Gesetze / eID-Karte-Gesetz

eIDKG

§ 19 eID-Karte-Register

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/19?asof=2024-11-01#abs-1 (1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/19?asof=2024-11-01#abs-2 (2) Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/19?asof=2024-11-01#abs-3 (3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag der Geburt,
5.
Ort der Geburt,
6.
Anschrift,
6a.
E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt,
7.
Staatsangehörigkeit,
8.
Seriennummer,
9.
Sperrkennwort und Sperrsumme,
10.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
11.
ausstellende Behörde,
12.
die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und
13.
Ordensname, Künstlername.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/19?asof=2024-11-01#abs-4 (4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/19?asof=2024-11-01#abs-5 (5) Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 18 § 19a