Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 118a
Stand: 10.06.2019
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 118a GG →
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Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 118a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
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