Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2770

BGBl. 2016 I S. 2770 · 103.877 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 2770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2770
                                         Zweite Verordnung
                       zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
                                           Vom 2. Dezember 2016

  Es verordnen auf Grund
– des § 52 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 so-
  wie Absatz 2, des § 53 Absatz 6 Nummer 1 und 5

  sowie des § 57 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
  vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen
  § 52 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
  zes durch Artikel 3 Nummer 2b des Gesetzes vom
  8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert und § 53 Ab-
  satz 6 Nummer 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
  durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes
  vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) eingefügt
  worden ist, die Bundesregierung und

– des § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 60 Ab-

  satz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom
  24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen § 59
  Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

  durch Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuch-
  stabe bb des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
  (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, § 59 Absatz 1
  Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Arti-
  kel 4 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
  des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)
  eingefügt worden ist und § 60 Absatz 3 Satz 2 durch

  Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom
  20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden
  ist, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
  Bau und Reaktorsicherheit

nach Anhörung der beteiligten Kreise:

                      Artikel 1

                  Verordnung
         über Entsorgungsfachbetriebe,
    technische Überwachungsorganisationen

         und Entsorgergemeinschaften

  (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV)

                Inhaltsübersicht

                      Abschnitt 1
                Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

                        Abschnitt 2
                    Anforderungen an die
             Organisation, die Ausstattung und
        die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes

§ 3 Anforderungen an die Betriebsorganisation
§ 4 Anforderungen an die personelle, gerätetechnische und
    sonstige Ausstattung
§ 5 Betriebstagebuch
§ 6 Versicherungsschutz
§ 7 Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaft-
    lichen Tätigkeit

                        Abschnitt 3

                    Anforderungen an
                 den Inhaber und die im
      Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen

§ 8 Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und
     Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
§ 9 Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und
     Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
§ 10 Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals

                        Abschnitt 4

          Abschluss eines Überwachungsvertrages
      mit einer technischen Überwachungsorganisation

§ 11 Überwachungsvertrag
§ 12 Zustimmung zum Überwachungsvertrag, Widerruf

                        Abschnitt 5
       Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft

§ 13 Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemein-
     schaft
§ 14 Überwachungsausschuss
§ 15 Anforderungen an die Mitgliedschaft und Mitteilung der
     Aufnahme und des Austritts

§ 16 Anerkennung der Entsorgergemeinschaft, Widerruf

                        Abschnitt 6

            Anforderungen an Sachverständige
            und Kontrolle der Sachverständigen
§ 17 Zuverlässigkeit von Sachverständigen
§ 18 Unabhängigkeit von Sachverständigen
§ 19 Fach- und Sachkunde von Sachverständigen
BGBl. 2016, Seite 2771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2771
§ 20 Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachteror-
     ganisation
§ 21 Kontrolle der Sachverständigen

                          Abschnitt 7

             Anforderungen an die Überwachung
§ 22 Erstmalige und jährliche Überprüfung
§ 23 Überwachungsbericht

                          Abschnitt 8
                  Umfang der Zertifizierung
                und Gestaltung des Zertifikats

§ 24 Teilzertifizierung und Beschränkung des Zertifizierungsum-
     fangs

§ 25 Gestaltung des Zertifikats

                          Abschnitt 9

              Sonstige gemeinsame Vorschriften

§ 26 Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens

§ 27 Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder
     der Mitgliedschaft
§ 28 Entsorgungsfachbetrieberegister
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Zugänglichkeit privater Regelwerke
§ 31 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2,
         § 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 2
         sowie § 31 Absatz 1 und 2)
Anlage 2 (zu § 23 Satz 2)

Anlage 3 (zu § 25)

                       Abschnitt 1
            A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

                               §1
                   Anwendungsbereich

   Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Ent-

sorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes sowie die Überwachung und
Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben durch
technische Überwachungsorganisationen nach § 56
Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und durch

Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

                               §2
                  Begriffsbestimmungen

   (1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige
natürliche oder juristische Person oder Personenver-
einigung, die den Entsorgungsfachbetrieb betreibt. So-
fern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person
oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die
Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen die-
ser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder
Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen
an.
   (2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-
bes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verord-
nung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom In-
haber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und
Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirt-
schaftlichen Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf
die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und

Anordnungen, beauftragt worden sind. Die Beauftra-
gung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 be-
schriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs-
und Mitwirkungsbefugnisse voraus.

   (3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung
sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
und anderen im Betrieb beschäftigten Personen, die
bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkei-
ten mitwirken.

                    Abschnitt 2

             Anforderungen an
           die Organisation, die

      Ausstattung und die Tätigkeit

     eines Entsorgungsfachbetriebes

                           §3

                   Anforderungen

             an die Betriebsorganisation

   (1) Die Organisation des Entsorgungsfachbetriebes
ist so auszugestalten, dass die erforderliche Über-
wachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten
abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist. Bei
der Gestaltung der Betriebsorganisation sind insbeson-
dere zu berücksichtigen:
1. der Zweck des Betriebes,

2. die Tätigkeiten und die Größe des Betriebes,
3. die Tätigkeiten der im Betrieb beschäftigten Per-
   sonen sowie
4. die Art, Menge und Herkunft der Abfälle, auf die sich
   die Tätigkeiten beziehen, insbesondere Gefährlich-
   keit und Beschaffenheit dieser Abfälle.
   (2) Für die im Betrieb durchgeführten abfallwirt-
schaftlichen Tätigkeiten sind die Verantwortung sowie
die Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse folgen-

der Personen festzulegen:

1. des Inhabers,
2. der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-
   bes verantwortlichen Personen,

3. des sonstigen Personals sowie

4. der Betriebsbeauftragten, die nach Umwelt- oder
   Gefahrgutvorschriften für den Betrieb zu bestellen
   sind.
Die Festlegungen nach Satz 1 sind schriftlich, elektro-
nisch oder in gleich geeigneter Weise in Form von
Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen
darzustellen und den betroffenen Mitarbeitern bekannt
zu geben.

   (3) Die Arbeitsabläufe für die im Betrieb durchgeführ-
ten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind schriftlich,
elektronisch oder in gleich geeigneter Weise durch
Arbeitsanweisungen festzulegen.

                           §4
         Anforderungen an die personelle,
    gerätetechnische und sonstige Ausstattung
    (1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat für jeden zu zer-
tifizierenden Standort mindestens eine für die Leitung
und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche
Person zu bestellen, soweit der Inhaber nicht selbst
für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes ver-
BGBl. 2016, Seite 2772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2772
antwortlich ist. Hat ein Entsorgungsfachbetrieb meh-
rere Standorte oder sind mehrere Entsorgungsfachbe-
triebe Teile des gleichen Betriebes, so kann abwei-
chend von Satz 1 für diese eine gemeinsame für die
Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Person
bestellt werden, wenn hierdurch die sachgemäße Erfül-
lung der ihr obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt
wird.
   (2) Der Entsorgungsfachbetrieb muss über ausrei-
chend sonstiges Personal verfügen. Diese Anforderung
ist erfüllt, wenn mit dem vorhandenen sonstigen Perso-
nal ein fach- und sachgerechter Betriebsablauf sicher-
gestellt ist.
   (3) Der Nachweis der ausreichenden Personalstärke
nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt auf der Grundlage
eines Einsatzplanes, der schriftlich, elektronisch oder in
gleich geeigneter Weise zu erstellen ist. Bei der Erstel-
lung des Einsatzplanes sind übliche Ausfälle einzelner
Personen durch Urlaub, Krankheit und Fortbildungs-
maßnahmen zu berücksichtigen.
    (4) Der Entsorgungsfachbetrieb hat an jedem zu zer-
tifizierenden Standort und für jede zu zertifizierende
Tätigkeit über die gerätetechnische Ausstattung und
über die sonstigen Betriebsmittel zu verfügen, die zur
fach- und sachgerechten Ausführung der abfall-
wirtschaftlichen Tätigkeit notwendig sind.

                           §5
                   Betriebstagebuch
    (1) Zum Nachweis einer fach- und sachgerechten
Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten hat
der Entsorgungsfachbetrieb für jeden zu zertifizieren-
den Standort ein Betriebstagebuch zu führen. Das Be-
triebstagebuch hat alle Informationen zu enthalten, die
für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bewirtschaf-
tung der Abfälle wesentlich sind, insbesondere
1. Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der
   vom Entsorgungsfachbetrieb gesammelten, beför-
   derten, gelagerten, behandelten, verwerteten, be-
   seitigten, gehandelten oder gemakelten Abfälle
   einschließlich einer Dokumentation der erbrachten
   Leistungen,
2. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebs-
   störungen, die Auswirkungen auf die ordnungs-
   gemäße Abfallbewirtschaftung haben können,
   einschließlich der möglichen Ursachen und der zur
   Abhilfe getroffenen Maßnahmen,

3. die Dokumentation einer fehlenden Übereinstim-
   mung des gesammelten, beförderten, gelagerten,
   behandelten, verwerteten, beseitigten, gehandelten
   oder gemakelten Abfalls mit den Angaben des Ab-
   fallbesitzers oder -erzeugers sowie die Angabe der
   getroffenen Maßnahmen,
4. die Angabe der mit dem Vorgang des Sammelns,
   Beförderns, Lagerns, Behandelns, Verwertens, Be-
   seitigens, Handelns oder Makelns beauftragten
   Person sowie im Fall der Beauftragung eines nicht
   zertifizierten Betriebes gemäß § 7 Absatz 3 die An-
   gabe des jeweiligen Umfangs der Beauftragung und
5. bei Anlagen die Ergebnisse von anlagen- und stoff-
   bezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich
   Funktionskontrollen im Rahmen der Eigen- und
   Fremdkontrollen.

   (2) Das Betriebstagebuch kann in Papierform oder
elektronisch geführt werden. Wenn für verschiedene
Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile Einzelblätter ge-
führt werden, sind diese wöchentlich zusammenzufas-
sen. Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher an-
zulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Es
muss jederzeit an dem betroffenen Standort einsehbar
sein. Die im Betriebstagebuch enthaltenen Informatio-
nen sind nach ihrem Eintrag fünf Jahre lang aufzube-
wahren. Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten
personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der Frist
zu löschen.
   (3) Das Betriebstagebuch ist von dem Inhaber, so-
weit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-
bes verantwortlich ist, oder von der für die Leitung und
Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person
regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu über-
prüfen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

                           §6
                 Versicherungsschutz
   Der Entsorgungsfachbetrieb muss über einen für
seine abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ausreichenden
Versicherungsschutz verfügen. Art und Umfang des er-
forderlichen Versicherungsschutzes sind auf der
Grundlage einer betrieblichen Risikoabschätzung zu
bestimmen. Der Versicherungsschutz muss Folgendes
umfassen:
1. bei Betrieben, die Abfälle lagern, behandeln, verwer-
   ten oder beseitigen, mit Abfällen handeln oder diese
   makeln, mindestens eine Betriebshaftpflichtversi-
   cherung und, sofern mit der Tätigkeit auch der Be-
   sitz dieser Abfälle verbunden ist, eine Umwelthaft-
   pflichtversicherung sowie eine Umweltschadenver-
   sicherung,
2. bei Betrieben, die Abfälle sammeln oder befördern,
   mindestens eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
   rung einschließlich einer auf den Sammlungs- und
   Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflicht-
   versicherung sowie eine Umweltschadenversiche-
   rung.

