Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU
FreizügG/EU§ 3a Aufenthalt nahestehender Personen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/3a?asof=2020-11-24#abs-1 (1) Einer nahestehenden Person eines Unionsbürgers, die selbst nicht als Unionsbürger und nicht nach den §§ 3 oder 4 freizügigkeitsberechtigt ist, kann auf Antrag das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/3a?asof=2020-11-24#abs-2 (2) Bei der Entscheidung über die Verleihung eines Rechts nach Absatz 1 ist nach einer eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt der nahestehenden Person unter Berücksichtigung ihrer Beziehung zum Unionsbürger sowie von anderen Gesichtspunkten, wie dem Grad der finanziellen oder physischen Abhängigkeit oder dem Grad der Verwandtschaft zwischen ihr und dem Unionsbürger, im Hinblick auf einen in Absatz 1 genannten Anlass des Aufenthalts erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/3a?asof=2020-11-24#abs-3 (3) § 3 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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20.04.2023 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. I Nr. 106 iVm Bek)
BGBl. 2023 I Nr. 106
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2020 I S. 2416
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