Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 148
BGBl. 2017 I S. 148 · 30.973 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung1
Vom 14. Februar 2017
Es verordnet die Bundesregierung
– auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
und f des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3498, 3991),
– auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und b und Nummer 2 Buchstabe b, c und d in Ver-
bindung mit Absatz 5 des Chemikaliengesetzes nach
Anhörung der beteiligten Kreise,
– auf Grund des § 65 Absatz 1 in Verbindung mit § 67
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212), unter Wahrung der Rechte
des Bundestages sowie
– auf Grund des § 25 Absatz 1 Nummer 2 und 4 in
Verbindung mit den §§ 67 und 68 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes nach Anhörung der beteiligten
Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundes-
tages:
Artikel 1
Änderung der
Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli
2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 9 der
Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150
vom 20.5.2014, S. 195).“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Diese Verordnung gilt“ werden
durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und § 5
Absatz 2 Nummer 5 gelten“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 326
der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407)“ durch die Wörter „Arti-
kel 561 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474)“ ersetzt.
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1). § 3 Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 6
Absatz 3 der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in
Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des
Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12).
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Normalbetrieb
Betriebszustand einer stationären Anlage,
deren Funktionstüchtigkeit nicht auf
Grund einer Leckage beeinträchtigt oder
ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich
eingetretenes, außergewöhnliches Ereig-
nis zurückzuführen ist.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „(EG) Nr. 842/2006“
durch die Angabe „(EU) Nr. 517/2014“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
das Wort „Anwendungen“ durch das Wort
„Einrichtungen“ und die Wörter „3 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“ durch
die Wörter „4 Absatz 2 Buchstabe a bis d
der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ und die
Wörter „3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“
durch die Wörter „3 Absatz 1 und 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 517/2014“ und das Wort
„Anwendung“ durch das Wort „Einrichtung“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Anwen-
dungen“ durch das Wort „Einrichtungen“
ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „bis 3“
durch die Angabe „und 2“ und in den Num-
mern 1 und 2 jeweils das Wort „Anwendun-
gen“ durch das Wort „Einrichtungen“ er-
setzt.
ee) Satz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß Artikel 4
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“
sowie die Wörter „und festgestellte Undich-
tigkeiten, aus denen fluorierte Treibhaus-
gase entweichen, unverzüglich zu beseiti-
gen, sofern dies technisch möglich und nicht
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden
ist“ gestrichen.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Satz 1 gilt nicht für
1. Kälteanlagen auf Kühllastkraftwagen und
-anhängern, die Kontrollen nach Artikel 4

Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
unterliegen,
2. Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Stand-
ort außerhalb des Geltungsbereichs dieser
Verordnung liegt,
3. Kühlcontainer.
Über die Dichtheitsprüfungen nach Satz 1
hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen,
wobei mindestens Art und Menge nachge-
füllter oder rückgewonnener fluorierter Treib-
hausgase zu dokumentieren sind. Der Be-
treiber hat die Aufzeichnungen nach Satz 3
nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre
aufzubewahren und der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Betreiber, die für die Rückgewinnung
fluorierter Treibhausgase aus Einrichtungen
nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 517/2014 verantwortlich sind, oder Unter-
nehmen, die für die Rückgewinnung von Gas-
resten aus Behältern nach Artikel 8 Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verantwortlich
sind, können die Erfüllung ihrer Pflichten auf
Dritte übertragen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „durch Artikel 4
des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1462)“ durch die Wörter „zuletzt durch
Artikel 97 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474)“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „nach Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“ durch die
Wörter „nach Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. 517/2014“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „Die in den Artikeln 3, 4
und 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 842/2006 oder in § 4 Abs. 1 und 2
aufgeführten Tätigkeiten dürfen“ wer-
den durch die Wörter „Eine in Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe a bis c der Ver-
ordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte
Tätigkeit sowie die Rückgewinnung aus
Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die
nicht in Artikel 8 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführt sind,
oder die Rückgewinnung aus anderen
mobilen Kälte- und Klimaanlagen darf“
ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden nach der An-
gabe „Absatz 2“ die Wörter „Satz 1
oder 4“ eingefügt und werden die
Wörter „5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 842/2006“ durch die Wörter
„10 Absatz 1 oder Absatz 7 der Verord-
nung (EU) Nr. 517/2014“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird das Komma am
Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
ddd) Nummer 4 wird aufgehoben.
