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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2600

BGBl. 1990 I S. 2600 · 65.193 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1990, Seite 2600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2600
2600                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                                                 Verordnung
                                  zur Änderung der Trinkwasserverordnung
                                und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
                                                Vom 5. Dezember 1~90

   Auf Grund des§ 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezem-
ber 1979 (BGBI. 1 S. 2262) verordnet der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und auf
Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3, des§ 10
Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 sowie des § 19
Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe c des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) verordnet der
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
heit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:

                         Artikel 1

        Änderung der Trinkwasserverordnung

  Die Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1
S. 760) wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

    „Fäkalstreptokokken dürfen in 100 ml Trinkwasser
    nicht enthalten sein (Grenzwert)."

 2. In § 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und
    folgende Worte werden angefügt:

    „die iQ der Anlage 7 festgesetzten Richtwerte sollen
    nicht überschritten werden."

 3. § 4 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 4
       (1) Die zuständige Behörde kann in Notfällen zu-
    lassen, daß von den in der Anlage 2 festgesetzten
    Grenzwerten bis zu einer von ihr festzusetzenden
    Höhe für einen befristeten Zeitraum abgewichen wer-
    den kann, wenn dadurch die menschliche Gesundheit
    nicht gefährdet wird und die Trinkwasserversorgung

    nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.

       (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung zuzulassen, daß von den in
    Anlage 4 festgesetzten Grenzwerten bis zu einer von
    ihnen festzusetzenden Höhe abgewichen werden
    kann, soweit die Abweichungen gesundheitlich unbe-
    denklich sind und soweit dies erforderlich ist, um
    folgenden regionalen Gegebenheiten Rechnung zu

    tragen:

    a) der besonderen Beschaffenheit und Struktur des
       Geländes des geographischen Bereichs, von dem
       die entsprechende Wasserversorgungsanlage ein-
       schließlich des Wassereinzugsgebietes abhängt,
    b) außergewöhnlichen Wetterverhältnissen.

    Eine Abweichung nach Buchstabe b darf nur für einen

    befristeten Zeitraum zugelassen werden.

      (3) Die zuständige Behörde teilt der obersten Lan-
    desgesundheitsbehörde und diese dem Bundes-

  minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
  jede nach Absatz 1 zugelassene Abweichung unter
  Angabe der festgesetzten Höhe, der voraussichtlichen
  Dauer und der Gründe unverzüglich mit. Abweichun-
  gen nach Absatz 2 teilt die zuständige Behörde dem
  Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
  Gesundheit unter Angabe der festgesetzten Höhe und
  der Gründe unverzüglich mit, wenn die Abweichungen
  Wasserversorgungen von mindestens 1000 m 3 pro
  Tag oder mindestens 5000 Personen betreffen. Die
  näheren Einzelheiten regelt der Bundesminister für
  Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit Zustim-
  mung des Bundesrates in Allgemeinen Verwaltungs-
  vorschriften."

4. Nach § 4 wird folgender 1 a. Abschnitt eingefügt:

                      „1 a. Abschnitt

                 Trinkwasseraufbereitung

                           § 4a

    (1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in
  Anlage 3 Spalte b aufgeführten Zusatzstoffe ein-
  schließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaus-
  tauscher oder durch Elektrolyse zugeführt werden,
  zugelassen. Die Zusatzstoffe dürfen nur für die in
  Anlage 3 Spalte d genannten Zwecke zugesetzt
  werden.

     (2) Die Zusatzstoffe dürfen zur Trinkwasseraufbe-
  reitung nur bis zu der in Anlage 3 Spalte e und f
  festgelegten Höhe zugesetzt werden. Nach Abschluß
  der Aufbereitung darf der Gehalt der zugelassenen
  Zusatzstoffe und der Gehalt an den dort genannten
  Reaktionsprodukten im Trinkwasser die in Anlage 3
  Spalte g festgesetzten Grenzwerte nicht überschrei-
  ten. Ferner dürfen nach Abschluß der Aufbereitung die
  in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten Grenzwerte
  nicht überschritten werden.

     (3) Bei der Trinkwasseraufbereitung für Wasserver-

  sorgungsanlagen zum Zwecke der Enthärtung darf
  nach Abschluß der Aufbereitung ein Gehalt an Erd-
  alkalien von 1,5 mol/m 3 entsprechend 60 mg/I, be-
  rechnet als Calcium, und die Säurekapazität Ks 4,3 von
  1,5 mol/m 3 nicht unterschritten werden; dies gilt nicht
  für Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig
  hergestellt werden.

    (4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber von

  Wasserversorgungsanlagen nach§ 6 Nr. 1 darf durch
  Ionenaustausch nur enthärten, wenn dabei der Gehalt
  an Natriumionen im Trinkwasser nicht erhöht wird.

                           § 4b
    (1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in
  Anlage 6 Spalte b aufgeführten Zusatzstoffe zugelas-

  sen, sofern die Aufbereitung für den Bedarf der Bun-

  deswehr im Auftrag des Bundesministers der Verteidi-
  gung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall
  im Auftrag des Bundesministers des Innern sowie in
BGBl. 1990, Seite 2601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2601
                             Nr. 66   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990                               2601

   Katastrophenfällen bei ernsthafter Gefährdung der
   Wasserversorgung mit Zustimmung des Bundesmini-

   sters des Innern oder der für den Katastrophenschutz

   zuständigen Landesbehörden geschieht.

     (2) Die Zusatzstoffe dürfen nur für den in Anlage 6

   Spalte d genannten Zweck verwendet und nur in
   Tabletten mit den in Spalte e genannten zulässigen
   Mengen zugesetzt werden.

