Gesetze / Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz
RiRegDG§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/egv820_97g/5#abs-1 (1) Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen sind die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/egv820_97g/5#abs-2 (2) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 105 der Verordnung vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. I S. 1626
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 18)
BGBl. 2019 I S. 18
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.