Gesetze / Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz
RiRegDG§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/egv820_97g/5#abs-1 (1) Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen sind die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/egv820_97g/5#abs-2 (2) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.