      (3) Die Tabletten dürfen nur in den Verkehr
   gebracht werden, wenn auf den Packungen, Behält-
   nissen oder sonstigen Tablettenumhüllungen in deut-
   scher Sprache, leicht verständlich, deutlich sichtbar,
   leicht lesbar und unverwischbar angegeben ist:

   1. die Menge des in einer Tablette enthaltenen
      Dichlorisocyanurats in Milligramm,

   2. die Menge des mit einer Tablette zu desinfizieren-
      den Wassers in Liter,

   3. eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die
      Dosierung, die vor dem Genuß des aufbereiteten
      Wassers abzuwartende Einwirkzeit und die Ver-
      brauchsfrist für das desinfizierte Wasser nennt,

   4. das Herstellungsdatum.

   Bei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnis-
   sen oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher kön-
   nen die Angaben nach Nummer 1 bis 3 auch auf
   Handzetteln mitgegeben werden. Von der Angabe des
   Herstellungsdatums auf den Handzetteln kann abge-
   sehen werden.

5. In § 6 werden in Nummer 1 und 2 die Punkte durch
   Kommata ersetzt, und es wird folgende Nummer 3
   angefügt:
   „3. Anlagen der Hausinstallation, aus denen

       a) Trinkwasser oder

       b) Wasser für Lebensmittelbetriebe
       aus einer Anlage nach Nummer             oder 2 an
       Verbraucher abgegeben wird."

6. In§ 7 Abs. 2 wird der Punkt gestrichen und es werden
   folgende Worte angefügt:
   ,,sowie für Anlagen der Hausinstallation."

7. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „ Wasserversor-
     gungsanlage" eingefügt:

      ,,nach § 6 Nr. 1 oder 2".

  b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
       ,,(2) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
      Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3 hat das
      Wasser auf Anordnung der zuständigen Behörde
      zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die
      zuständige Behörde ordnet die Untersuchung an,
      wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des
      Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesund-
      heit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien
      Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist;
      dabei sind Art, Umfang und Häufigkeit der Unter-
      suchungen festzulegen."

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Die Worte „Nach § 8 sind durchzuführen" werden

       ersetzt durch die Worte „Nach § 8 Abs. 1 sind

       durchzuführen".

    b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

        „3. physikalische, physikalisch-chemische und
            chemische Untersuchungen zur Feststellung,
            ob

            a) die in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten
               Grenzwerte oder die von der zuständigen
               Behörde nach § 4 zugelassenen Ab-
               weichungen,

            b) im Falle einer Trinkwasseraufbereitung
               nach § 4 a die in Anlage 3 festgesetzten
               Grenzwerte für die verwendeten Zusatz-
               stoffe und die Reaktionsprodukte

            nicht überschritten werden,".

 9. § 1O Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Untersuchungen auf andere als in der Anlage 2
    Abschnitt I genannten Stoffe, insbesondere auf die in

    der Anlage 2 Abschnitt II und in den Anlagen 4 und 7
    genannten Stoffe, Untersuchungen auf andere als in
    der Anlage 4 Nr. 2, 3, 5 und 6 genannten physikali-
    schen und physikalisch-chemischen Kenngrößen ord-
    net die zuständige Behörde an, wenn die Unter-·
    suchungen unter Berücksichtigung der Umstände des
    Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesund-
    heit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien
    Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich sind;
    dabei sind auch die zeitlichen Abstände der Unter-
    suchungen festzulegen."

10. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b werden nach den
       Worten „pathogene Staphylokokken," die Worte
       ,,Legionella pneumophila, atypische Mykobakte-
       rien," eingefügt.
    b) In Absatz 1 Nr. 5 und in Absatz 2 werden die Worte
       „Anlage 2 Nr. 1 bis 12" durch die Worte „Anlage 2
       Abschnitt I" ersetzt.
    c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Worten „ob und
       welche" das Wort „physikalischen," eingefügt.
    d) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „nicht zu-
       lassen" durch die Worte „nicht bestimmen oder
       zulassen" ersetzt.

11 . § 13 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden nach dem
       Wort „Wasserversorgungsanlage" die Worte
       ,,nach § 6 Nr. 1 und 2" eingefügt.
    b) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:

         ,,(3) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
       Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3 hat nur
       in den Fällen, in denen ihm die Feststellung von
       Tatsachen bekannt wird, nach welchen das Was-
       ser in der Hausinstallation in einer Weise verändert
       wird, daß es den Anforderungen der§§ 1 bis 3 und
       4 a nicht entspricht, unverzüglich Untersuchungen
       und Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder
       durchführen zu lassen.
BGBl. 1990, Seite 2602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2602
2602                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

          (4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
       Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 1 und 2
       hat die verwendeten Zusatzstoffe nach § 4 a und
       ihre Konzentrationen im aufbereiteten Trinkwasser
       schriftlich oder auf Datenträgern mindestens
       wöchentlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen
       sind sechs Monate lang für die Anschlußnehmer
       und Verbraucher während der üblichen Geschäfts-

       zeiten zugänglich zu halten.

          (5) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer

       Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 1 und 2

       hat, sofern das Wasser an Anschlußnehmer oder
       Verbraucher abgegeben wird, bei Beginn der
       Zugabe eines Zusatzstoffes nach § 4a diesen
       unverzüglich und alle verwendeten Zusatzstoffe
       regelmäßig einmal jährlich durch Hinweis in den
       örtlichen Tageszeitungen bekanntzugeben. Satz 1
       gilt nicht, wenn allen Anschlußnehmern und Ver-
       brauchern unmittelbar die Verwendung von
       Zusatzstoffen schriftlich bekanntgegeben wird.
         (6) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer
       Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3, der dem
       Trinkwasser Zusatzstoffe nach § 4a zusetzt, hat

       den Verbrauchern die zugesetzten Zusatzstoffe

       und ihre Menge im Trinkwasser unverzüglich durch

       Aushang oder durch sonstige schriftliche Mitteilung

       bekanntzugeben."

12. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) Nach dem Wort „Wasserversorgungsanlagen"

       werden die Worte „nach § 6 Nr. 1 und 2" eingefügt.

    b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
       ,,Werden dem Gesundheitsamt Beanstandungen.
       einer Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3
       bekannt, so kann diese in die Überwachung ein-
       bezogen werden, sofern dies unter Berücksichti-
       gung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz
       der menschlichen Gesundheit oder zur Sicher-
       stellung einer einwandfreien Beschaffenheit des
       Trinkwassers erforderlich ist."

13. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Für die

    Untersuchungen" ersetzt durch die Worte „Für den

    Umfang der Untersuchungen".

14. § 21 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 21
      (1) Wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber
    einer Wasserversorgungsanlage vorsätzlich oder
    fahrlässig Wasser als Trinkwasser oder als Wasser für
    Lebensmittelbetriebe abgibt oder anderen zur Ver-
    fügung stellt, das den Anforderungen des § 1 Abs. 1

    oder 4, des § 2 Abs. 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1 in
    Verbindung mit § 1 Abs. 1 oder 4 oder § 2 Abs. 1 oder
    2 nicht entspricht, ist nach § 64 Abs. 1 , 3 oder 4 des
    Bundes-Seuchengesetzes strafbar.

      (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des
    Bundes-Seuchengesetzes handelt, wer als Unterneh-
    mer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungs-
    anlage vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder § 13 Abs. 1
       eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
       oder nicht rechtzeitig erstattet,

    2. Trinkwasser oder Wasser für Lebensmittelbetriebe
       entgegen § 8 Abs. 1 nicht, entgegen § 10 Abs. 1
       nicht in dem vorgeschriebenen Umfang oder nicht
       in der vorgeschriebenen Häufigkeit oder entgegen
       § 12 Abs. 1 nicht nach den vorgeschriebenen Ver-
       fahren untersucht oder untersuchen läßt,
    3. einer Niederschrifts-, Aufbewahrungs- oder Über-

       sendungspflicht nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vor-

       schriftsmäßig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

    4. einer Duldungs-, Unterstützungs- oder Auskunfts-

       pflicht nach § 14 Abs. 2 zuwiderhandelt,

    5. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Wasserversorgungs-
       anlagen, aus denen Wasser unterschiedlicher
       Beschaffenheit abgegeben wird, miteinander ver-
       bindet oder
    6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Leitungen unter-
        schiedlicher Versorgungssysteme nicht farblich
        unterschiedlich kennzeichnet."

15. § 22 erhält folgende Fassung:
                             ,,§ 22

       (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und

    Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer als

    Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserver-

    sorgungsanlage dem Trinkwasser Zusatzstoffe über

    die in § 4a Abs. 2 Satz 1 festgelegte Höhe hinaus
    zusetzt.

      (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und

    Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer als

    Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserver-
    sorgungsanlage entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 Auf-
    zeichnungen nicht in der vorgeschriebenen Weise
    zugänglich hält oder entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 oder
    Abs. 6 dort genannte Angaben nicht oder nicht recht-
    zeitig bekannt gibt.
      (3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Hand-
    lung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des
    Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-
    nungswidrig.
      (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 53 Abs. 2 Nr. 1

    Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-

    ständegesetzes handelt, wer als Unternehmer oder

    sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage
    vorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser entgegen den

    Anforderungen nach § 3 in Verbindung mit Anlage 4
    an den Verbraucher abgibt."

16. § 23 entfällt.

17. § 25 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 25

      Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Quell-
    wasser und sonstiges Trinkwasser, das in zur Abgabe
    an den Verbraucher bestimmte Fertigpackungen ab-
    gefüllt ist, nur, soweit dies in der Mineral- und Tafel-
    wasser-Verordnung bestimmt ist. Natürliches Mineral-
    wasser und Tafelwasser sind kein Trinkwasser im
    Sinne der Trinkwasserverordnung."

18. In der Anlage 1 werden in Nr. 1 Satz 4 und in Nr. 2
    Satz 4 nach dem Wort „oder" die Worte „Mc Conkey
    oder" eingefügt.
BGBl. 1990, Seite 2603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2603
19. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung:

Abschnitt 1 (periodische Untersuchungen nach §

 Ud.Nr.                Bezeichnung

    a                         b

     1      Arsen

     2      Blei
                        ---

    3       Cadmium

    4       Chrom

    5       Cyanid

            Fluorid

    6

    7       Nickel

    8       Nitrat

    9       Nitrit

   10       Quecksilber

   11       Polycyclische
            aromatische Kohlenwasserstoffe
            - Fluoranthen
            - Benzo-(b)-Fluoranthen
            - Benzo-(k)-Fluoranthen
            - Benzo-(a)-Pyren
            - Benzo-(ghi)-Perylen
            - lndeno-(1,2,3-cd)-Pyren

   12       Organische
            Chlorverbindungen
            - 1, 1, 1-Trichlorethan
            - Trichlorethen
            - Tetrachlorethen
            - Dichlormethan

            - Tetrachlormethan

                                                        „Anlage 2
                                                    (zu§ 2 Abs. 1)

Grenzwerte für chemische Stoffe

10 Abs. 1)

                                  entsprechend   zulässiger Fehler
   Grenzwert     berechnet als        etwa        des Meßwertes
      mg/I                          mmol/m 3          ±mg/I

        C              d                  e                f

     0,01             As              0,1            0,005

     0,04             Pb              0,2            0,02

     0,005            Cd              0,04           0,002

     0,05             Cr              1              0,01
                           -
     0,05            CN               2              0,01