                           §7
                Anforderungen an
die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit

   (1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat die für seine ab-
fallwirtschaftliche Tätigkeit geltenden öffentlich-recht-
lichen Vorschriften zu beachten. Der Inhaber hat den
Nachweis zu erbringen, dass die für die abfallwirt-
schaftliche Tätigkeit des Entsorgungsfachbetriebes
erforderlichen behördlichen Entscheidungen, insbeson-
dere Planfeststellungen, Genehmigungen, Zulassun-
gen, Erlaubnisse und Bewilligungen, vorliegen und die
mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anord-
nungen der zuständigen Behörden erfüllt werden.
   (2) Der Entsorgungsfachbetrieb darf im Rahmen der
zertifizierten Tätigkeit einen Dritten nur beauftragen,
wenn dieser hinsichtlich der übernommenen Tätigkeit
ebenfalls als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder
die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Die Ver-
antwortlichkeit des beauftragenden Entsorgungsfach-
betriebes für die ordnungsgemäße Durchführung der
Tätigkeiten bleibt hiervon unberührt.
BGBl. 2016, Seite 2773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2773
   (3) Der Entsorgungsfachbetrieb darf Dritte, die hin-
sichtlich ihrer jeweiligen Tätigkeiten nicht als Entsor-
gungsfachbetriebe zertifiziert sind, nur in einem insge-
samt unerheblichen Umfang mit der Durchführung von
zertifizierten Tätigkeiten beauftragen. Der beauftra-
gende Entsorgungsfachbetrieb hat durch eine sorg-
fältige Auswahl und ausreichende Kontrolle eine fach-
und sachgerechte Durchführung dieser Tätigkeiten
sicherzustellen. Dies setzt insbesondere voraus, dass

1. der Entsorgungsfachbetrieb sich vor der Beauftra-
   gung vergewissert, dass
   a) der Dritte für die durchzuführende Tätigkeit die
      Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt,
   b) beim Dritten die erforderliche Überwachung und
      Kontrolle der durchzuführenden Tätigkeit sicher-
      gestellt ist und

   c) der Dritte und sein Personal die für die durchzu-
      führende Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit,
      Fach- und Sachkunde besitzen,

2. der Versicherungsschutz des Entsorgungsfachbe-
   triebes sich auch auf die Tätigkeit des Dritten er-
   streckt oder der Dritte dem Entsorgungsfachbetrieb
   einen eigenen, dem § 6 entsprechenden Versiche-
   rungsschutz nachweist,

3. vertraglich oder in anderer Weise verbindlich festge-
   legt ist, in welcher Weise die jeweilige Tätigkeit aus-
   geführt werden soll und wo die Abfälle verbleiben
   sollen,

4. der Entsorgungsfachbetrieb gegenüber dem Dritten

   vertraglich zu Weisungen hinsichtlich der Art und

   Weise der ordnungsgemäßen Durchführung der je-
   weiligen Tätigkeit berechtigt ist,
5. dem Entsorgungsfachbetrieb vertraglich die Befug-
   nisse zur Kontrolle der fach- und sachgerechten
   Durchführung der übertragenen Tätigkeiten einge-
   räumt werden sowie

6. der Dritte sich verpflichtet,
   a) Nachweise zu führen, die den in § 5 vorgeschrie-
      benen Nachweisen entsprechen, und

   b) dem Entsorgungsfachbetrieb unaufgefordert eine
      Kopie dieser Nachweise zu überlassen.

                     Abschnitt 3

             Anforderungen
           an den Inhaber und
        die im Entsorgungsfach-
     betrieb beschäftigten Personen

                            §8

                  Zuverlässigkeit

             des Inhabers und der für

         die Leitung und Beaufsichtigung

     des Betriebes verantwortlichen Personen

   (1) Der Inhaber und die für die Leitung und Beauf-
sichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässig-
keit ist gegeben, wenn die betroffene Person auf Grund
ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und
ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der
ihr obliegenden Aufgaben geeignet ist.

   (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel
nicht gegeben, wenn die betroffene Person

1. wegen Verletzung der Vorschriften
   a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte
      oder Delikte gegen die Umwelt,

   b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur-
      und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentech-
      nik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

   c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-
      oder Infektionsschutzrechts,
   d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder
      Gefahrgutrechts oder

   e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Spreng-
      stoffrechts

   innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in
   Höhe von mehr als zweitausendfünfhundert Euro be-
   legt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder

2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Num-
   mer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.

   (3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit der in Absatz 1
Satz 1 genannten Personen sind der technischen Über-
wachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft
folgende Unterlagen vorzulegen:

1. bei der erstmaligen und im Übrigen bei jeder dritten
   jährlichen Überprüfung nach § 56 Absatz 3 Satz 5

   des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie bei einem

   Wechsel der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen

   a) ein Führungszeugnis, Belegart N,
   b) eine personenbezogene Auskunft aus dem Ge-
      werbezentralregister, Belegart 1, und

   c) eine firmenbezogene Auskunft aus dem Gewer-
      bezentralregister, Belegart 1, sowie

2. bei den nicht in Nummer 1 genannten jährlichen
   Überprüfungen nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreis-
   laufwirtschaftsgesetzes eine schriftliche Zuverläs-
   sigkeitserklärung.

Die Nachweise nach Satz 1 dürfen zum Zeitpunkt der
Überprüfung durch die technische Überwachungsorga-
nisation oder die Entsorgergemeinschaft nicht älter als
sechs Monate sein. Wird eine Überprüfung der Zuver-
lässigkeit aus anderen Gründen erforderlich, entschei-
det die technische Überwachungsorganisation oder die
Entsorgergemeinschaft über Art und Umfang der Nach-
weise.

   (4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der

Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat

des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

raum über die Erfüllung der Anforderungen nach den

Absätzen 1 bis 3 stehen inländischen Nachweisen
gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffen-
den Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung
im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des
Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 1
sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzule-
gen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglau-
bigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
BGBl. 2016, Seite 2774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2774
                          §9

                    Fachkunde des
                 Inhabers und der für
           die Leitung und Beaufsichtigung
       des Betriebes verantwortlichen Personen

   (1) Der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beauf-
sichtigung des Betriebes verantwortlich ist, und die für
die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verant-
wortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbe-
reich erforderliche Fachkunde besitzen. Die erforder-
liche Fachkunde ist gegeben, wenn die betroffene Per-
son

1. auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich
   seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist,
  a) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium ab-
     geschlossen hat,

  b) eine kaufmännische oder technische Fachschul-
     oder Berufsausbildung besitzt oder
  c) eine Qualifikation als Meister vorweisen kann,

2. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit
   Kenntnisse über die abfallwirtschaftliche Tätigkeit,
   für die die Übertragung einer Leitungs- oder Beauf-

   sichtigungsfunktion beabsichtigt ist, erworben hat

   und

3. an einem oder mehreren von der zuständigen Be-
   hörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kennt-
   nisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden,
   teilgenommen hat.

   (2) Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 genann-
ten Anforderungen an die Fachkunde sind erfüllt, wenn
die betroffene Person
1. vor dem 1. Juni 2017 als für die Leitung und Beauf-
   sichtigung des Betriebes verantwortliche Person tätig
   war und

2. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 bis 5 der

   bis zum 1. Juni 2017 geltenden Entsorgungsfach-
   betriebeverordnung erfüllt.

   (3) Der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beauf-

sichtigung des Betriebes verantwortlich ist, und die für

die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verant-

wortlichen Personen müssen durch geeignete Fortbil-
dung über den für ihre Tätigkeit notwendigen aktuellen
Wissensstand verfügen. Dazu haben sie regelmäßig,
mindestens alle zwei Jahre, an von der zuständigen Be-
hörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse
entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilzu-
nehmen.
   (4) Zum Nachweis der Fachkunde sind der techni-
schen Überwachungsorganisation oder der Entsorger-
gemeinschaft bei der erstmaligen Überprüfung und bei
einem Wechsel der in Absatz 1 Satz 1 genannten Per-
sonen folgende Unterlagen vorzulegen:

1. ein Nachweis

  a) der beruflichen Qualifikation nach Absatz 1 Satz 2

     Nummer 1 und über die zweijährige praktische

     Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder

  b) über die Erfüllung der Anforderungen des Absat-
     zes 2 sowie

2. eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem
   Lehrgang nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.

Bei nachfolgenden jährlichen Überprüfungen nach § 56
Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ge-
nügt die Vorlage der Bescheinigung über die Teilnahme
an dem zuletzt besuchten Lehrgang nach Absatz 3
Satz 2. Wird eine Überprüfung der Fachkunde aus an-
deren Gründen erforderlich, entscheidet die technische
Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemein-
schaft über Art und Umfang der Nachweise.

   (5) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum über die Erfüllung der Anforderungen nach den
Absätzen 1 bis 3 stehen inländischen Nachweisen
gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffen-
den Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung
im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des
Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 1
sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzu-
legen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglau-
bigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

                         § 10

               Zuverlässigkeit und

        Sachkunde des sonstigen Personals

  (1) Das sonstige Personal muss zuverlässig sein. § 8
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

   (2) Das sonstige Personal muss sachkundig sein.
Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die be-
troffene Person auf der Grundlage eines schriftlich oder
elektronisch erstellten Einarbeitungsplanes betrieblich
eingearbeitet worden ist und über den für die jeweilige
Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügt.
   (3) Den Fortbildungsbedarf des sonstigen Personals
ermitteln der Inhaber, soweit er für die Leitung und Be-
aufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, oder die
für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes ver-

antwortlichen Personen.

                    Abschnitt 4

           Abschluss eines

   Überwachungsvertrages mit einer

technischen Überwachungsorganisation

                         § 11
               Überwachungsvertrag
  (1) Der Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5
Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der
Schriftform. Er hat mindestens die in den §§ 3 bis 10
geregelten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe
zu enthalten.
   (2) Die technische Überwachungsorganisation muss
sich im Überwachungsvertrag verpflichten,

1. den Betrieb hinsichtlich seiner zu zertifizierenden
   Tätigkeit nach § 56 Absatz 2 Nummer 1 des Kreis-
   laufwirtschaftsgesetzes einzustufen; zu der Ein-

   stufung gehört eine Beschreibung der abfallwirt-

   schaftlichen Tätigkeit, insbesondere die Bezeich-

   nung der verwendeten Anlagentechnik; bei der
   Tätigkeit des Verwertens gehört zu der Einstufung
   ferner die Festlegung, welche Verwertungsmaß-
BGBl. 2016, Seite 2775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2775
   nahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Kreis-
   laufwirtschaftsgesetzes vorliegt sowie ob es sich um
   ein vorbereitendes oder abschließendes Verfahren
   handelt,

2. die dort festgelegten Anforderungen an Entsor-
   gungsfachbetriebe vor der Erstzertifizierung, nach
   wesentlichen Änderungen des Betriebes und im Üb-
   rigen mindestens jährlich zu überprüfen,
3. bei der Überprüfung nach Nummer 2 neben den ein-
   schlägigen Rechtsvorschriften auch die hierzu er-
   gangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvor-
   schriften des Bundes und der Länder zu berücksich-
   tigen,
4. den Verlauf und das Ergebnis der Überprüfung nach
   Nummer 2 gegenüber dem Betrieb schriftlich in ei-
   nem Überwachungsbericht zu dokumentieren,

5. soweit auf Grund der Überprüfung nach Nummer 2

   festgestellt wird, dass die in dieser Verordnung ge-

   nannten Anforderungen nicht erfüllt sind, dem Be-
   trieb gegenüber die festgestellten Mängel konkret
   zu bezeichnen und

6. alle Unterlagen und Informationen, einschließlich

   des Inhalts und der Ergebnisse von Gesprächen,

   Untersuchungen und Überprüfungen, von denen

   die technische Überwachungsorganisation oder die

   von ihr beauftragten Sachverständigen im Rahmen

   der Durchführung des Überwachungsvertrages

   Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln

   und Dritten nicht zugänglich zu machen; öffentlich-
   rechtliche Pflichten zur Mitteilung gegenüber Behör-
   den bleiben hiervon unberührt.

