Gesetze / KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
KV/PVPauschBeitrV§ 6 Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragssatzes
Stand: 10.06.2019
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ist für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen auch § 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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30.06.2009 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (BGBl. I 1680)
BGBl. 2009 I S. 1680
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.