                       -
     1,5              F              79              0,2

     0,05             Ni              0,9            0,01

   50                NO;-           806              2

     0,1             NO;              2,2            0,02

    0,001             Hg              0,005          0,0005

   insgesamt
     0,0002           C               0,02           0,00004

   insgesamt
     0,01             -               -              0,004

     0,003           CCl4             0,02           0,001
Abschnitt II (besondere Untersuchungen nach § 10 Abs. 2)

 Lfd. Nr.              Bezeichnung

    a                         b

   13       a) Organisch-chemische Stoffe
               zur Pflanzenbehandlung und
               Schädlingsbekämpfung ein-
               schließlich ihrer toxischen
               Hauptabbauprodukte und
            b) Polychlorierte, polybromierte
               Biphenyle und Terphenyle

   14       Antimon

   15       Selen

                               entsprechend   zulässiger Fehler
Grenzwert     berechnet als        etwa        des Meßwertes
   mg/1                          mmol/m3           ±mg/1

     C              d                  e                 f

 einzelne
 Substanz
  0,0001           -               -              0,00005
insgesamt
  0,0005           -               -              0,0002

  0,01             Sb              0,08           0,002

  0,01             Se              0,13           0,002
BGBl. 1990, Seite 2604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2604
20. Die Anlage 3 erhält folgende Fassung:

                                                      Zur Trinkwasseraufbereitung zugelassene Zusatzstoffe*)

                                                           Vervvendungszweck                             Grenzwert
                                                                                     Zulässige Zugabe
                                                           aller unter derselben                          nach Auf-
 Lfd. Nr.                 Bezeichnung       EWG Nr.                                  mg/I entsprechend
                                                            lfd. Nr. in Spalte b                         bereitung 1 )
                                                                                      etwa mmol/m 3
                                                           angegebenen Stoffe                               mg/I
    a                           b              C                      d                   e       f             g

    1       Chlor                             925      Desinfektion                   1,2 2)    34 2)       0,3 2)
            Natrium-,
            Calcium-,                                                                                       0,01

            Magnesiumhypochlorit
            Chlorkalk

    2       Ch!ordioxid                       926      Desinfektion                   0,4        6          0,2

                                                                                      -          -          0,2

    3       Ozon                                      Desinfektion                   10        200          0,05

                                                      Oxidation                                             0,01

    4       Silber                           E 174    Konservierung; nur bei nicht                          0,08
            Silberchlorid                             systematischem Gebrauch im

            Natriumsilberchloridkomplex               Ausnahmefall

            Silbersulfat

    5       Wasserstoffperoxid                        Oxidation                      17        500          0, 1
            Natriumperoxodisulfat
            Kaliummondpersulfat

    6       Kaliumpermanganat                         Oxidation

    7       Sauerstoff                                 Oxidation
                                                       Sauerstoffanreicherung

    8       Schwefeldioxid                   E 220     Reduktion                      5         60          2
            Natriumsulfit                    E 221
            Calciumsulfit                    E 226

    9       Natriumthiosulfat                          Reduktion                      6,7       60          2,8

                                                                 N
                                                                 cn
                                                                 0
                                            „Anlage 3            .i::i,
                                (zu § 4a Abs. 1 und 2)

            entsprechend   zulässiger Fehler
berechnet                                       Reaktions-
                etwa        des Meßwertes
   als                                           produkte
              mmol/rn 3         :::: mg/1

    h               1              k                  1

 freies         8,5 2)          0.05
 Chlor
   Tri-          -              0,005          Tri halogen-      CO
                                                                 C
halogen-                                       methane 2) 3 )    ::,
methane                                                          Q.
                                                                 CD
                                                                 (/)
                                                                (C
                                                                 et)
  CIO 2         3               0.02                             (/)
                                                                 CD
  CI0 2         3               0,05           Chlorit           N
                                                                 0-

   03           1               0,03
                                                                _g
                                                                 L
  Tri-          -               0,005          Trihalogen-       Sl)
                                                                 :::;
halogen-                                       methane 3 )
methane
                                                                eo
                                                                 Sl)
                                                                 ::,
                                                                (C
                                                                 ......
   Ag           0,7             0,01                             CD
                                                                 CD
                                                                9

                                                                 -l
                                                                 ~

  H2O2          3               0,05

  sof-          25              0,2

 S2of-          25              0,24
BGBl. 1990, Seite 2605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2605
        Lfd. Nr.                        Bezeichnung

           a                                   b

          10a        Natriumorthophosphat
                     Kai iu morthophosphat
                     Calciumorthophosphat
                     Natrium- und Kaliumdiphosphat
                     Natrium- und Kaliumtriphosphat
                     Natrium- und Kaliumpolyphosphate
                     Natrium-Calciumpolyphosphate

                     Calciumpolyphosphate

         10b         Natriumsilikate in Mischung mit Stoffen

                     unter 1Oa oder

                     Natriumhydroxid oder
                     Natriumcarbonat oder
                     Natriumhydrogencarbonat

         11          Calciumcarbonat
                     Calciumoxid
                     Calciumhydroxid

                     Calciumsulfat
                     Calciumchlorid

                     Halbgebrannter Dolomit

                     Magnesiumcarbonat
                     Magnesiumoxid

                     Magnesiumhydroxid

                     Magnesiumchlorid
                     Natriumcarbonat

                     Natriumhydrogencarbonat
                     Natriumhydroxid

                     Natriumhydrogensulfat
                     Salzsäure
                     Schwefelsäure

