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Artikel 5 · BT-Drs. 18/4901 · S. 117

Zu Artikel 5 (Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)
Mit Artikel 5 werden im Wesentlichen redaktionelle Änderungen im KrWG vorgenommen.
Zu Nummer 1 (§ 26 Absatz 1 und § 33 Absatz 5 Satz 3 KrWG)
Die Änderung passt die Vorschriften an die im Rahmen des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) geänderte Zuständigkeit und die neue Bezeichnung des Bundesumweltmi-
nisteriums an.
Drucksache 18/4901 – 118 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 2 (§ 47 Absatz 9 KrWG)
Zur Änderung in Buchstabe a wird auf die Ausführungen zu Nummer 1 verwiesen. Die Änderung in Buchstabe b
behebt ein redaktionelles Versehen. Die Berichtspflicht der Länder ist nicht in Absatz 6 sondern in Absatz 8
geregelt.
Zu Nummer 3 (§ 53 Absatz 6 KrWG)
Mit der Ergänzung wird nach dem Vorbild des § 54 Absatz 7 Nummer 5 KrWG eine gegenüber der allgemeinen
Regelung des § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KrWG spezielle Verordnungsermächtigung für die Pflicht zur
Mitführung der Anzeige normiert. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Ergänzung des Bußgeldblan-
ketts in § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG.
Zu Nummer 4 (59 Absatz 1 Satz 2 und § 60 Absatz 3 Satz 2 KrWG)
Zu diesen Änderungen wird auf die Ausführungen zu Nummer 1 verwiesen.
Zu Nummer 5 (§ 69 Absatz 2 KrWG)
Die in Buchstabe a enthaltene Änderung behebt ein redaktionelles Versehen. § 18 Absatz 1 KrWG hat nur einen
Satz. Die in Buchstabe b enthaltene Ergänzung des Bußgeldblanketts um die Verordnungsermächtigungen des
§ 52 Absatz 1 Satz 1 dient der rechtssicheren Ausfüllung der Ordnungswidrigkeitentatbestände der Nachweisver-
ordnung. Die Ergänzung des Bußgeldblanketts um die Verordnungsermächtigungen des § 53 Absatz 6 Nummer
5 und des § 54 Absatz 7 Nummer 5 dient der teilweisen Umsetzung der Entschließung des 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.114 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/4901, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 410.858–412.972 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 051f540e099c7130….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP