen-
blau gegen Dodecylbenzol-
sulfonsäuremethylester als
Standard
0,1
b) Bestimmung nicht-
ionischer Tenside mit
modifiziertem Dragendorff-
Reagens gegen Nonyl-
phenoldekaethoxylat

22. Die Anlage 5 erhält folgende Fassung:
Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
Untersuchung zur
laufende Untersuchung periodische Untersuchung
Überwachung der Desinfektion
bei Trink- Anzahl Umfang Anzahl Umfang Anzahl Umfang
wasser- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter-
abgabe suchungen suchung suchungen 3 ) suchung suchungen ') suchung
bis 1 pro Tag Chlor oder - - 1 pro Jahr oder Geruch (qualitativ)
1 000 m3 oder nach Clordioxid 2) nach § 11 Trübung (Aussehen)
pro Jahr § 11 Abs. 3 Abs. 2 und 3 Leitfähigkeit 2 )
Stoffe nach Anlage 2.
Abschnitt I u. Anlage 3
E. coli
coliforme Keime
Koloniezahl
1 pro Monat pH-Wert2)
oder nach § 11
Abs.3
3
bis 1 pro Tag Chlor oder 1 je 15 000 m Abgabe Geruch (qualitativ) 1 pro Jahr oder Geruch (qualitativ)
1000000 m3 Chlordioxid 2 ) 1 je 30 000 m 3 Abgabe, Trübung (Aussehen) nach § 11 Trübung (Aussehen)
pro Jahr wenn nicht desinfiziert Leitfähigkeit 2 ) Abs.2 Leitfähigkeit2)
oder wenn der Gehalt Chlor oder Chlordioxid 2 ) Stoffe nach Anlage 2,
an Desinfektionsmitteln E. coli Abschnitt I u. Anlage 3
fortlaufend aufgezeich- coliforme Keime E. coli
net wird Kolonie zahl coliforme Keime
Koloniezahl
1 pro Woche pH-Wert ) 2
über 1 pro Tag Chlor oder 1 je 15 000 m3 Abgabe Geruch (qualitativ) 2 pro Jahr oder Geruch (qualitativ)
1000000 m3 Chlordioxid 2 ) 1 je 30 000 m3 Abgabe, Trübung (Aussehen) nach § 11 Trübung (Aussehen)
wenn nicht desinfiziert Leitfähigkeit 2) Abs. 2 Leitfähigkeit 2)
oder wenn der Gehalt Chlor oder Chlordioxid 2 ) Stoffe nach Anlage 2,
an Desinfektionsmitteln E. coli Abschnitt I u. Anlage 3
fortlaufend aufgezeich- coliforme Keime E. coli
net wird Koloniezahl coliforme Keime
Koloniezahl
1 pro Woche pH-Wert2)
Bei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zuständige Behörde längere als jährliche Zeitabstände nicht zulassen.
') Die Einzeluntersuchung entfällt bei fortlaufender Aufzeichnung.
') Sind hiernach täglich Proben zu unlefsuchen und haben Untersuchungen während des Zeitraumes von 4 Jahren keinen Gfund zu Beanstandungen ergeben, so kann die zuständige Behörde zulassen,
herabgesetzt wird."
„Anlage 5
(zu § 10 Abs. 1)
-·
besondere Untersuchung
Anzahl Umfang
der Unter- der Unter-
suchungen suchung
Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2,
nach§ 10 Abschnitt II: ~
Abs. 2 oder Stoffe und Kenngrößen
O')
§ 11 nach Anlage 4: Ci)
von der zuständigen 1
Behörde nach § 10 Abs. 2 --,
!ll
oder § 11 bestimmte c.c
Stoffe, Kenngrößen und 0..
Mikroorganismen ~
)>
c::
(f)
c.c
!ll
c:,
C"O
Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2, OJ
nach§ 10 Abschnitt II; 0
::::l
Abs. 2 oder Stoffe und Kenngrößen ::::l
§ 11 nach Anlage 4; 0.
(1)
von der zuständigen :::i
Behörde nach § 10 Abs. 2 .....
1\)
oder § 11 bestimmte
Stoffe, Kenngrößen und CJ
C"O
Mikroorganismen N
(1)
3
cr
Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2, ~
nach§ 10 Abschnitt II; CO
CO
Abs. 2 oder Stoffe und Kenngrößen 0
§ 11 nach Anlage 4;
von der zuständigen
Behörde nach § 10 Abs. 2
oder § 11 bestimmte
Stoffe, Kenngrößen und
Mikroorganismen
N
a,
daß die Zahl der taglichen Proben bis auf ';, der geforderten Zahl 0
U)