  (3) Der Betrieb muss sich im Überwachungsvertrag

verpflichten,

1. den von der technischen Überwachungsorganisa-

   tion beauftragten Sachverständigen alle Informatio-

   nen, Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu

   stellen, die für die Überprüfung der in dieser Verord-

   nung genannten Anforderungen benötigt werden,

2. den von der technischen Überwachungsorganisa-
   tion beauftragten Sachverständigen, soweit es zur
   Überprüfung der im Überwachungsvertrag festge-
   legten Anforderungen erforderlich ist, das Betreten
   des Grundstücks, der Geschäfts- und Betriebsräu-
   me, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme
   von technischen Ermittlungen und Überprüfungen
   zu gestatten sowie Arbeitskräfte und Werkzeuge
   zur Verfügung zu stellen und

3. der technischen Überwachungsorganisation alle
   Änderungen im Betrieb, die für die Erfüllung der in
   dieser Verordnung genannten Anforderungen an
   Entsorgungsfachbetriebe erheblich sind, unverzüg-
   lich anzuzeigen.

   (4) Die Vertragsparteien können weitergehende oder
ergänzende Vereinbarungen treffen, soweit diese den
Anforderungen des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes und dieser Verordnung nicht widersprechen.
    (5) Die technische Überwachungsorganisation darf
den Überwachungsvertrag mit einem noch nicht zerti-
fizierten Betrieb nur abschließen, wenn eine Vorprüfung
ergibt, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in

dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Ent-
sorgungsfachbetriebe zu erfüllen. Die Vorprüfung um-
fasst folgende Bereiche:

1. Anforderungen an die Betriebsorganisation nach § 3
   Absatz 1,
2. Anforderungen an die Durchführung der abfallwirt-
   schaftlichen Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2 im
   Hinblick auf die erforderlichen behördlichen Ent-
   scheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Ge-
   nehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewil-
   ligungen,
3. Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Inhabers
   und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Be-
   triebes verantwortlichen Personen nach § 8 Absatz 1
   und 2 sowie
4. Anforderungen an die Fachkunde des Inhabers und
   der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-

   bes verantwortlichen Personen nach § 9 Absatz 1

   Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2.

Die technische Überwachungsorganisation entschei-
det, ob zur Überprüfung der Voraussetzungen des Sat-
zes 2 ein Vor-Ort-Termin erforderlich ist. Die Ergebnisse

der Vorprüfung sowie die abschließende Einschätzung

der technischen Überwachungsorganisation, ob der

Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verord-

nung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfach-

betriebe zu erfüllen, sind zu dokumentieren und der

Zustimmungsbehörde mit dem Antrag auf Zustimmung

zum Überwachungsvertrag vorzulegen.

                          § 12
                Zustimmung zum

          Überwachungsvertrag, Widerruf

    (1) Die nach § 56 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirt-

schaftsgesetzes für die Zustimmung zum Überwa-

chungsvertrag zuständige Behörde (Zustimmungsbe-

hörde) ist die Behörde am Hauptsitz der technischen

Überwachungsorganisation. Die Zustimmungsbehörde

trifft ihre Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die
Anforderung des § 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 erfüllt
ist, im Benehmen mit der für die Überwachung des Be-
triebes zuständigen Behörde (Überwachungsbehörde).
Dazu übersendet die Zustimmungsbehörde der Über-
wachungsbehörde die Dokumentation über die Ergeb-
nisse der Vorprüfung. Die Überwachungsbehörde hat
sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der
Aufforderung zur Erteilung des Benehmens gegenüber
der Zustimmungsbehörde zu äußern.

  (2) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag ist
zu erteilen, wenn
1. der Überwachungsvertrag den in § 11 Absatz 1 bis 4
   genannten Anforderungen entspricht,

2. die Vorprüfung der technischen Überwachungsorga-
   nisation nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ergeben
   hat, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in
   dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an
   Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen, und
3. die von der technischen Überwachungsorganisation
   mit der Durchführung des Überwachungsauftrages
   beauftragten Sachverständigen die in den §§ 17
   bis 20 genannten Anforderungen erfüllen.
BGBl. 2016, Seite 2776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2776
   (3) Die Zustimmung kann unter Bedingungen erteilt
sowie mit Auflagen und Auflagenvorbehalten verbun-
den werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfül-
lung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicher-
zustellen.
  (4) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag kann
widerrufen werden,

1. wenn mit der Zustimmung eine Auflage verbunden
   ist und die Vertragspartei, der die Auflage erteilt wor-
   den ist, sie nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten
   Frist erfüllt hat,

2. wenn die Zustimmungsbehörde auf Grund nachträg-

   lich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Zu-

   stimmung nicht zu erteilen,

3. wenn die technische Überwachungsorganisation
   ihre Pflichten aus dem Überwachungsvertrag nicht
   ordnungsgemäß wahrnimmt,

4. wenn die technische Überwachungsorganisation
   ihre Pflichten nach § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreis-
   laufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 26 Ab-
   satz 1 Satz 1 dieser Verordnung nicht erfüllt oder
5. um schwere Nachteile für das Wohl der Allgemein-
   heit zu verhindern oder zu beseitigen.

                     Abschnitt 5
             Mitgliedschaft in
       einer Entsorgergemeinschaft

                           § 13

              Satzung oder sonstige
        Regelung der Entsorgergemeinschaft
   (1) Die Satzung oder sonstige Regelung der Entsor-
gergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 3 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. Sie
muss die in § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3
festgelegten Inhalte entsprechend regeln.
   (2) In der Satzung oder sonstigen Regelung können
weitergehende oder ergänzende Regelungen getroffen
werden, soweit diese den Anforderungen des § 56 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung
nicht widersprechen.

                           § 14

              Überwachungsausschuss
   (1) Die Entsorgergemeinschaft hat einen Über-
wachungsausschuss zu bilden. Der Überwachungsaus-
schuss hat die Aufgabe, die Überwachung von Mit-

gliedsbetrieben zu sichern. Er entscheidet insbeson-

dere über die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten

und der Berechtigung zum Führen von Überwachungs-

zeichen auf der Grundlage von Gutachten der mit der
Überwachung beauftragten Sachverständigen und
ahndet Verstöße gegen die Bestimmungen über das
Überwachungsverfahren und über das Führen von
Überwachungszeichen.
    (2) Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und
höchstens zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung

der Mitglieder im Ausschuss soll die Tätigkeitsbereiche

der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsor-
gungsfachbetriebe repräsentieren. Gehören Personen,
die zugleich die Geschäfte der Entsorgergemeinschaft
leiten, dem Ausschuss an, müssen die übrigen Mitglie-

der die Mehrheit im Ausschuss bilden. Die Mitglieder
müssen entweder Inhaber eines der in der Entsorger-
gemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe
sein, die die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes
selbst wahrnehmen, oder für die Leitung und Beauf-
sichtigung eines solchen Betriebes verantwortliche Per-
sonen sein. Die Mitglieder müssen die für die Leitung
und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes
erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen.

   (3) Der Überwachungsausschuss fasst seine Be-
schlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drit-
teln der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglie-

der. Der Überwachungsausschuss ist beschlussfähig,

wenn sich die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstim-

mung beteiligt.

   (4) Die Mitglieder des Überwachungsausschusses
sind hinsichtlich der Entscheidungen im Ausschuss
nicht an Weisungen gebunden. Mitglieder des Über-
wachungsausschusses, bei denen Befangenheit zu be-
sorgen ist, sind von der Entscheidung ausgeschlossen.
Die Mitglieder des Überwachungsausschusses haben
über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tat-
sachen Verschwiegenheit zu bewahren.

   (5) Der Überwachungsausschuss kann für be-
stimmte Regionen oder für bestimmte abfallwirtschaft-
liche Tätigkeiten der Mitgliedsbetriebe seine Aufgaben
an Unterausschüsse delegieren. In diesem Fall sind die
Absätze 1 bis 4 auf die Unterausschüsse entsprechend
anzuwenden.

  (6) Die für die Anerkennung der Entsorgergemein-
schaft zuständige Behörde (Anerkennungsbehörde) ist
berechtigt, an den Sitzungen des Überwachungsaus-
schusses und der Unterausschüsse teilzunehmen. Die
Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde
den Termin und den Ort der Sitzung auf Verlangen mit-
zuteilen.

                         § 15
      Anforderungen an die Mitgliedschaft
  und Mitteilung der Aufnahme und des Austritts

   (1) Die Entsorgergemeinschaft darf einen Betrieb nur
als Mitglied aufnehmen, wenn eine Vorprüfung ergibt,
dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser
Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsor-
gungsfachbetriebe zu erfüllen. Für den Umfang der Vor-
prüfung und ihre Dokumentation gilt § 11 Absatz 5
Satz 2 bis 4 entsprechend.

  (2) Die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemein-

schaft darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Ver-

band oder einer sonstigen Organisation abhängig ge-

macht werden.

  (3) Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerken-
nungsbehörde Folgendes mitzuteilen:
1. unverzüglich nach der Aufnahme eines neuen Mit-
   gliedes dessen Eintritt; die Dokumentation über die
   Ergebnisse der Vorprüfung ist beizufügen, und

2. unverzüglich nach der Beendigung der Mitglied-

   schaft den Austritt eines bisherigen Mitgliedes.