         12          Magnesium als Opferanode
                     Verwendungszweck                                                  Grenzwert
                                                          Zulässige Zugabe                                                   entsprechend         zulässiger Fehler
                     aller unter derselben                                             nach Auf-          berechnet                                                         Reaktions-
EWG Nr.                                                   mg/I entsprechend                                                      etwa              des Meßwertes
                      lfd. Nr. in Spalte b                                             bereitung 1 )         als                                                             produkte
                                                           etwa mmol/m 3                                                       mmol/m 3                ± mg/I
                     angegebenen Stoffe                                                   mg/I
     C                           d                            e              f                g                 h                     i                      k                     1

  E 339       Hemmung
  E 340       der Korrosion
  E 341       Hemmung
  E 450a      der Steinablagerung
  E 450b
  E 450c
     543                                                                                                                                                                                         ~
                                                                                                                                                                                                O')
     544                                                                                                                                                                                        O')

                                                                                                                                                                                                   1

     550      Hemmung der Korrosk>n                                                      40                                                                                                     --t
                                                                                                             Si02             700                         0.4                                   Q)
                                                                                                                                                                                                CO

                                                                                                                                                                                                Q.
    524                                                                                                                                                                                         ~
    500                                                                                                                                                                                         )>
    500                                                                                                                                                                                         C
                                                                                                                                                                                                (/)
                                                                                                                                                                                                CO
                                                                                                                                                                                                Q)
                                                                                                                                                                                                O"
  E 170       Einstellen des pH-Wertes,                                                                                                                                                         ~
    529       des Salzgehaltes,                                                                                                                                                                 CO
    526       des Calciumgehaltes,                                                                                                                                                              0
                                                                                                                                                                                                :::::,
    516       der Säurekapazität;                                                                                                                                                               ?
    509       Entzug von
                                                                                                                                                                                                Q.
                                                                                                                                                                                                Cl)
                                                                                                                                                                                                :::::,
              Selen,                                                                                                                                                                            .....
    504       Nitrat,
    530                                                                                                                                                                                         !"'
              Sulfat,                                                                                                                                                                           0
    528       Huminstoffen;                                                                                                                                                                     Cl)
    511                                                                                                                                                                                         N
                                                                                                                                                                                                (t)
    500       Regeneration von Sorbentien                                                                                                                                                       3
                                                                                                                                                                                                O"
    500                                                                                                                                                                                         ~
    524
                                                                                                                                                                                                (0
    514                                                                                                                                                                                         CD
    507                                                                                                                                                                                         0
    513

              kathodischer
              Korrosionsschutz
*)      Zur Trinkwasseraufbereitung dürfen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch nicht zulassungspflichtige Zusatzstoffe verwendet werden, die aus dem Trinkwasser vollständig oder soweit entfernt werden, daß sie oder ihre
        Umwandlungsprodukte im Trinkwasser nur als technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklichen Anteilen enthalten sind.
1
    )    Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten.
2
    )    Die zulässige Höchstmenge der Zugabe darf bis auf 6 mg/1 ~ 170 mmol/m 3 erhöht werden, wenn die mikrobiologischen Anforderungen nach § 1 auf anderem Wege nicht eingehalten werden können oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium
N
         beeinträchtigt wird. Der Gehalt an freiem Chlor darf in diesem Fall im aufbereiteten Trinkwasser höchstens 0,6 mg/1 ~ 17 mmol/m' betragen, der Grenzwert nach Aufbereitung für Trihalogenmethane beträgt in diesem Fall 0,025 mg/1 mit einem zulässigen Fehler des   cn
         Meßwertes von ± 0,01 mg/1.
0
u,
')       Chloroform, Monobromdichlormethan, Dibrommonochlormethan, Bromoform."
BGBl. 1990, Seite 2606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2606
2606                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

21. Die Anlage 4 erhält folgende Fassung:

„Anlage 4
   (zu § 3)
                   Kenngrößen und Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit des Trinkwassers

1. Sensorische Kenngrößen

 Lfd.
             Bez eichnung                     Grenzwert
 Nr.

  a                    b                           C

   1    Färbung• ) (spektraler                 0,5 m 1
        Absorptio nskoeff.
        Hg 436 nm)

   2    Trübung*                        1,5 Trübungseinheit/
                                        Form azin
             -~--

   3    Geruchss chwellenwert                2 bei 12 °C
                                             3 bei 25 °C

II. Physikalisch-chemische Kenngrößen
                                 --
 Lfd.
             Bezeichnung                      Grenzwert
 Nr.

  a                   b                           C
              ..   ----·-        ----             ----- ·--~-----

   4    Temperatur                              25°C

   5    pH-Wert                         nicht unter 6,5 und
                                        nicht über 9,5
                                        a) bei metallischen
                                           oder zementhalti-
                                           gen Werkstoffen,
                                           außer passiven
                                           Stählen, darf im

                                           pH-Bereich 6,5-8,0

                                           der pH-Wert des
                                           abgegebenen Was-
                                           sers nicht unter
                                           dem pH-Wert der
                                           Calciumcarbonat-
                                           sättigung liegen;
                                        b) bei Faserzement-
                                           werkstoffen darf im
                                           pH-Bereich 6,5-9,5
                                           der pH-Wert des
                                           abgegebenen Was-
                                           sers nicht unter
                                           dem pH-Wert der
                                           Calciumcarbonat-
                                           sättigung liegen

   6    Leitfähigkeit                       2000 µS cm 1

   7    Oxidierbarkeit                          5 mg/I

                     zulässiger Fehler             festgelegtes
     berechnet als
                      des Meßwertes          Verfahren/Bemerkungen

           d                 e                           f

          -                 -            Bestimmung des spektralen
                                         Absorptionskoeffizienten mit
                                         Spektralphotometer oder
                                         Filterphotometer

                            -            Bestimmung der spektralen
                                         Streukoeffizienten

          -                 -            stufenweise Verdünnung mit
                                         geruchsfreiem Wasser und
                                         Prüfung auf Geruch