eee) Nummer 5 wird Nummer 4 und in
der neuen Nummer 4 werden die
Wörter „3 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 842/2006“ durch die Wörter
„4 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 oder 2
oder Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 517/2014“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Einleitungssatz wird die Angabe
„Nr.“ durch das Wort „Nummer“ er-
setzt.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaaa) Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:
„a) Artikels 3 Absatz 4 der Durch-
führungsverordnung (EU)
2015/2067 der Kommission
vom 17. November 2015 zur
Festlegung – gemäß der Ver-
ordnung (EU) Nr. 517/2014
des Europäischen Parlaments
und des Rates – der Mindest-
anforderungen und der Be-
dingungen für die gegen-
seitige Anerkennung im Hin-
blick auf die Zertifizierung
von natürlichen Personen in
Bezug auf fluorierte Treib-
hausgase enthaltende orts-
feste Kälteanlagen, Klima-
anlagen und Wärmepumpen
sowie Kühlaggregate in Kühl-
kraftfahrzeugen und -anhän-
gern und auf die Zertifizie-
rung von Unternehmen in
Bezug auf fluorierte Treib-
hausgase enthaltende orts-
feste Kälteanlagen, Klima-
anlagen und Wärmepumpen
(ABl. L 301 vom 18.11.2015,
S. 28),“.
bbbb) Buchstabe c wird wie folgt ge-
fasst:
„c) Artikels 2 Absatz 2 Buch-
stabe a der Durchführungs-
verordnung (EU) 2015/2066
der Kommission vom 17. No-
vember 2015 zur Fest-
legung – gemäß der Ver-
ordnung (EU) Nr. 517/2014
des Europäischen Parla-
ments und des Rates – der
Mindestanforderungen und
der Bedingungen für die
gegenseitige Anerkennung
im Hinblick auf die Zertifizie-
rung von natürlichen Perso-
nen, die fluorierte Treib-
hausgase enthaltende elek-

trische Schaltanlagen instal-
lieren, warten, instand hal-
ten, reparieren oder still-
legen oder fluorierte Treib-
hausgase aus ortsfesten
elektrischen Schaltanlagen
zurückgewinnen (ABl. L 301
vom 18.11.2015, S. 22),“.
ccc) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 303/2008“ durch
die Angabe „Durchführungsverordnung
(EU) 2015/2067“ ersetzt und wird die
Angabe „4 Abs. 3 Buchstabe b“ durch
die Wörter „3 Absatz 3 Buchstabe a“
ersetzt.
ddd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. in Betrieben, die über ein Über-
wachungszertifikat im Sinne des
§ 14 der Entsorgungsfachbetriebe-
verordnung vom 10. September
1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom
5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)
geändert worden ist, verfügen,
fluorierte Treibhausgase aus Ge-
räten nach Anhang I des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes mit
einer Füllmenge von weniger als
3 Kilogramm und weniger als 5 Ton-
nen CO2-Äquivalenten fluorierten
Treibhausgasen rückgewinnen, nach
Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3
Buchstabe b der Durchführungs-
verordnung (EU) 2015/2067.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. im Falle von Tätigkeiten an orts-
festen Kälte- und Klimaanlagen,
Wärmepumpen oder Kälteanlagen
in Kühllastkraftwagen oder -anhän-
gern eine zu der jeweiligen Tätigkeit
befähigende technische oder hand-
werkliche Ausbildung erfolgreich
absolviert haben oder gemäß Satz 5
oder § 5 Absatz 4 der Chemikalien-
Ozonschichtverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom
15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409),
die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5
des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1739) geändert worden
ist, von dem Erfordernis einer tech-
nischen oder handwerklichen Aus-
bildung befreit sind und jeweils eine
theoretische und praktische Prü-
fung nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der
Kommission vom 2. April 2008 zur
Festlegung – gemäß der Verord-
nung (EG) Nr. 842/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Ra-
tes – der Mindestanforderungen für
die Zertifizierung von Unternehmen
und Personal in Bezug auf be-
stimmte fluorierte Treibhausgase
enthaltende ortsfeste Kälteanlagen,
Klimaanlagen und Wärmepumpen
sowie der Bedingungen für die ge-
genseitige Anerkennung der dies-
bezüglichen Zertifikate (ABl. L 92
vom 3.4.2008, S. 3) oder Artikel 4
Absatz 1 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2015/2067 bestanden
haben,“.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „Brand-
schutzsystemen und Feuerlöschern“
durch die Wörter „ortsfesten Brand-
schutzeinrichtungen“ ersetzt.
ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. im Falle von Tätigkeiten an elek-
trischen Schaltanlagen
a) nach Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe a in Verbindung mit Arti-
kel 4 Absatz 2 Buchstabe f der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014
eine zu der jeweiligen Tätigkeit
befähigende technische oder
handwerkliche Ausbildung er-
folgreich absolviert haben oder
gemäß Satz 5 von dem Erforder-
nis einer technischen oder hand-
werklichen Ausbildung befreit
sind und eine theoretische und
praktische Prüfung nach Artikel 3
Absatz 1 der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2015/2066 bestan-
den haben oder
b) nach Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe c in Verbindung mit Arti-
kel 8 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014
eine theoretische und prak-
tische Prüfung nach Artikel 3
Absatz 1 der Durchführungs-
verordnung (EU) 2015/2066 oder
in Bezug auf Hochspannungs-
schaltanlagen nach Artikel 4
Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 305/2008 der Kommission
vom 2. April 2008 zur Festle-
gung – gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 842/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des
Rates – der Mindestanforderun-
gen für die Zertifizierung von
Personal, das Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit der Rückge-
winnung bestimmter fluorierter
Treibhausgase aus Hochspan-
nungsschaltanlagen ausübt, so-
wie der Bedingungen für die ge-
genseitige Anerkennung der dies-
bezüglichen Zertifikate (ABl. L 92
vom 3.4.2008, S. 17) bestanden
haben oder“.
ddd) In Nummer 5 werden nach den Wörtern
„Kälte- und Klimaanlagen“ die Wörter

„, die nicht von Nummer 1 erfasst
sind,“ eingefügt und wird das Wort „er-
folgreich“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „drei Kilogramm
fluorierten Treibhausgasen“ werden die
Wörter „und mehr als 5 Tonnen CO2-
Äquivalenten“ eingefügt.
bbb) Die Wörter „vom 10. September 1996
(BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni
2002 (BGBl. I S. 2247) geändert wor-
den ist,“ werden gestrichen.
cc) In Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter „vor
dem 4. Juli 2008 erworbenes“ gestrichen.
dd) In Satz 5 werden die Wörter „Nummer 1
und 2“ durch die Wörter „Nummer 1, 2 und 4
Buchstabe a“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die zuständige Behörde kann nach Maß-
gabe der Artikel 4 und 5 der Durchführungs-
verordnung (EU) 2015/2066, der Artikel 7 und 8
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067,
der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG)
Nr. 304/2008 oder der Artikel 4 und 5 der Verord-
nung (EG) Nr. 306/2008 eine Aus- oder Fort-
bildungseinrichtung oder ein Unternehmen auf
Antrag durch Erteilung einer entsprechenden
Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und zur
Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach
Absatz 2 Satz 1 berechtigt anerkennen, wenn
und soweit die dort durchgeführten Aus- und
Fortbildungen sowie die entsprechenden Prü-
fungen den in Artikel 3 der Durchführungs-
verordnung (EU) 2015/2066, Artikel 4 der Durch-
führungsverordnung (EU) 2015/2067, Artikel 5
der Verordnung (EG) Nr. 304/2008, Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 306/2008 oder in Artikel 3
der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 aufgeführten
Anforderungen entsprechen und die Einrichtung
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2
und 4 Buchstabe a in der Lage ist, die Geeignet-
heit einer technischen oder handwerklichen Aus-
bildung zu beurteilen.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Betrieben“
durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
„(1) Unternehmen dürfen Tätigkeiten nach
Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 517/2014 nur durchführen, wenn sie
eines der nachstehenden Dokumente vorweisen
können:
1. ein nach Absatz 2 ausgestelltes Unterneh-
menszertifikat,
2. ein nach Artikel 6 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2015/2067, nach Artikel 8 der
Verordnung (EU) Nr. 304/2008 oder nach
Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU)
Nr. 517/2014 in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum ausgestelltes Unter-
nehmenszertifikat oder
3. eine nach § 6 Absatz 1 in der bis zum 17. Feb-
ruar 2017 geltenden Fassung ausgestellte
Bescheinigung.