Die Anerkennungsbehörde hat die Dokumentation über
die Ergebnisse der Vorprüfung auch der Überwa-
chungsbehörde zu übermitteln.
BGBl. 2016, Seite 2777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2777
                         § 16
                Anerkennung der
         Entsorgergemeinschaft, Widerruf
  (1) Die Anerkennung nach § 56 Absatz 6 Satz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist zu erteilen, wenn
1. die Satzung oder sonstige Regelung den in § 13 ge-
   nannten Anforderungen entspricht,

2. ein Überwachungsausschuss nach § 14 eingerichtet
   ist,

3. die zum Anerkennungszeitpunkt in der Entsorgerge-

   meinschaft vereinigten Betriebe die Anforderung des
   § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllen und

4. die von der Entsorgergemeinschaft mit der Über-
   prüfung der Mitgliedsbetriebe beauftragten Sach-
   verständigen die Anforderungen nach den §§ 17
   bis 20 erfüllen.
   (2) Die Anerkennungsbehörde trifft ihre Entschei-
dung hinsichtlich der Frage, ob die Anforderung des
§ 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 erfüllt ist, im Benehmen
mit den Überwachungsbehörden. Dazu übersendet sie
der Überwachungsbehörde die Dokumentation über die
Ergebnisse der Vorprüfung. Die Überwachungsbehörde
hat sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der
Aufforderung zur Erteilung des Benehmens gegenüber
der Anerkennungsbehörde zu äußern.

   (3) Die Anerkennung als Entsorgergemeinschaft

kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen

und Auflagenvorbehalten verbunden werden, soweit

dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1
genannten Anforderungen sicherzustellen.

  (4) Die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft
kann widerrufen werden,

1. wenn mit der Anerkennung eine Auflage verbunden

   ist und die Entsorgergemeinschaft diese Auflage

   nicht oder nicht innerhalb einer ihr gesetzten Frist
   erfüllt hat,

2. wenn die Anerkennungsbehörde auf Grund nach-
   träglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre,
   die Anerkennung nicht zu erteilen,

3. wenn die Entsorgergemeinschaft ihre Pflichten aus
   der Satzung oder sonstigen Regelung nicht ord-
   nungsgemäß wahrnimmt,

4. wenn die Entsorgergemeinschaft ihre Pflichten nach
   § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
   zes in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 dieser
   Verordnung nicht erfüllt oder
5. um schwere Nachteile für das Wohl der Allgemein-
   heit zu verhindern oder zu beseitigen.

                   Abschnitt 6
           Anforderungen an
          Sachverständige und
     Kontrolle der Sachverständigen

                         § 17
       Zuverlässigkeit von Sachverständigen
   (1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben,
wenn der Sachverständige auf Grund seiner persön-
lichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner

Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm
obliegenden Aufgaben geeignet ist.
   (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel
nicht gegeben, wenn die betroffene Person
1. wegen Verletzung der Vorschriften
   a) des Strafrechts über Eigentums- und Vermögens-
      delikte, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten,
      gemeingefährliche Delikte oder Umweltdelikte,

   b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur-
      und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentech-

      nik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

   c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-
      oder Infektionsschutzrechts,

   d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz- oder Gefahrgut-
      rechts oder
   e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Spreng-
      stoffrechts
   innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Strafe ver-
   urteilt oder in den Fällen der Buchstaben b bis e mit
   einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert
   Euro belegt worden ist,
2. wiederholt oder grob pflichtwidrig

   a) gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b
      bis e verstoßen hat oder
   b) seine Pflichten als Betriebsbeauftragter für Im-

      missionsschutz, Gewässerschutz oder Abfall, als

      Strahlenschutzbeauftragter oder als Störfallbe-

      auftragter verletzt hat,

3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit
   zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

4. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnis-
   sen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interes-

   sen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht

   gefährdet sind, oder

5. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüberge-
   hend unfähig ist, die Sachverständigentätigkeit ord-
   nungsgemäß auszuüben.

                           § 18
       Unabhängigkeit von Sachverständigen

   (1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes erforderliche Unabhängigkeit ist gegeben,
wenn der Sachverständige keinem wirtschaftlichen, fi-
nanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Ur-
teil beeinflussen oder das Vertrauen in die unpar-
teiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen kann.
Der Sachverständige darf keine Bindungen eingehen,
die seine berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchti-
gen oder beeinträchtigen könnten.
   (2) Die erforderliche Unabhängigkeit ist in der Regel
nicht gegeben, wenn die betroffene Person
1. neben ihrer Tätigkeit

   a) Inhaber eines Entsorgungsbetriebes oder Inhaber
      der Mehrheit der Anteile an einem solchen Be-
      trieb oder Inhaber von Anteilen an dem zu über-
      prüfenden Betrieb ist,
   b) eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Be-
      triebes verantwortliche Person eines Entsor-
      gungsbetriebes ist oder zum sonstigen Personal
      gehört,
BGBl. 2016, Seite 2778 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2778
      c) eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhält-
         nisses, eines Soldatenverhältnisses oder eines
         Anstellungsvertrages mit einer juristischen Per-
         son des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der
         in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt,

      d) eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnis-
         ses, eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis-
         ses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffent-

         lich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei

         denn, dass die betroffene Person die ihr übertra-

         genen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt,

2. Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger
   Beziehungen bei der Tätigkeit als Sachverständiger
   auch dann zu befolgen hat, wenn diese Weisungen
   sie zu gutachterlichen Handlungen gegen ihre Über-
   zeugung verpflichten,

3. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder perso-
   nalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren
   Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben
   als Sachverständiger, insbesondere durch Festle-
   gungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder An-
   stellungsvertrag auszuschließen ist, oder

4. in dem zu überprüfenden Betrieb in den letzten zwei

   Jahren beratend tätig war.

      (3) Vereinbar mit der Tätigkeit als Sachverständiger
ist
1. eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer In-
   dustrie- und Handelskammer, Handwerkskammer,
   Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des
   öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung
   für Betriebe ist, die sich als Entsorgungsfachbetrieb
   zertifizieren lassen können,

2. die Prüfung und Erteilung von Zertifikaten

      a) des Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN
         ISO 9001 oder des Umweltmanagementsystems
         nach DIN EN ISO 14001,

      b) des Gemeinschaftssystems für das freiwillige
         Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprü-
         fung (EMAS) oder

      c) von Qualitätsmanagementsystemen, die den in
         den Buchstaben a und b genannten Systemen
         vergleichbar sind.

                             § 19
       Fach- und Sachkunde von Sachverständigen

   (1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes erforderliche Fach- und Sachkunde ist gege-
ben, wenn der Sachverständige auf Grund seiner Aus-

bildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung

zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden
Aufgaben geeignet ist.

      (2) Die Fach- und Sachkunde erfordert

1. den Abschluss eines einschlägigen Hochschul- oder
   Fachhochschulstudiums, insbesondere auf den Ge-
   bieten der Wirtschafts- oder Verwaltungswissen-
   schaften, Naturwissenschaften oder Biowissen-
   schaften oder der Technik,

2. ausreichende Fachkenntnisse über
  a) die Überwachung, Begutachtung und Zertifizie-
     rung von Entsorgungsfachbetrieben,

  b) die einschlägigen Rechtsvorschriften und ein-
     schlägigen amtlich veröffentlichten Verwaltungs-
     vorschriften; dies schließt sehr gute Kenntnisse
     über die in Anlage 1 genannten Bereiche ein, und

3. während einer dreijährigen eigenverantwortlichen

   hauptberuflichen praktischen Tätigkeit im Bereich

   Überwachung und Begutachtung erworbene Kennt-

   nisse über die Zertifizierung von Betrieben im Rah-
   men
  a) dieser Verordnung,

  b) des Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN
     ISO 9001 oder des Umweltmanagementsystems
     nach DIN EN ISO 14001,
  c) von EMAS oder

  d) von Qualitätsmanagementsystemen, die den in
     den Buchstaben a bis c genannten Systemen ver-
     gleichbar sind.
  (3) Von der Pflicht zur Erfüllung der Anforderung ei-
nes abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhoch-

schulstudiums nach Absatz 2 Nummer 1 kann abgese-

hen werden, wenn die betroffene Person
1. auf einem Fachgebiet, dem die zu begutachtenden
   Betriebe hinsichtlich ihrer Betriebsvorgänge zuzu-
   ordnen sind,
  a) eine kaufmännische oder technische Fachschul-
     oder Berufsausbildung besitzt oder
  b) eine Qualifikation als Meister vorweisen kann und

2. mindestens fünf Jahre
  a) Inhaber eines Entsorgungsfachbetriebes war oder

  b) als für die Leitung und Beaufsichtigung des Be-
     triebes verantwortliche Person in einem Entsor-
     gungsfachbetrieb tätig war.

   (4) Die Zertifizierung einer Erstbehandlungsanlage
nach § 21 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgeräte-
gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober
2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung als Entsorgungsfachbetrieb
erfordert auch die Erfüllung der Voraussetzungen nach
§ 21 Absatz 2 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerä-
tegesetzes.
   (5) Der Sachverständige muss durch geeignete Fort-
bildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktu-
ellen Wissensstand verfügen.

                           § 20

          Zulassung als Umweltgutachter

         oder Umweltgutachterorganisation

  (1) Die in den §§ 17 bis 19 genannten Anforderungen
gelten als erfüllt, wenn

1. der Sachverständige eine Zulassung als Umwelt-
   gutachter nach § 9 des Umweltauditgesetzes in
   der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Sep-
   tember 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch
   Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2015
   (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in der jeweils
BGBl. 2016, Seite 2779 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2779
   geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 18 des
   Umweltauditgesetzes, oder

2. die technische Überwachungsorganisation oder die
   Entsorgergemeinschaft eine Zulassung als Umwelt-
   gutachterorganisation nach § 10 des Umweltaudit-

   gesetzes
für den Unternehmensbereich der Abteilung 38 (Samm-
lung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rück-
gewinnung) oder der Abteilung 39 (Beseitigung von
Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung)
des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Syste-
matik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates
sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte
Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1),
die durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97
vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 18 des
Umweltauditgesetzes, besitzt.

  (2) Im Fall der Zulassung nur für den Unternehmens-

bereich der Abteilung 39 des Anhangs I der Verordnung

(EG) Nr. 1893/2006 ist die Tätigkeit als Sachverständi-

ger auf die Überprüfung von Betrieben beschränkt, die

unter diesen Unternehmensbereich fallen.

                          § 21
           Kontrolle der Sachverständigen

   (1) Die technische Überwachungsorganisation und
die Entsorgergemeinschaft haben durch Kontrollen si-
cherzustellen, dass die von ihnen beauftragten Sach-
verständigen die Anforderungen der §§ 17 bis 20 erfül-
len.

  (2) Die technische Überwachungsorganisation hat
der Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemein-
schaft hat der Anerkennungsbehörde unverzüglich Fol-
gendes mitzuteilen:
1. die Beauftragung eines neuen Sachverständigen
   und

2. die Beendigung der Beauftragung eines bisherigen
   Sachverständigen.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 sind der Mitteilung

Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 17 bis 20

genannten Anforderungen beizufügen. Im Übrigen hat
die technische Überwachungsorganisation der Zustim-
mungsbehörde und hat die Entsorgergemeinschaft der
Anerkennungsbehörde Nachweise über die Erfüllung
der in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen
durch die von ihnen beauftragten Sachverständigen
auf Verlangen vorzulegen.