·-
                     zulässiger Fehler             festgelegtes
     berechnet als
                      des Meßwertes          Verfahren/Bemerkungen

           d                 e                           f

          -               ± 1 °C         Grenzwert gilt nicht für erwärmtes
                                         Trinkwasser

          -               ± 0,1          elektrometrische Messung mit
                                         Glaselektrode;
                                         für Wasserversorgungsanlagen
                                         mit einer Abgabe bis 1000 m 3 pro
                                         Jahr ist auch photometrische
                                         Messung zulässig;

                                         der pH-Wert der Calcium-

                                         carbonatsättigung wird durch

                                         Berechnung bestimmt;
                                         Schwankungen des pH-Wertes
                                         des Wassers unter den pH-Wert
                                         der Calciumcarbonatsättigung
                                         bleiben bis zu 0,2 pH-Einheiten
                                         unberücksichtigt

          -          ± 100 ~tS cm· 1     elektrometrische Messung

          02                -            maßanalytische Bestimmung der
                                         Oxidierbarkeit mittels
                                         Kaliumpermanganat/
                                         Kaliumpermanganatverbrauch
BGBl. 1990, Seite 2607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2607
III. Grenzwerte für chemische Stoffe

 Lfd.
 Nr.     Bezeichnung     Grenzwert     berechnet als
                           mg/I
  a               b             C           d

   8    Aluminium          0,2              Al

   9    Ammonium           0,5             NH41

 10     Barium             1                Ba

 11     Bor                1                B

 12     Calcium          400               Ca

 13     Chlorid          250                Cl

 14     Eisen              0,2              Fe

 15     Kalium             12               K

 16     Kjeldahl-          1                N
        stickstoff

 17     Magnesium         50               Mg

 18     Mangan             0,05            Mn

 19     Natrium          150               Na

 20     Phenole            0,0005        Phenol
                                         C6H 5 OH

 21     Phosphor           6,7            POi-

 22     Silber             0,01            Ag

 23     Sulfat           240              SO42-

 24     Gelöste oder       0,01
        emulgierte
        Kohlenwasser-
        stoffe;
        Mineralöle

entsprechend   zulässiger Fehler            festgelegtes
    etwa        des Meßwertes         Verfahren/Bemerkungen
  mmol/m 3          ± mg/I
     e                   1                       g

     7,5             0,04

    30               0,1           geogen bedingte Überschrei-
                                   tungen bleiben bis zu einem
                                   Grenzwert von 30 mg/I außer
                                   Betracht

     7               0,2

    90               0,2

10 000              40

 7 000              25

     3,5             0,01

   300               0,5           geogen bedingte Überschrei-
                                   tungen bleiben bis zu einem
                                   Grenzwert von 50 mg/I außer
                                   Betracht

    71

  2 050              2             geogen bedingte Überschrei-
                                   tungen bleiben bis zu einem
                                   Grenzwert von 120 mg/I außer
                                   Betracht

     0,9             0,01

  6 500              6

     0,005                         - ausgenommen natürliche
                                     Phenole, die nicht mit
                                     Chlor reagieren;
                                   - ist eingehalten, wenn der
                                     Grenzwert der Anlage 4
                                     Nr. 3 „Geruchsschwellen-
                                     wert" eingehalten wird

    70               0,1           Grenzwert entspricht
                                   5 mg/I P2O5

     0,1             0,004         bei Zugabe von Silber oder
                                   Silberverbindungen für die
                                   Aufbereitung von Trink-
                                   wasser gilt Anlage 3 Nr. 4

  2 500              5             geogen bedingte Überschrei-
                                   tungen bleiben bis zu einem
                                   Grenzwert von 500 mg/I außer
                                   Betracht

                0,005
BGBl. 1990, Seite 2608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2608
2608                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

  Lfd.
  Nr.       Bezeichnung              Grenzwert              berechnet als
                                       mg/1
    a               b                        C                    d

   25      Mit Chloroform                1                 Abdampf-
           extrahierbare                                   rückstand
           Stoffe

                                             --·-

   26     Oberflächen-
          aktive Stoffe
          a) anionische                                    a) Methylen-
                                                              blauaktive
                                                              Substanz

                                         0,2
          b) nicht-                                        b) Bismut-
             ionische                                         aktive
                                                              Substanz

') Kurzzeitige Überschreitungen bleiben außer Betracht."

entsprechend   zulässiger Fehler            festgelegtes
    etwa        des Meßwertes         Verfahren/Bemerkungen
  mmol/m 3          ± mg/1
     e                 f                          g

                                   ist eingehalten, wenn der
                                   Grenzwert der Anlage 4
                                   Nr. 7 „Oxidierbarkeit" ein-
                                   gehalten wird

                                   a) Bestimmung anionischer
                                      Tenside mittels Methylen-
                                      blau gegen Dodecylbenzol-
                                      sulfonsäuremethylester als
                                      Standard
                     0,1
                                   b) Bestimmung nicht-
                                      ionischer Tenside mit
                                      modifiziertem Dragendorff-
                                      Reagens gegen Nonyl-
                                      phenoldekaethoxylat
BGBl. 1990, Seite 2609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2609
22. Die Anlage 5 erhält folgende Fassung:

                                                                                                Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen

                               Untersuchung zur
                                                                                        laufende Untersuchung                                         periodische Untersuchung
                          Überwachung der Desinfektion

       bei Trink-            Anzahl                Umfang                      Anzahl                              Umfang                      Anzahl                        Umfang
        wasser-            der Unter-             der Unter-                  der Unter-                          der Unter-                 der Unter-                     der Unter-
        abgabe             suchungen               suchung                   suchungen 3 )                         suchung                  suchungen ')                     suchung

     bis                 1 pro Tag            Chlor oder                            -                                  -                  1 pro Jahr oder        Geruch (qualitativ)
     1 000 m3            oder nach            Clordioxid 2)                                                                               nach § 11              Trübung (Aussehen)
     pro Jahr            § 11 Abs. 3                                                                                                      Abs. 2 und 3           Leitfähigkeit 2 )

