Gesetze / Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz
RiRegDG§ 6 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Datenverarbeitung und Datennutzung zu regeln, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 18)
BGBl. 2019 I S. 18
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 403 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 203 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.