   (3) Die technische Überwachungsorganisation und
die Entsorgergemeinschaft haben sicherzustellen, dass
jeder von ihnen beauftragte Sachverständige mindes-
tens alle drei Jahre bei einem Vor-Ort-Termin durch ei-
nen weiteren Sachverständigen oder durch einen ge-
eigneten Mitarbeiter der technischen Überwachungsor-
ganisation oder der Entsorgergemeinschaft begleitet
wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Sachverständige eine
Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 des Umwelt-
auditgesetzes besitzt.

                   Abschnitt 7

                Anforderungen
             an die Überwachung

                         § 22

                    Erstmalige
             und jährliche Überprüfung
   (1) Im Rahmen der erstmaligen und der jährlichen
Überprüfung nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes wird geprüft, ob der Betrieb die
Anforderungen erfüllt, die im Überwachungsvertrag
der technischen Überwachungsorganisation oder in
der Satzung oder sonstigen Regelung der Entsorgerge-
meinschaft enthalten sind. Die Überprüfung erfolgt auf
der Grundlage eines von der technischen Überwa-
chungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft
schriftlich oder elektronisch festgelegten Überwa-
chungsplanes, der die Besonderheiten des jeweiligen
Betriebes zu berücksichtigen hat.

   (2) Die erstmalige und die jährliche Überprüfung um-

fassen mindestens einen Vor-Ort-Termin des beauftrag-

ten Sachverständigen an jedem zu zertifizierenden

Standort, bei dem dieser die tatsächlichen Gegeben-

heiten im Betrieb begutachtet. Sofern es erforderlich

ist, hat der beauftragte Sachverständige weitere Vor-
Ort-Termine durchzuführen. Die technischen Überwa-
chungsorganisationen und die Entsorgergemeinschaf-
ten entwickeln ein System zusätzlicher unangekündig-
ter Vor-Ort-Termine und führen die Vor-Ort-Termine ent-
sprechend dem System durch. Der Zeitrahmen für die
Vor-Ort-Termine ist so zu bemessen, dass eine sachge-
rechte Überprüfung des Betriebes sichergestellt ist.

   (3) Die Zustimmungsbehörde ist berechtigt, die be-
auftragten Sachverständigen bei Vor-Ort-Terminen zu
begleiten. Die Überwachungsbehörde ist berechtigt im
Rahmen der allgemeinen Überwachung nach § 47 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes an den Vor-Ort-Terminen
nach Absatz 2 teilzunehmen. Dazu hat ihnen die tech-
nische Überwachungsorganisation oder die Entsorger-
gemeinschaft auf Verlangen den Vor-Ort-Termin mitzu-
teilen.

  (4) Bei der Überprüfung hat der Sachverständige die
Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die

durch folgende andere Personen vorgenommen wur-

den:

1. durch einen nach dem Umweltauditgesetz zugelas-
   senen Umweltgutachter oder eine nach dem Umwelt-
   auditgesetz zugelassene Umweltgutachterorgani-
   sation im Rahmen der EMAS-Validierung oder

2. durch eine nach DIN EN ISO 17021 akkreditierte
   Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitäts-
   managementsystems nach DIN EN ISO 9001 oder
   eines Umweltmanagementsystems nach DIN EN
   ISO 14001.

   (5) Die technische Überwachungsorganisation oder
die Entsorgergemeinschaft hat sicherzustellen, dass
spätestens nach fünf Jahren der durchgängigen Über-
prüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer
Sachverständiger die Überprüfung des Betriebes
durchführt.
BGBl. 2016, Seite 2780 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2780
                           § 23

                Überwachungsbericht

  Der Sachverständige dokumentiert den Verlauf und
das Ergebnis der Überprüfung gegenüber dem Betrieb
schriftlich in einem Überwachungsbericht. Der Min-
destinhalt des Überwachungsberichts ergibt sich aus
Anlage 2.

                    Abschnitt 8

         Umfang der Zertifizierung
       und Gestaltung des Zertifikats

                           § 24

              Teilzertifizierung und

     Beschränkung des Zertifizierungsumfangs

   (1) Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes kann für einen Teil des Betriebes

nur erteilt werden, wenn

1. die Eigenständigkeit des Betriebsteils hinsichtlich
   der zu zertifizierenden Tätigkeit gewährleistet ist,

2. der Betriebsteil den in den §§ 3 bis 7 genannten An-

   forderungen entspricht; die §§ 8 bis 10 bleiben un-

   berührt, und

3. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in ande-
   ren Betriebsteilen, die nicht Gegenstand der Zertifi-
   zierung sind, die Anforderungen des § 7 Absatz 1
   Satz 1 nicht erfüllt werden.

   (2) Die technische Überwachungsorganisation oder

die Entsorgergemeinschaft kann die Zertifizierung auf

Antrag des Betriebes beschränken auf

1. bestimmte Abfallarten,

2. bestimmte Tätigkeiten oder
3. bestimmte Standorte.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat die Zertifizierung
alle Standorte zu umfassen, an denen die zu zertifizie-
rende Tätigkeit durchgeführt wird. Im Fall des Satzes 1
Nummer 3 hat die Zertifizierung alle Tätigkeiten zu um-
fassen, die an dem zu zertifizierenden Standort durch-
geführt werden.

                           § 25

             Gestaltung des Zertifikats

  Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes hat den Anforderungen des Vordrucks
nach Anlage 3 zu entsprechen.

                    Abschnitt 9

                       Sonstige
         g e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n

                           § 26

               Entzug des Zertifikats
          und des Überwachungszeichens

  (1) In den Fällen des § 56 Absatz 8 Satz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Entzug des Zertifi-
kats unverzüglich zu erfolgen und die Frist zur Rück-

gabe des Zertifikats und zum Nichtweiterführen des
Überwachungszeichens beträgt höchstens zwei Wo-

chen. Kommt der Betrieb der Aufforderung zur Rück-
gabe des Zertifikats und zum Nichtweiterführen des
Überwachungszeichens nicht nach, hat die technische
Überwachungsorganisation dies der Zustimmungs-
behörde und die Entsorgergemeinschaft dies der
Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die
Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde trifft ihre
Entscheidung nach § 56 Absatz 8 Satz 2 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes im Benehmen mit der Über-
wachungsbehörde. Sie hat ihre Entscheidung der Über-
wachungsbehörde sowie der technischen Überwa-
chungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft
mitzuteilen. Sofern das Zertifikat in den Fällen des
§ 56 Absatz 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ent-

zogen worden ist, hat die Zustimmungs- oder Anerken-

nungsbehörde dieses unverzüglich aus dem Entsor-
gungsfachbetrieberegister zu löschen.

   (2) Wird der Überwachungsvertrag unwirksam oder

wird die Zustimmung zum Überwachungsvertrag wider-
rufen, verliert der Entsorgungsfachbetrieb die Berechti-
gung, das Zertifikat und das Überwachungszeichen zu
führen. Entsprechendes gilt, wenn die Entsorgerge-

meinschaft erlischt, die Mitgliedschaft in der Entsorger-

gemeinschaft endet oder wenn die Anerkennung der

Entsorgergemeinschaft widerrufen wird. Die Zustim-
mungs- oder Anerkennungsbehörde hat das Zertifikat
unverzüglich aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister
zu löschen, sofern sie nicht das weitere Führen des
Zertifikats und des Überwachungszeichens nach Satz 4
gestattet. In den Fällen der Sätze 1 und 2 kann die Zu-

stimmungs- oder Anerkennungsbehörde dem Entsor-

gungsfachbetrieb das weitere Führen des Zertifikats

und des Überwachungszeichens für einen angemesse-
nen Übergangszeitraum gestatten, wenn der Betrieb
die Umstände, die zum Verlust der Berechtigung zur
Führung des Zertifikats und des Überwachungszei-
chens führen, nicht zu vertreten hat. Der Übergangs-
zeitraum darf die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats
nicht überschreiten.

   (3) Unbeschadet des § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes verliert der Entsorgungsfach-
betrieb die Berechtigung, das Zertifikat und das Über-
wachungszeichen zu führen, wenn er die zertifizierte
Tätigkeit auf Dauer einstellt.

                              § 27

          Pflicht zur Kündigung des
 Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft

   Die technische Überwachungsorganisation hat den
Überwachungsvertrag oder die Entsorgergemeinschaft
die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn

1. nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Zustim-
   mung der Behörde zum Überwachungsvertrag oder
   nach der Aufnahme in die Entsorgergemeinschaft
   ein Zertifikat erteilt wird,

2. ein erteiltes Zertifikat

   a) nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf sei-
      ner Gültigkeit neu erteilt worden ist oder

   b) vor Ablauf seiner Gültigkeit entzogen worden ist
      oder
BGBl. 2016, Seite 2781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2781
3. der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer einge-
   stellt hat.

                           § 28
          Entsorgungsfachbetrieberegister
  (1) Die technische Überwachungsorganisation hat
der Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemein-
schaft hat der Anerkennungsbehörde elektronisch
1. unverzüglich nach der Erteilung

   a) das jeweilige Zertifikat und

   b) den jeweiligen Überwachungsbericht
   zu übermitteln sowie
2. unverzüglich nach dem Entzug eines Zertifikats mit-
   zuteilen, dass und aus welchen Gründen der jewei-
   lige Betrieb die Entsorgungsfachbetriebseigenschaft
   verloren hat.
Die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde teilt die
ihr nach Satz 1 übermittelten oder mitgeteilten Informa-
tionen unverzüglich der Überwachungsbehörde mit.
   (2) Für die elektronische Übermittlung und Mitteilung
nach Absatz 1 Satz 1 richten die Länder ein bundesweit

einheitliches informationstechnisches System ein. Das

Nähere über die Einrichtung und Nutzung des bundes-

weit einheitlichen informationstechnischen Systems re-

geln die Länder durch Vereinbarung.

   (3) Die Länder führen ein bundesweit einheitliches
elektronisches Register über die zertifizierten Entsor-
gungsfachbetriebe. Sie nutzen hierzu die nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übermittelten Zertifikate.
Das Register ist ständig zu aktualisieren und in geeig-
neter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Das Nähere über die Einrichtung und Führung des

Registers regeln die Länder durch Vereinbarung.

                           § 29

                Ordnungswidrigkeiten
  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 14 Absatz 6 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 1,
   § 21 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 3 Satz 3 oder § 26
   Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Dokumentation
   oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht voll-
   ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Zerti-
   fikat oder einen Überwachungsbericht nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
   nen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Mit-
   teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
   der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig

   macht.

                           § 30
         Zugänglichkeit privater Regelwerke
   Die bezeichneten DIN-Normen können bei der Beuth
Verlag GmbH, Berlin bezogen werden. Sie sind bei der
Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
niedergelegt.

                           § 31
                Übergangsvorschriften

   (1) Die behördliche Anerkennung eines Lehrgangs

nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2

der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. Sep-

tember 1996 (BGBl. I S. 1421) in der bis zum 1. Juni

2017 geltenden Fassung gilt als Anerkennung eines
Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und
Absatz 3 Satz 2 fort, sofern der Lehrgangsträger die
Lehrgangsinhalte an die in der Anlage 1 genannten
Inhalte anpasst und bis zum 1. September 2017 der
zuständigen Behörde das überarbeitete Lehrgangspro-
gramm vorlegt.

