Gesetze / eID-Karte-Gesetz

eIDKG

§ 19 eID-Karte-Register

Stand: 03.11.2025

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/19#abs-1 (1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/19#abs-2 (2) Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/19#abs-3 (3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag der Geburt,
5.
Ort der Geburt,
6.
Anschrift,
6a.
E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt,
7.
Staatsangehörigkeit,
7a.
Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,
8.
Seriennummer,
9.
Sperrkennwort und Sperrsumme,
10.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
11.
ausstellende Behörde,
12.
die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und
13.
Ordensname, Künstlername.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/19#abs-4 (4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/19#abs-5 (5) Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 18 § 19a