                                                                                                                                                                 Stoffe nach Anlage 2.
                                                                                                                                                                 Abschnitt I u. Anlage 3

                                                                                                                                                                 E. coli

                                                                                                                                                                 coliforme Keime
                                                                                                                                                                 Koloniezahl

                                                                                                                                          1 pro Monat            pH-Wert2)

                                                                                                                                          oder nach § 11
                                                                                                                                          Abs.3

                                                                                        3
     bis                 1 pro Tag            Chlor oder                1 je 15 000 m Abgabe            Geruch (qualitativ)               1 pro Jahr oder        Geruch (qualitativ)
     1000000 m3                               Chlordioxid 2 )           1 je 30 000 m 3 Abgabe,         Trübung (Aussehen)                nach § 11              Trübung (Aussehen)

     pro Jahr                                                           wenn nicht desinfiziert         Leitfähigkeit 2 )                 Abs.2                  Leitfähigkeit2)
                                                                        oder wenn der Gehalt            Chlor oder Chlordioxid 2 )                               Stoffe nach Anlage 2,

                                                                        an Desinfektionsmitteln         E. coli                                                  Abschnitt I u. Anlage 3
                                                                        fortlaufend aufgezeich-         coliforme Keime                                          E. coli

                                                                        net wird                        Kolonie zahl                                             coliforme Keime
                                                                                                                                                                 Koloniezahl

                                                                                                                                          1 pro Woche            pH-Wert )  2

     über                1 pro Tag            Chlor oder                1 je 15 000 m3 Abgabe           Geruch (qualitativ)               2 pro Jahr oder        Geruch (qualitativ)
     1000000 m3                               Chlordioxid 2 )           1 je 30 000 m3 Abgabe,          Trübung (Aussehen)                nach § 11              Trübung (Aussehen)

                                                                        wenn nicht desinfiziert         Leitfähigkeit 2)                  Abs. 2                 Leitfähigkeit 2)
                                                                        oder wenn der Gehalt            Chlor oder Chlordioxid 2 )                               Stoffe nach Anlage 2,
                                                                        an Desinfektionsmitteln         E. coli                                                  Abschnitt I u. Anlage 3
                                                                        fortlaufend aufgezeich-         coliforme Keime                                          E. coli
                                                                        net wird                        Koloniezahl                                              coliforme Keime
                                                                                                                                                                 Koloniezahl

                                                                                                                                          1 pro Woche            pH-Wert2)

      Bei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zuständige Behörde längere als jährliche Zeitabstände nicht zulassen.
')    Die Einzeluntersuchung entfällt bei fortlaufender Aufzeichnung.

')    Sind hiernach täglich Proben zu unlefsuchen und haben Untersuchungen während des Zeitraumes von 4 Jahren keinen Gfund zu Beanstandungen ergeben, so kann die zuständige Behörde zulassen,
      herabgesetzt wird."
                                                   „Anlage 5
                                          (zu § 10 Abs. 1)

                          -·

                   besondere Untersuchung

            Anzahl                       Umfang
          der Unter-                    der Unter-
          suchungen                      suchung

       Auf Anordnung           Stoffe nach Anlage 2,
       nach§ 10                Abschnitt II:                          ~
       Abs. 2 oder             Stoffe und Kenngrößen
                                                                      O')
       § 11                    nach Anlage 4:                         Ci)
                               von der zuständigen                     1

                               Behörde nach § 10 Abs. 2               --,
                                                                     !ll
                               oder § 11 bestimmte                   c.c
                               Stoffe, Kenngrößen und                0..
                               Mikroorganismen                       ~
                                                                     )>
                                                                     c::
                                                                     (f)
                                                                     c.c
                                                                     !ll
                                                                     c:,
                                                                     C"O

       Auf Anordnung           Stoffe nach Anlage 2,                 OJ
       nach§ 10                Abschnitt II;                         0
                                                                     ::::l
       Abs. 2 oder             Stoffe und Kenngrößen                 ::::l
       § 11                    nach Anlage 4;                        0.
                                                                     (1)
                               von der zuständigen                   :::i
                               Behörde nach § 10 Abs. 2              .....
                                                                     1\)
                               oder § 11 bestimmte
                               Stoffe, Kenngrößen und                CJ
                                                                     C"O
                               Mikroorganismen                       N
                                                                     (1)

                                                                     3
                                                                     cr
       Auf Anordnung           Stoffe nach Anlage 2,                 ~
       nach§ 10                Abschnitt II;                         CO
                                                                     CO
       Abs. 2 oder             Stoffe und Kenngrößen                 0
       § 11                    nach Anlage 4;
                               von der zuständigen
                               Behörde nach § 10 Abs. 2
                               oder § 11 bestimmte
                               Stoffe, Kenngrößen und
                               Mikroorganismen

                                                                     N
                                                                     a,
daß die Zahl der taglichen Proben bis auf ';, der geforderten Zahl   0
                                                                     U)
BGBl. 1990, Seite 2610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2610
2610                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

23. Folgende Anlage 6 wird angefügt:

            "Anlage 6
(zu § 4b Abs. 1 und 2)
                                                Deslnfektlonstabletten zur Trinkwasseraufbereitung
                                                     In Verteidigungs- und Katastrophenfällen

  Lfd. Nr.                       Bezeichnung

       a                                b

       1       Natriumdichlorisocyanurat

               Kaliumdichlorisocyanurat

               Natriumcarbonat
               Natriumhydrogencarbonat
               Adipinsäure
               Natriumbenzoat
               Polyoxymethylenpolyglykolwachse

                                                        Gehalt in Tabletten zur
EWG Nr.           Verwendungszweck
                                                  Aufbereitung von 10 Liter Wasser 1)

     C                           d                                      e

                                                  Mindestmenge 330 mg
              Desinfektion
                                                  Höchstmenge 400 mg

     500
    500
    335       Tablettierhilfsmittel 2)
  E 211
1) Bei Tabletten zur Desinfektioo anderer Mengen sind die zulässigen Gehalte entsprechend umzurechnen.
2) Als Tablettierhilfsmittel können auch Natriumchlorid (Kochsalz) und Weinsäure verwendet werden."