  (2) Bis zum 1. Juni 2017 besuchte Lehrgänge nach

§ 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2 der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. Septem-

ber 1996 (BGBl. I S. 1421) in der bis zum 1. Juni 2017
geltenden Fassung gelten als Lehrgänge im Sinne des
§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2.
   (3) Die Anforderung nach § 19 Absatz 4 gilt als er-
füllt, wenn die oder der Sachverständige bis zum 1. De-
zember 2017 eine entsprechende Qualifikation erwor-
ben hat.
   (4) Bis zum 1. Juni 2017 nach § 56 Absatz 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes erteilte Zertifikate behal-
ten ihre Gültigkeit, auch wenn sie entgegen § 25 nicht
den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 ent-
sprechen.
BGBl. 2016, Seite 2782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2782


Anlage 1
(zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2,
§ 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 2 sowie § 31 Absatz 1 und 2)

                                                 Lehrgangsinhalte
Die Lehrgänge sollen Kenntnisse insbesondere über folgende Bereiche vermitteln:
 1. das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
   a) den Anwendungsbereich,
   b) die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
   c) die Abfallhierarchie,
   d) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfall),
   e) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
   f)   die Überlassungspflichten,
   g) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
   h) die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
   i)   die Beauftragung Dritter,
   j)   die Produktverantwortung,
   k) die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,
   l)   die abfallrechtliche Überwachung,
   m) die Register- und Nachweispflichten,
   n) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
   o) die Kennzeichnung von Fahrzeugen,
   p) die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,
   q) die Anforderungen an Abfallbeauftragte sowie ihre Rechte und Pflichten sowie
   r) die Bußgeldvorschriften,
 2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,
 3. die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere
   a) das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und
   b) das Batteriegesetz,
 4. das Recht der Abfallverbringung,
 5. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,
 6. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,
 7. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,
 8. das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,
 9. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen
   a) amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften,
   b) Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) und
   c) technischen Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten
      verfügbaren Technik),
10. das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum
   a) Baurecht,
   b) Immissionsschutzrecht,
   c) Chemikalienrecht,
   d) Wasserrecht,
   e) Bodenschutzrecht und
   f) Seuchen- und Hygienerecht,

BGBl. 2016, Seite 2783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2783

11. Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
12. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen,
    die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
13. die Vorschriften der betrieblichen Haftung,
14. die Vorschriften des Arbeitsschutzes,
15. die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen sowie
16. die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht.

BGBl. 2016, Seite 2784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2784

Anlage 2
(zu § 23 Satz 2)

                                  Mindestinhalt von Überwachungsberichten
 1. Angaben zur Zertifizierungsorganisation
   a) Name und Anschrift der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft
   b) Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners für die Zertifizierung des Betriebes
 2. Angaben zu dem oder den prüfenden Sachverständigen
   a) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
   b) Zeitraum der aufeinanderfolgenden Überprüfungen des Betriebes durch einen Sachverständigen
 3. Angaben zum Entsorgungsfachbetrieb
   a) Name und Anschrift (Hauptsitz)
   b) Gewerbeanmeldung (Datum der Anmeldung, zuständige Behörde und Aktenzeichen)
   c) Eintrag in das Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern ein Eintrag erfolgt ist)
   d) Standorte
       aa) Anzahl der Standorte
       bb) Name, Anschrift und Kennnummer(n) nach § 28 NachwV für jeden Standort
       cc) Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners für jeden Standort
       dd) Benennung der zuständigen Überwachungsbehörde für jeden Standort
       ee) Benennung wesentlicher Änderungen seit der letzten Überprüfung für jeden Standort (zum Beispiel:
           Änderung der zertifizierten Tätigkeiten oder Abfallarten)
 4. Angaben zum Überwachungsvorgang
   a) bei technischen Überwachungsorganisationen: Datum des Abschlusses des Überwachungsvertrages und
      der behördlichen Zustimmung zum Überwachungsvertrag
   b) bei Entsorgergemeinschaften: Datum der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und des Eintritts des
      Betriebes in die Entsorgergemeinschaft
   c) letzter Überwachungstermin (vor dem hier dokumentierten)
   d) Anlass und Ablauf der Überwachung
   e) durchgeführte angekündigte und unangekündigte Vor-Ort-Termine im Überwachungszeitraum (Benennung
      von Ort, Datum, Dauer sowie der Teilnehmer und ihrer Funktion)
   f) weitere Überwachungsmaßnahmen (z. B. Sichtung von Unterlagen, Befragung von Mitarbeitern)
   g) durchgeführte andere Fremdkontrollen
 5. Angaben zur Betriebsorganisation (für jeden Standort)
   a) Zweck des Betriebes
   b) Tätigkeiten des Betriebes
   c) Art, Menge und Herkunft der bewirtschafteten Abfälle
   d) Anzahl der Beschäftigten
   e) bestellte Betriebsbeauftragten (Name, Anschrift und Fachkundenachweis der Beauftragten sowie Datum
      der Bestellung und der Anzeige der Bestellung bei der Behörde)
   f) Vorhandensein von Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen
   g) Vorhandensein von Arbeitsanweisungen
 6. Angaben zum Inhaber
   a) Name und Anschrift
   b) Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit
   c) Ergebnis der Überprüfung der Fachkunde und der Fortbildung, soweit der Inhaber für die Leitung und
      Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist
 7. Angaben zu den für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche
    vorhanden sind
   a) Name und Anschrift
   b) Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit
   c) Ergebnis der Überprüfung der Fachkunde und Fortbildung

BGBl. 2016, Seite 2785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2785

 8. Angaben zum sonstigen Personal
   a) Auswahl des Personals durch den Inhaber
   b) Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit
   c) Ergebnis der Überprüfung der Fachkunde und Fortbildung
   d) Vorhandensein eines schriftlichen Einarbeitungsplanes
 9. Angaben zur personellen, gerätetechnischen und sonstigen Ausstattung an jedem Standort
   a) ausreichende Ausstattung mit für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
      und sonstigem Personal
   b) Vorhandensein von Einsatzplänen
   c) notwendige gerätetechnische und sonstige Ausstattung mit Betriebsmitteln
10. Angaben zum Betriebstagebuch
   a) Betriebstagebuch für jeden Standort
   b) ordnungsgemäße Führung (Dokumentation aller vorgeschriebenen Inhalte)
   c) ordnungsgemäße Kontrolle durch den Inhaber oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes
      verantwortlichen Personen (Name und Telefonnummer der für die Kontrolle verantwortlichen Personen)
11. Angaben zum Versicherungsschutz
   a) Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes
   b) Nachweis ausreichender Versicherungssummen
12. Angaben zur betrieblichen Tätigkeit
   a) Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (allgemein und branchenspezifisch)
   b) Vorliegen notwendiger behördlicher Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse
   c) Einhaltung behördlicher Auflagen und Anordnungen
   d) Organisation des Arbeitsschutzes einschließlich der technischen Sicherheit
   e) Erfüllung der Anforderungen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit und an Sicherheitsbeauftragte
   f) Erfüllung der Anforderungen an den Betriebsarzt und die Ersthelfer
   g) Vorhandensein von Notfall-, Brandschutz- und Alarmierungsplänen
13. Angaben zu beauftragten Dritten
   a) Name und Anschrift beauftragter Entsorgungsfachbetriebe (Nachweis der Entsorgungsfachbetriebseigen-
      schaft)
   b) bei der Beauftragung von Betrieben, die keine Entsorgungsfachbetriebe sind: Name und Anschrift des
      beauftragten Betriebes, Umfang der Beauftragung und Erfüllung der Anforderungen an die Beauftragung
14. Überwachungsergebnis
   a) Zusammenfassung festgestellter Mängel und Abweichungen
   b) Behebung durch den Betrieb
   c) Kontrolle durch den oder die Sachverständigen
   d) Abschließende Empfehlung des oder der Sachverständigen
   e) Berichtsdatum und Unterschrift des oder der Sachverständigen

BGBl. 2016, Seite 2786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2786

Anlage 3
(zu § 25)

                                                Vordruck für das Zertifikat

1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation
1.1    Name:
                                                                                              2. Logo der
1.2    Straße:
                                                                                Technischen Überwachungsorganisation
1.3    Staat:                       Bundesland:                                     oder der Entsorgergemeinschaft
                                                                                        (Überwachungszeichen)
       Postleitzahl:
       Ort:
3. Angaben zum Zertifikat
3.1    Nummer des Zertifikats (durch die Zertifizierungsorganisation frei zu vergeben):
3.2    Erstmalige Zertifizierung ⃞ oder Folgezertifizierung ⃞
3.3    Vorgangsnummer (soweit von der Behörde erteilt):
3.4    Das Zertifikat beinhaltet      Anlage(n).
3.5  ⃞ Das Zertifikat wird nur für einen bestimmten Betriebsteil erteilt (siehe Anlage(n)      ).
3.6. ⃞ Das Zertifikat wird nur für bestimmte Abfallarten, Tätigkeiten oder Standorte erteilt (siehe Anlage(n)       ).
3.7. Das Zertifikat ist gültig bis zum TT.MM.JJJJ.
4. Name und Anschrift des Entsorgungsfachbetriebes (Hauptsitz):
4.1    Name:
4.2    Straße:
4.3    Staat:                       Bundesland:
       Postleitzahl:                Ort:
4.4    Eintrag in das Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern ein Eintrag erfolgt ist):
       Registernummer (HRA, HRB etc.):                           Registergericht:
5. Der Betrieb ist berechtigt, im Hinblick auf die in der Anlage zu diesem Zertifikat genannten Standorte, Tätigkeiten
und Abfallarten das Überwachungszeichen der obengenannten technischen Überwachungsorganisation oder
Entsorgergemeinschaft und die Bezeichnung
                                                 „Entsorgungsfachbetrieb“
gemäß § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zu führen.
5.1 Nur bei zertifizierter Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG:
Zur Zertifizierung als Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG siehe Anlage(n)                .
5.2 Nur bei anerkannten Stellen, Betrieben und Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV
Zur Anerkennung als Annahmestelle/Rücknahmestelle/Demontagebetrieb/Schredderanlage/sonstige Anlage(n) zur
weiteren Behandlung nach § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV siehe Anlage(n)  .
6.     Prüfungsdatum:               7. Sachverständiger, der die Überprüfung durchgeführt hat:
       TT.MM.JJJJ
                                           7.1 Name:                                Vorname:
                                           7.2 Unterschrift (nur für die Ausstellung in Papierform):


8.     Ausstellungsdatum:           9. Leiter/Leiterin der Zertifizierungsorganisation:
       TT.MM.JJJJ
                                           9.1 Name:                                Vorname:
                                           9.2 Unterschrift (nur für die Ausstellung in Papierform):

BGBl. 2016, Seite 2787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2787
Anlage         zum Zertifikat mit der Nummer
Name des Entsorgungsfachbetriebes:
1. Standort (bei mehreren Standorten ist für jeden Standort eine Anlage auszufüllen):
   1.1 Bezeichnung des Standorts:
   1.2 Straße:
   1.3. Staat:      Bundesland:

2. Zertifizierte Tätigkeit

Postleitzahl:             Ort:
– Bei mehreren Tätigkeiten ist für jede Tätigkeit eine eigene Anlage auszufüllen, wenn nicht die gleichen Abfallarten
  betroffen sind.
– Die Tätigkeit des Behandelns ist immer gemeinsam mit der Tätigkeit des Verwertens und/oder des Beseitigens
  anzukreuzen.
– Die Tätigkeit des Lagerns ist immer gemeinsam mit der Tätigkeit des Verwertens und/oder des Beseitigens
  anzukreuzen.
   2.1 Sammeln            ⃞
          2.1.1 nur deutschlandweit
          2.1.2 weltweit
   2.2 Befördern          ⃞
          2.2.1 nur deutschlandweit
          2.2.2 weltweit
   2.3 Lagern             ⃞
          2.3.1 zwecks Verwertung (Nr. 2.5)
          2.3.2 zwecks Beseitigung (Nr. 2.6)
   2.4 Behandeln          ⃞
          2.4.1 zwecks Verwertung (Nr. 2.5)
          2.4.2 zwecks Beseitigung (Nr. 2.6)
   2.5 Verwerten          ⃞
          ⃞ vorbereitend
          2.5.1 Vorbereitung zur
                 Wiederverwendung
          2.5.2 Recycling
          2.5.3 sonstige Verwertung
   2.6 Beseitigen         ⃞
          ⃞ vorbereitend
   2.7 Handeln            ⃞
          2.7.1 nur deutschlandweit
          2.7.2 weltweit
   2.8 Makeln             ⃞
          2.8.1 nur deutschlandweit
          2.8.2 weltweit

Kennnummer nach § 28 NachwV:
⃞
⃞
Kennnummer nach § 28 NachwV:
⃞
⃞
Kennnummer nach § 28 NachwV:
⃞
⃞
Kennnummer nach § 28 NachwV:
⃞
⃞
Kennnummer nach § 28 NachwV:
⃞ abschließend

⃞
⃞
⃞
Kennnummer nach § 28 NachwV:
⃞ abschließend
Kennnummer nach § 28 NachwV:
⃞
⃞
Kennnummer nach § 28 NachwV:
⃞
⃞
3. Beschreibung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere der Anlagentechnik (bei mehreren technischen
   Anlagen ist für jede technische Anlage eine
eigene Anlage auszufüllen):
3.1 Nur bei zertifizierter Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG
Die Einhaltung der Anforderungen des ElektroG wurde geprüft und die Anlage gilt als zertifizierte Erstbehandlungs-
anlage im Sinne des § 21 ElektroG.
3.2 Nur bei anerkannten Stellen, Betrieben und

Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV
Die Einhaltung der Anforderungen der AltfahrzeugV wurde geprüft und die Anlage gilt als
      3.2.1   Annahmestelle.
      3.2.2   Rücknahmestelle.
      3.2.3   Demontagebetrieb.
      3.2.4   Schredderanlage.
      3.2.5   sonstige Anlage zur weiteren
              Behandlung.
⃞
⃞
⃞
⃞

⃞
BGBl. 2016, Seite 2788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2788
4.     Abfallarten nach dem Anhang zur AVV:
       4.1 alle Abfallarten
       4.2 alle nicht gefährlichen Abfälle
       4.3 alle gefährlichen Abfälle
       4.4 bestimmte Abfallarten
   Abfallschlüssel

(ggf. mit „*“-Eintrag)

       ⃞
       ⃞
       ⃞
       ⃞

Abfallbezeichnung                Einschränkungen/Bemerkungen
BGBl. 2016, Seite 2789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2789
                            Artikel 2

                     Verordnung
         über Betriebsbeauftragte für Abfall
    (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV)

                     Inhaltsübersicht

                           Abschnitt 1

                     Allgemeine Vorschriften

§   1   Anwendungsbereich
§   2   Pflicht zur Bestellung
§   3   Mehrere Abfallbeauftragte
§   4   Gemeinsamer Abfallbeauftragter
§   5   Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter
§   6   Abfallbeauftragter für Konzerne
§   7   Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Abfall-
        beauftragten

                           Abschnitt 2
              Anforderungen an Abfallbeauftragte

§ 8 Zuverlässigkeit
§ 9 Fachkunde
§ 10 Übergangsvorschriften

Anlage     (zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2)

                        Abschnitt 1
             A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n

                                §1
                    Anwendungsbereich

  Diese Verordnung regelt den Kreis der zur Bestellung
von Abfallbeauftragten Verpflichteten und die Anforde-
rungen an Abfallbeauftragte.

                                §2
                   Pflicht zur Bestellung
   Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu be-
stellen haben

1. die Betreiber folgender Anlagen:
    a) genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den fol-
       genden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung
       über genehmigungsbedürftige Anlagen vom
       2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Ar-
       tikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I
       S. 670) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
       den Fassung aufgeführt sind:

         aa) Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie
             den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalender-
             jahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle
             oder 2 000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle
             anfallen, und
         bb) Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c
             die Verfahrensart G vorgesehen ist,

    b) Deponien bis zur endgültigen Stilllegung,
    c) Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalen-
       derjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle an-
       fallen sowie
    d) Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5
       gemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der

     Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004
     (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1
     der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290)
     geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
     sung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt wer-
     den,

2. folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislauf-

   wirtschaftsgesetzes:

  a) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr
     mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen ge-
     mäß § 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung
     vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt
     durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014
     (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der je-
     weils geltenden Fassung zurücknehmen,

  b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackun-
     gen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverord-
     nung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen

     hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbe-
     auftragten bestellt,

  c) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr
     mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackungen ge-
     mäß § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verpa-

     ckungsverordnung zurücknehmen,
  d) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr
     mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß
     § 8 Absatz 1 der Verpackungsverordnung zurück-
     nehmen,

  e) Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte ge-
     mäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegeset-
     zes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das
     zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Ok-
     tober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist,
     in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen,
     es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten
     Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,
  f) Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte ge-
     mäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro-
     und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen,

  g) Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien,
     die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß
     § 8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009
     (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des
     Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
     S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils gel-
     tenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, sie
     sind einem freiwilligen System für die Rücknahme
     von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien ange-
     schlossen, das selbst über einen Abfallbeauftrag-
     ten verfügt,

  h) Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatte-
     rien gemäß § 9 des Batteriegesetzes zurückneh-
     men, es sei denn, sie sind einem freiwilligen Sys-
     tem für die Rücknahme von Fahrzeug- und Indus-
     trie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über
     einen Abfallbeauftragten verfügt sowie
  i) Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen
     gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen
     nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwil-
     lig zurücknehmen,
BGBl. 2016, Seite 2790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2790
3. Betreiber folgender Rücknahmesysteme:
   a) Systeme, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6
      Absatz 3 der Verpackungsverordnung zurückneh-
      men,
   b) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro-
      und Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des
      Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurück-
      nehmen,
   c) das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Gerä-
      te-Altbatterien gemäß § 6 des Batteriegesetzes
      zurücknimmt,

   d) herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-
      Altbatterien gemäß § 7 des Batteriegesetzes zu-
      rücknehmen sowie

   e) Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatte-

      rien freiwillig zurücknehmen.

                          §3
              Mehrere Abfallbeauftragte
   Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die zur
Bestellung Verpflichteten mehrere betriebsangehörige
Abfallbeauftragte zu bestellen haben; die Zahl der Ab-
fallbeauftragten ist so zu bemessen, dass die sachge-
mäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben sicher-
gestellt ist.

                          §4

          Gemeinsamer Abfallbeauftragter
   Betreibt ein zur Bestellung Verpflichteter mehrere
Anlagen, mehrere Betriebe als Besitzer im Sinne des

§ 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder mehrere

Rücknahmesysteme oder Rücknahmestellen, kann ein
gemeinsamer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter
bestellt werden, wenn hierdurch die sachgemäße Erfül-
lung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beein-

trächtigt wird.

                          §5

                       Nicht
       betriebsangehöriger Abfallbeauftragter
   Die zuständige Behörde soll einem zur Bestellung
Verpflichteten auf Antrag die Bestellung eines oder
mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter
gestatten, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung
der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsge-

setzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt
wird.

                          §6
          Abfallbeauftragter für Konzerne
   Ist die Anlage, der Betrieb eines Besitzers im Sinne
des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das Rück-
nahmesystem oder die Rücknahmestelle eines zur Be-
stellung Verpflichteten unter einer einheitlichen Leitung
eines herrschenden Unternehmens zusammengefasst

(Konzern), so kann die zuständige Behörde dem zur

Bestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung
eines Abfallbeauftragten für den Konzernbereich ge-
statten,

1. wenn das herrschende Unternehmen dem zur Be-
   stellung Verpflichteten gegenüber zu Weisungen hin-
   sichtlich folgender Maßnahmen befugt ist:
   a) Maßnahmen gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 Num-
      mer 4 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
   b) Maßnahmen gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 des
      Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit
      § 56 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzge-
      setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
      17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch
      Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I
      S. 1839) geändert worden ist, in der jeweils gel-
      tenden Fassung und

2. wenn der zur Bestellung Verpflichtete eine oder
   mehrere Personen bestellt, deren Fachkunde und

   Zuverlässigkeit die sachgemäße Erfüllung der Auf-

   gaben des betriebsangehörigen Abfallbeauftragten
   gewährleisten.

                          §7
            Ausnahme von der Pflicht
      zur Bestellung eines Abfallbeauftragten

   Die zuständige Behörde hat auf Antrag den zur Be-
stellung Verpflichteten von seiner Pflicht zu befreien,
wenn die Bestellung im Einzelfall im Hinblick auf die
Größe der Anlage, des Rücknahmesystems oder der
Rücknahmestelle oder auf die Art oder Menge der ent-
stehenden, angelieferten oder zurückgenommenen Ab-
fälle nicht erforderlich ist.

                    Abschnitt 2

                Anforderungen

             an Abfallbeauftragte

                          §8
                    Zuverlässigkeit

   (1) Die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirt-

schaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche

Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Abfallbeauftragte
auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines
Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsge-
mäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben ge-
eignet ist.
   (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel
nicht gegeben, wenn die betroffene Person

1. wegen Verletzung der Vorschriften

   a) des Strafrechts über Eigentums- und Vermögens-
      delikte, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten,
      gemeingefährliche Delikte oder Umweltdelikte,
   b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur-
      und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentech-
      nik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
   c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz-
      oder Infektionsschutzrechts,

   d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder

      Gefahrgutrechts oder

   e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Spreng-
      stoffrechts
BGBl. 2016, Seite 2791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2791
  innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in
  Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt oder zu
  einer Strafe verurteilt worden ist,

2. wiederholt oder grob pflichtwidrig
  a) gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b
     bis e verstoßen hat oder

  b) seine Pflichten als Abfallbeauftragter oder als

     Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz oder

     Gewässerschutz, als Strahlenschutzbeauftragter

     oder als Störfallbeauftragter verletzt hat,
3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit
   zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, oder

4. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnis-

   sen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interes-
   sen des zur Bestellung Verpflichteten nicht gefährdet
   sind.

