Gesetze / Chemikalien-Klimaschutzverordnung
ChemKlimaschutzV§ 9 Inverkehrbringen, Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/chemklimaschutzv--2008/9#abs-1 (1) Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt, bedarf der vorherigen Zuteilung einer Quote nach Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durch die Europäische Kommission oder der Übertragung einer solchen Quote nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014. Dies gilt nicht für die in Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Arten von teilfluorierten Treibhausgasen sowie Mengen teilfluorierter Treibhausgase, für die die Kommission nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine Ausnahme von der Quotenregelung genehmigt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/chemklimaschutzv--2008/9#abs-2 (2) Fluorierte Treibhausgase dürfen für die in Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Zwecke nur an Unternehmen verkauft und von Unternehmen gekauft werden, die eine in § 6 Absatz 1 genannte Bescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen können oder, sofern eine Bescheinigung oder ein solches Zertifikat nicht vorgeschrieben ist, Personen beschäftigen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/chemklimaschutzv--2008/9#abs-3 (3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung durch ein Unternehmen erfolgt, das ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vorweisen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/chemklimaschutzv--2008/9#abs-4 (4) Absatz 2 gilt bis zum 1. Juli 2017 nicht für den Verkauf an Unternehmen und den Kauf durch Unternehmen, die die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 aufgeführten Tätigkeiten durchführen.
Änderungsverlauf
-
14.02.2017 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2017 (BGBl. I 148)
BGBl. 2017 I S. 148
-
02.12.2016 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I 2770)
BGBl. 2016 I S. 2770
-
20.10.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1739)
BGBl. 2015 I S. 1739
-
09.11.2010 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. November 2010 (BGBl. I 1504)
BGBl. 2010 I S. 1504
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.