Dies gilt auch für Unternehmensteile, die diese
Tätigkeiten im eigenen Unternehmen unabhän-
gig ausführen.“
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie
folgt gefasst:
„(2) Die zuständige Behörde erteilt Unterneh-
men, die Tätigkeiten nach Absatz 1 durchführen,
auf Antrag ein Unternehmenszertifikat nach
Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2015/2067 oder Artikel 8
der Verordnung (EG) Nr. 304/2008. In das Unter-
nehmenszertifikat sind zusätzlich zu den in Arti-
kel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 304/2008
oder in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2015/2067 aufgeführten Angaben
mindestens folgende Angaben aufzunehmen:
1. Sitz des Unternehmens,
2. Bezeichnung des Standortes sowie der be-
scheinigten Tätigkeiten bezogen auf den
Standort und seine Anlagen.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter
„Betrieb, der“ durch die Wörter „Unterneh-
men, das“, die Wörter „die in Absatz 1 ge-
nannte Bescheinigung“ durch die Wörter
„das in Absatz 2 genannte Unternehmens-
zertifikat“ und die Wörter „Voraussetzungen
der Sätze 1 und 2 eingehalten sind und die
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter
„Voraussetzungen in § 6 Absatz 2 eingehal-
ten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067
oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 304/2008 und nach Absatz 2 Satz 2“
ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Kennzeichnung
(1) Wer nach Artikel 12 der Verordnung (EU)
Nr. 517/2014 in Verbindung mit Artikel 2 der Durch-
führungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommis-
sion vom 17. November 2015 zur Festlegung – ge-
mäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates – der Form
der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Ein-
richtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten
(ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 39) kennzeich-
nungspflichtige Erzeugnisse oder Einrichtungen für
den Einsatz in Deutschland in Verkehr bringt, hat
sicherzustellen, dass in Bedienungsanleitungen und
in zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen die
nach Artikel 12 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 2 der

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Informa-
tionen in deutscher Sprache enthalten sind.
(2) Wer aufgearbeitete oder recycelte fluorierte
Treibhausgase abfüllt oder abgibt, hat sicherzu-
stellen, dass die Behälter, in denen die Treibhaus-
gase abgegeben werden, gemäß Satz 2 gekenn-
zeichnet sind. Die Kennzeichnung muss die Anga-
ben nach Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU)
Nr. 517/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 7
Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU)
2015/2068 enthalten.“
8. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 einge-
fügt:
„§ 8
Sonstige Betreiberpflichten
(1) Der Betreiber einer stationären Einrichtung
nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Ver-
ordnung (EU) Nr. 517/2014 darf ein anderes Unter-
nehmen mit der Durchführung von in Artikel 10
Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
genannten Tätigkeiten nur beauftragen, wenn das
beauftragte Unternehmen die für die Ausführung
der betreffenden Tätigkeit erforderliche Bescheini-
gung oder das erforderliche Unternehmenszertifikat
nach § 6 Absatz 1 vorweisen kann. Beauftragt der
Betreiber kein anderes Unternehmen, hat er sicher-
zustellen, dass diese Tätigkeiten durch natürliche
Personen durchgeführt werden, die eine Sach-
kundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 vorweisen können.