                          §9
                      Fachkunde

  (1) Die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche
Fachkunde ist gegeben, wenn der Abfallbeauftragte

1. auf einem Fachgebiet, dem die Anlage, der Betrieb
   eines Besitzers im Sinne des § 27 des Kreislaufwirt-
   schaftsgesetzes, das Rücknahmesystem oder die
   Rücknahmestelle hinsichtlich der Anlagen- oder
   Verfahrenstechnik oder der Betriebsvorgänge zuzu-
   ordnen ist,

  a) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium ab-

     geschlossen hat,

  b) eine kaufmännische, technische oder sonstige
     Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder
  c) eine Qualifikation als Meister vorweisen kann,
2. während einer einjährigen praktischen Tätigkeit
   Kenntnisse erworben hat über

  a) die Anlage, den Betrieb eines Besitzers im Sinne
     des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das
     Rücknahmesystem oder die Rücknahmestelle,

     für die der Abfallbeauftragte bestellt werden soll,

     oder über Anlagen, Betriebe oder Rücknahme-

     systeme, die im Hinblick auf die Erfüllung der Auf-

     gaben des Abfallbeauftragten vergleichbar sind,

  b) die Vermeidung und die Bewirtschaftung der in
     der Anlage, in dem Betrieb oder dem Rücknah-
     mesystem anfallenden Abfälle und

  c) die hergestellten Erzeugnisse sowie
3. an einem oder mehreren von der zuständigen Be-
   hörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kennt-

  nisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden,
  teilgenommen hat.

   (2) Der Abfallbeauftragte muss durch geeignete
Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen
aktuellen Wissensstand verfügen. Dazu hat der zur Be-
stellung Verpflichtete sicherzustellen, dass der Abfall-
beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre,

an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgän-

gen, in denen Kenntnisse entsprechend Anlage 1 ver-

mittelt werden, teilnimmt.

   (3) Zum Nachweis der Fachkunde sind dem zur Be-
stellung Verpflichteten bei der Bestellung und wenn
eine Überprüfung der Fachkunde aus anderen Gründen

erforderlich ist, folgende Unterlagen vorzulegen:

1. ein Nachweis der beruflichen Qualifikation nach Ab-
   satz 1 Nummer 1,
2. ein Nachweis über die einjährige praktische Tätigkeit
   nach Absatz 1 Nummer 2 und

3. eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem zu-
   letzt besuchten Lehrgang nach Absatz 1 Nummer 3
   oder Absatz 2 Satz 2.

Der zur Bestellung Verpflichtete hat die Unterlagen der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

   (4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum über die Erfüllung der Anforderungen nach den
Absätzen 1 und 2 stehen inländischen Nachweisen
gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffen-

den Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung

im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des
Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 1
sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzu-
legen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglau-
bigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

                         § 10

               Übergangsvorschriften

   (1) Die Anforderungen des § 9 Absatz 1 gelten nicht

für Abfallbeauftragte, die am 1. Juni 2017 bereits be-

stellt worden sind. Die Pflicht zur Teilnahme an einem

von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang

gemäß § 9 Absatz 2 ist spätestens am 1. Juni 2019
erstmals zu erfüllen.

   (2) Abfallbeauftragte, die nach den Vorschriften die-
ser Verordnung erstmals bestellt werden, haben die
Pflicht zur Teilnahme an einem von der zuständigen Be-
hörde anerkannten Lehrgang gemäß § 9 Absatz 1 Num-
mer 3 spätestens am 1. Juni 2019 zu erfüllen.
BGBl. 2016, Seite 2792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2792


Anlage 1
(zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2)

                                                  Lehrgangsinhalte
Die Lehrgänge sollen Kenntnisse vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten bei dem
Anlagenbetreiber oder Besitzer nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, den der Abfallbeauftragte in für die
Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsamen Angelegenheiten beraten soll, erforderlich sind. In die-
sem Rahmen sollen Grundkenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt werden:
I. Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik
 1. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
   a) den Anwendungsbereich,
   b) die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
   c) die Abfallhierarchie,
   d) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfällen),
   e) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
   f)   die Überlassungspflichten,
   g) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
   h) die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
   i)   die Beauftragung Dritter,
   j)   die Produktverantwortung,
   k) die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,
   l)   die abfallrechtliche Überwachung,
   m) die Register- und Nachweispflichten,
   n) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
   o) die Kennzeichnung von Fahrzeugen,
   p) die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,
   q) die Bußgeldvorschriften,
 2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,
 3. die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere
   a) das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und
   b) das Batteriegesetz,
 4. das Recht der Abfallverbringung,
 5. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,
 6. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,
 7. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,
 8. das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,
 9. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Län-
    der-Arbeitsgemeinschaft Abfall), technische Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der
    Technik und zur besten verfügbaren Technik),
10. das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum
   a) Baurecht,
   b) Immissionsschutzrecht,
   c) Chemikalienrecht,
   d) Wasserrecht,
   e) Bodenschutzrecht und
   f)   Seuchen- und Hygienerecht,
11. die Vorschriften der betrieblichen Haftung,
12. die Vorschriften des Arbeitsschutzes,
13. die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen,
14. die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht,
15. Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,

BGBl. 2016, Seite 2793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2793

16. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen,
    die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
17. anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schad-
    losen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung des Standes der Technik.
II. Kenntnisse über die Pflichten und Rechte des Abfallbeauftragten
1. die Pflichten des Abfallbeauftragten, insbesondere
  a) die Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften,
  b) die Information der Betriebsangehörigen über Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen,
  c) die Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und Vorschläge zur Einführung umwelt-
     freundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,
  d) die Erstellung eines jährlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten über die nach § 60
     Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Maß-
     nahmen,
  e) Optimierungspotenziale bei Abfällen: Reduzierung von Entsorgungskosten durch Methoden zur kostenopti-
     malen Abfallwirtschaft,
2. die Rechte des Abfallbeauftragten, insbesondere
  a) das Vortragsrecht,
  b) das Benachteiligungsverbot und den Kündigungsschutz,
3. das Verfahren zur Bestellung von Abfallbeauftragten.

BGBl. 2016, Seite 2794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2794
                       Artikel 3

                    Änderung der
               Altfahrzeug-Verordnung

   In Ziffer 3.2.1.5 Satz 5 des Anhangs der Altfahrzeug-
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Arti-
kel 95 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I

S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 5
Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom

10. September 1996 (BGBl. I S. 1421)“ durch die Wörter
„§ 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.

                       Artikel 4

                 Änderung der
             Gewerbeabfallverordnung
  Die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002
(BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 23
des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter „§ 13 der
   Entsorgungsfachbetriebeverordnung“ durch die Wör-
   ter „§ 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschafts-
   gesetzes“ ersetzt.
2. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „§ 5 der Entsor-
   gungsfachbetriebeverordnung“ durch die Wörter „§ 5
   Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
   vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fas-
   sung“ ersetzt.

                       Artikel 5

                 Änderung der
         EMAS-Privilegierungs-Verordnung

  In § 3 Absatz 1 der EMAS-Privilegierungs-Verord-
nung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt
durch Artikel 10 der Verordnung vom 28. April 2015
(BGBl. I S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 2
   Abs. 1 und 2 der Entsorgungsfachbetriebeverord-
   nung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421)“
   gestrichen.

2. In Satz 3 werden nach den Wörtern „, in der jeweils
   geltenden Fassung,“ die Wörter „oder nach § 7 der
   Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom
   2. Dezember 2016, in der jeweils geltenden Fas-
   sung,“ eingefügt.

                       Artikel 6

                    Änderung der
                  Altholzverordnung

  In § 12 Absatz 5 der Altholzverordnung vom 15. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 96
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

geändert worden ist, werden die Wörter „§ 5 der Ent-
sorgungsfachbetriebeverordnung“ durch die Wörter
„§ 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.

                       Artikel 7

                   Änderung der

                Nachweisverordnung
  § 7 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 97 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und Absatz 2
   Satz 2“ gestrichen.

                       Artikel 8

                  Änderung der
        Anzeige- und Erlaubnisverordnung

  Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. De-
zember 2013 (BGBl. I S. 4043) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 wird das Wort „andere“ durch das
   Wort „anderen“ und das Wort „beschäftigte“ durch
   das Wort „beschäftigten“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird nach
   dem Wort „Arbeitsschutz-“ das Wort „, Transport-“
   eingefügt.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 7 Satz 2 werden
   jeweils die Wörter „Folgezertifikate und“ gestrichen.

4. In § 9 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe a wird nach
   dem Wort „für“ das Wort „die“ eingefügt.

5. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Soweit die Tätigkeit anzeigepflichtig ist,
  haben Sammler und Beförderer von Abfällen bei
  Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie und im Falle ei-
  ner elektronischen Anzeige einen Ausdruck der von
  der Behörde bestätigten Anzeige mitzuführen. So-
  fern die Behörde die Anzeige noch nicht bestätigt
  hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie
  oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. In
  diesem Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie
  oder der mit dem Vermerk versehene Ausdruck der
  Anzeige mitzuführen. Als Entsorgungsfachbetriebe
  zertifizierte Sammler und Beförderer von gefährli-
  chen Abfällen, die nach § 54 Absatz 3 Nummer 2
  von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1
  des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen
  sind, haben zudem eine Kopie des aktuell gültigen
  Zertifikats nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirt-
  schaftsgesetzes mitzuführen. Sammler und Beförde-
  rer von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-
  Standort betreiben und nach § 12 Absatz 1 Num-
  mer 4 von der Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1
  Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenom-
  men sind, haben zudem eine Kopie der aktuell gülti-
  gen Registrierungsurkunde mitzuführen.“
BGBl. 2016, Seite 2795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2795
6. § 15 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 15

                  Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Num-

  mer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,

  wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5
     zuwiderhandelt oder
  2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder
     Absatz 2 eine dort genannte Kopie oder einen
     dort genannten Ausdruck nicht mitführt.“

                       Artikel 9
                 Änderung der
       Chemikalien-Klimaschutzverordnung

   Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli
2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und in § 5 Absatz 2
   Satz 2 werden jeweils die Wörter „die über ein Über-

   wachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsor-

   gungsfachbetriebeverordnung vom 10. September
   1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5
   der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247)
   geändert worden ist, verfügen“ durch die Wörter „die

   als Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2
   des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zertifiziert sind“ er-
   setzt.

2. In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die über

   ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14

   der Entsorgungsfachbetriebeverordnung verfügen“

   durch die Wörter „die als Entsorgungsfachbetriebe
   nach § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
   zertifiziert sind“ ersetzt.

                       Artikel 10

            Inkrafttreten; Außerkrafttreten
   (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die
Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. Septem-
ber 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)
geändert worden ist, die Entsorgergemeinschaften-
richtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. S. 10909)
und die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913) außer Kraft.

  (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt Artikel 1

§ 28 am 1. Juni 2018 in Kraft.

   (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten die Arti-
kel 7 und 8 Nummer 2 und 3 am 1. Dezember 2019 in
Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Berlin, den 2. Dezember

2016
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                     Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                      für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                      Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2770. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ec73363468f0cc72….