§ 4 Kartenmuster; Seriennummer; Chip
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/4?asof=2019-11-08#abs-1 (1) Die eID-Karte wird nach einem einheitlichen Muster ausgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/4?asof=2019-11-08#abs-2 (2) Jede eID-Karte erhält eine neue Seriennummer. Die Seriennummer, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Karteninhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/4?asof=2019-11-08#abs-3 (3) Die eID-Karte enthält neben der Seriennummer, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Zugangsnummer folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Karteninhaber:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/4?asof=2019-11-08#abs-4 (4) Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/4?asof=2019-11-08#abs-5 (5) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2281, 3678)
BGBl. 2021 I S. 2281
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.