2610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
23. Folgende Anlage 6 wird angefügt:
"Anlage 6
(zu § 4b Abs. 1 und 2)
Deslnfektlonstabletten zur Trinkwasseraufbereitung
In Verteidigungs- und Katastrophenfällen
Lfd. Nr. Bezeichnung
a b
1 Natriumdichlorisocyanurat
Kaliumdichlorisocyanurat
Natriumcarbonat
Natriumhydrogencarbonat
Adipinsäure
Natriumbenzoat
Polyoxymethylenpolyglykolwachse
Gehalt in Tabletten zur
EWG Nr. Verwendungszweck
Aufbereitung von 10 Liter Wasser 1)
C d e
Mindestmenge 330 mg
Desinfektion
Höchstmenge 400 mg
500
500
335 Tablettierhilfsmittel 2)
E 211
1) Bei Tabletten zur Desinfektioo anderer Mengen sind die zulässigen Gehalte entsprechend umzurechnen.
2) Als Tablettierhilfsmittel können auch Natriumchlorid (Kochsalz) und Weinsäure verwendet werden."
24. Folgende Anlage 7 wird angefügt:
Lfd.
„Anlage 7
(zu § 3)
Richtwerte für chemische Stoffe
entsprechend zulässiger Fehler festgelegtes
Nr. Bezeichnung Richtwert berechnet als etwa des Meßwertes Verfahren/Bemerkungen
mg/1
a b C
1 Kupfer 3
2 Zink 5
mmol/m 3 ± mg/I
d e f g
Cu 47 0,3 Der Richtwert gilt nach
Stagnation von 12 Stunden.
Innerhalb von 2 Jahren nach
der Installation von Kupfer-
rohren gilt der Richtwert
ohne Berücksichtigung
der Stagnation.*)
Zn 76 0,5 Der Richtwert gilt nach
Stagnation von 12 Stunden.
Innerhalb von 2 Jahren nach
der Installation von verzinkten
Stahlrohren gilt der Richtwert
ohne Berücksichtigung
der Stagnation.*)
*) Die Werkstoffe Kupfer und verzinkter Stahl sind in Abhängigkeit voo der Wasserqualität nur entsprechend dem Stand der Technik zu verwenden oder einzusetzen."
Artikel 2
Änderung
der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom
1. August 1984 (BGBI. 1 S. 1036) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 9 erhält folgende Fassung:
,,(9) Abweichend von § 3 Abs. 1 der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung braucht bei natürlichem
Mineralwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist, das
Kohlendioxid nicht im Verzeichnis der Zutaten angege-
ben zu werden, wenn auf die zugesetzte Kohlensäure
in der Verkehrsbezeichnung hingewiesen wird."
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Quellwasser und Tafelwasser dürfen nur so
hergestellt werden, daß die in§ 2 in Verbindung mit
Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwas-
ser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe
eingehalten sind."

Nr. 66 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2611
b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
,,(3a) Quellwasser darf nur so hergestellt werden,
daß die in § 3 in Verbindung mit Anlage 4 der
Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgeleg-
ten Anforderungen, ausgenommen den Grenzwert
für die physikalische Kenngröße Temperatur, erfüllt
sind."
3. In § 15 Abs. 2 werden nach den Worten „0,02 Milli-
gramm" ein Komma und die Worte „bei Tafelwasser an
Sulfat 240 Milligramm" eingefügt.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
,,7. Quellwasser und Tafelwasser, bei dessen Her-
stellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenz-
werte für chemische Stoffe nicht eingehalten
sind,".
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Quellwasser, dessen Herstellung nicht den
Anforderungen des § 11 Abs. 3 a entspricht. 11
5. § 17 Abs. 5 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. entgegen § 16 Nr. 3 oder 8 natürliches Mineral-
wasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt. 11
6. In§ 18 werden die Worte,,§ 11 Abs. 3 und 4" durch die
Worte ,,§ 11 Abs. 3, 3 a und 4" und die Worte ,,§ 16
Nr. 2 und 7" durch die Worte ,,§ 16 Nr. 2, 7 und 8"
ersetzt.
7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
In den Anforderungen zu der Angabe „Geeignet für die
Zubereitung von Säuglingsnahrung" werden nach den
Worten „0,02 mg/I" ein Komma und die Worte „an
Sulfat 240 mg/I" eingefügt.
8. Anlage 5 wird gestrichen.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit kann den Wortlaut der Trinkwasserverordnung
in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelungen
nach Absatz 2 und 3 am 1 . Januar 1991 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung vom
19. Dezember 1959 (BGBI. 1 S. 762), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1
S. 2328), außer Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 1 tritt erst am 1. Januar
1996 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anlage 2 Nr. 1 in
der Fassung der Trinkwasserverordnung vom 22. Mai
1986 (BGBI. 1S. 760). Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 12 tritt
erst am 1 . Januar 1992 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt
gilt Anlage 2 Nr. 12 in der Fassung der Trinkwasserverord-
nung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760).
(3) Natürliches Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwas-
ser und abgefülltes Trinkwasser, die den Vorschriften der
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung in der bis zum
31. Dezember 1990 geltenden Fassung entsprechen,
dürfen, soweit sie den Anforderungen des Artikels 2
nicht entsprechen, noch bis zum 20. Juni 1992 in den
Verkehr gebracht werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2600. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6ef25a0cdbf3f872….