§ 4a Besondere Auskunftsverlangen
Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung treten. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 4a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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20.06.2013 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I 1602)
BGBl. 2013 I S. 1602
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 4a aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 2 10. 1. 2012 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 2)
BGBl. 2007 I S. 2
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