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§ 5 EGV820/97G — Technische und organisatorische Maßnahmen

Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz

Stand: 02.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen sind die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.

(2) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.