24. Folgende Anlage 7 wird angefügt:

  Lfd.

                                                                                            „Anlage 7
                                                                                              (zu § 3)
Richtwerte für chemische Stoffe

                     entsprechend              zulässiger Fehler              festgelegtes
  Nr.        Bezeichnung             Richtwert           berechnet als              etwa                   des Meßwertes           Verfahren/Bemerkungen
                                       mg/1
   a                 b                      C

   1        Kupfer                          3

   2        Zink                            5
                  mmol/m 3                     ± mg/I
 d                      e                         f                              g

Cu                     47                       0,3            Der Richtwert gilt nach
                                                               Stagnation von 12 Stunden.
                                                               Innerhalb von 2 Jahren nach
                                                               der Installation von Kupfer-
                                                               rohren gilt der Richtwert
                                                               ohne Berücksichtigung
                                                               der Stagnation.*)

Zn                     76                       0,5            Der Richtwert gilt nach
                                                               Stagnation von 12 Stunden.
                                                               Innerhalb von 2 Jahren nach
                                                               der Installation von verzinkten
                                                               Stahlrohren gilt der Richtwert
                                                               ohne Berücksichtigung
                                                               der Stagnation.*)
*) Die Werkstoffe Kupfer und verzinkter Stahl sind in Abhängigkeit voo der Wasserqualität nur entsprechend dem Stand der Technik zu verwenden oder einzusetzen."

                                  Artikel 2
                           Änderung
           der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

   Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom

1. August 1984 (BGBI. 1 S. 1036) wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 9 erhält folgende Fassung:

      ,,(9) Abweichend von § 3 Abs. 1 der Lebensmittel-
    Kennzeichnungsverordnung braucht bei natürlichem
    Mineralwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist, das

      Kohlendioxid nicht im Verzeichnis der Zutaten angege-
      ben zu werden, wenn auf die zugesetzte Kohlensäure
      in der Verkehrsbezeichnung hingewiesen wird."

2. § 11 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

          ,,(3) Quellwasser und Tafelwasser dürfen nur so
         hergestellt werden, daß die in§ 2 in Verbindung mit
         Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwas-
         ser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe
         eingehalten sind."
BGBl. 1990, Seite 2611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2611
                             Nr. 66     Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990                                   2611

   b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
        ,,(3a) Quellwasser darf nur so hergestellt werden,
      daß die in § 3 in Verbindung mit Anlage 4 der
      Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgeleg-
      ten Anforderungen, ausgenommen den Grenzwert
      für die physikalische Kenngröße Temperatur, erfüllt

      sind."

3. In § 15 Abs. 2 werden nach den Worten „0,02 Milli-
   gramm" ein Komma und die Worte „bei Tafelwasser an
   Sulfat 240 Milligramm" eingefügt.

4. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
      ,,7. Quellwasser und Tafelwasser, bei dessen Her-
           stellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenz-
           werte für chemische Stoffe nicht eingehalten
           sind,".

   b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
      „8. Quellwasser, dessen Herstellung nicht den
          Anforderungen des § 11 Abs. 3 a entspricht.   11

5. § 17 Abs. 5 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
   ,,3. entgegen § 16 Nr. 3 oder 8 natürliches Mineral-
        wasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt.   11

6. In§ 18 werden die Worte,,§ 11 Abs. 3 und 4" durch die
   Worte ,,§ 11 Abs. 3, 3 a und 4" und die Worte ,,§ 16
   Nr. 2 und 7" durch die Worte ,,§ 16 Nr. 2, 7 und 8"
   ersetzt.

7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

   In den Anforderungen zu der Angabe „Geeignet für die
   Zubereitung von Säuglingsnahrung" werden nach den

     Worten „0,02 mg/I" ein Komma und die Worte „an
     Sulfat 240 mg/I" eingefügt.

8. Anlage 5 wird gestrichen.

                          Artikel 3

               Bekanntmachungserlaubnis
   Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit kann den Wortlaut der Trinkwasserverordnung
in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                          Artikel 4
              Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelungen
nach Absatz 2 und 3 am 1 . Januar 1991 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung vom
19. Dezember 1959 (BGBI. 1 S. 762), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1

S. 2328), außer Kraft.
   (2) Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 1 tritt erst am 1. Januar
1996 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anlage 2 Nr. 1 in
der Fassung der Trinkwasserverordnung vom 22. Mai
1986 (BGBI. 1S. 760). Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 12 tritt
erst am 1 . Januar 1992 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt
gilt Anlage 2 Nr. 12 in der Fassung der Trinkwasserverord-
nung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760).

  (3) Natürliches Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwas-
ser und abgefülltes Trinkwasser, die den Vorschriften der
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung in der bis zum
31. Dezember 1990 geltenden Fassung entsprechen,

dürfen, soweit sie den Anforderungen des Artikels 2
nicht entsprechen, noch bis zum 20. Juni 1992 in den
Verkehr gebracht werden.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                   Bonn, den 5. Dezember 1990
                                          Der Bundesminister
                              für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
                                              Ursula Lehr

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2600. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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