Gesetze / Chemikalien-Klimaschutzverordnung
ChemKlimaschutzV§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/chemklimaschutzv--2008/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/chemklimaschutzv--2008/10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/chemklimaschutzv--2008/10#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/chemklimaschutzv--2008/10#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/chemklimaschutzv--2008/10#abs-5 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Änderungsverlauf
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14.02.2017 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2017 (BGBl. I 148)
BGBl. 2017 I S. 148
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