§ 19 eID-Karte-Register
Stand: 03.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/19#abs-1 (1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/19#abs-2 (2) Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/19#abs-3 (3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/19#abs-4 (4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/19#abs-5 (5) Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.