§ 19 eID-Karte-Register
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/19?asof=2019-11-08#abs-1 (1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/19?asof=2019-11-08#abs-2 (2) Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/19?asof=2019-11-08#abs-3 (3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/19?asof=2019-11-08#abs-4 (4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.
Änderungsverlauf
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20.05.2025 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 137)
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01.11.2023 in Kraft
§ 19 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.