Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 118
Stand: 10.06.2019
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu Art 118 GG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 · SüdweststaatZitiert von 143
- BVerfG, 30.05.1956 – 2 BvP 1/56Beschwerde des Heimatbundes Badenerland e. V. gegen die Nichtzulassung eines Volksbegehrens im Gebiet des früheren Freistaates Baden gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 GG. Formen einer Änderung der Grenzen der Länder nach Art. 29 GG
- BVerfG, 28.07.1955 – 2 BvH 1/54Durchführung des nordrh.-westf. Schulgesetzes vom 8. April 1952 im ehemaligen Lande Lippe (Hauptsache)
- BSG, 20.05.2020 – B 13 R 4/18 R(Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 118 Abs 4 S 1 Alt 2 SGB 6 - Gleichrangigkeit der Erstattungsansprüche nach § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 sowie nach § 118 Abs 4 S 4 SGB 6)Zitiert von 9
- VG München, 14.10.2024 – M 31 K 23.2178
- VG Berlin, 25.11.2021 – 25 K 111.19Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 25.11.2021 – 25 K 218.19Zitiert von 2
- VG München, 23.03.2021 – M 31 K 20.6004Zitiert von 13
- VG München, 16.02.2021 – M 31 K 20.5502Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 118 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 118 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.