Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 118a
Stand: 10.06.2019
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.