(2) Der Betreiber von Kälteanlagen in Kühl-
lastkraftfahrzeugen oder -anhängern nach Arti-
kel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU)
Nr. 517/2014 hat sicherzustellen, dass Tätigkeiten
nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 517/2014 von natürlichen Personen durchge-
führt werden, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit
befähigende Sachkundebescheinigung nach § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
(3) Der Betreiber von Klimaanlagen in Kraftfahr-
zeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klima-
anlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind, hat
sicherzustellen, dass die Rückgewinnung fluorierter
Treibhausgase aus solchen Anlagen von natür-
lichen Personen durchgeführt wird, die eine zu
der jeweiligen Tätigkeit befähigende Sachkunde-
bescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
vorweisen können.
(4) Der Betreiber von elektrischen Schaltanlagen
nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung
(EU) Nr. 517/2014 hat sicherzustellen, dass Tätig-
keiten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a
und c von natürlichen Personen durchgeführt wer-
den, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähi-
gende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
§9
Inverkehrbringen,
Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase
(1) Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Ver-
kehr bringt, bedarf der vorherigen Zuteilung einer
Quote nach Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 517/2014 durch die Europäische
Kommission oder der Übertragung einer solchen
Quote nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 517/2014. Dies gilt nicht für die in Artikel 15
Absatz 2 Satz 2 genannten Arten von teilfluorierten
Treibhausgasen sowie Mengen teilfluorierter Treib-
hausgase, für die die Kommission nach Artikel 15
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine
Ausnahme von der Quotenregelung genehmigt hat.
(2) Fluorierte Treibhausgase dürfen für die in
Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 517/2014 genannten Zwecke nur an Unter-
nehmen verkauft und von Unternehmen gekauft
werden, die eine in § 6 Absatz 1 genannte Beschei-
nigung oder ein dort genanntes Unternehmens-
zertifikat vorweisen können oder, sofern eine Be-
scheinigung oder ein solches Zertifikat nicht vor-
geschrieben ist, Personen beschäftigen, die eine
Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 vorweisen können.
(3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dürfen nur an End-
verbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer
schriftlich nachweisen, dass die Installation der
Einrichtung durch ein Unternehmen erfolgt, das
ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vor-
weisen kann.
(4) Absatz 2 gilt bis zum 1. Juli 2017 nicht für
den Verkauf an Unternehmen und den Kauf durch
Unternehmen, die die in Artikel 9 der Durch-
führungsverordnung (EU) 2015/2066 aufgeführten
Tätigkeiten durchführen.“
9. Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Ab-
satz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikalien-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass
eine dort genannte Information enthalten ist,
oder
2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht sicher-
stellt, dass ein dort genannter Behälter ge-
kennzeichnet ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder eine
Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig
beseitigt“ gestrichen.
cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und
nach der Angabe „Satz 1“ werden die Wörter
„oder § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 2,“ eingefügt und wird nach
dem Wort „durchführt“ der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
ee) Die folgenden Nummern 6 bis 9 werden
angefügt:
„6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort
genanntes Unternehmen beauftragt,

7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2,
Absatz 3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt,
dass eine dort genannte Tätigkeit durch
dort genannte Personen durchgeführt
wird,
8. entgegen § 9 Absatz 2 fluorierte Treib-
hausgase verkauft oder kauft oder
9. entgegen § 9 Absatz 3 eine dort ge-
nannte Einrichtung verkauft.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Ab-
satz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikalien-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 eine dort ge-
nannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig führt oder
2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 4 eine dort ge-
nannte Aufzeichnung nicht oder nicht min-
destens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die
Absätze 4 und 5.
10. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
„§ 11
Straftaten
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4
des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer ohne
Zuteilung oder Übertragung nach § 9 Absatz 1
Satz 1 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr
bringt.“
11. Der bisherige § 9 wird aufgehoben.
12. § 9a wird § 12 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Satz 5“
das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ ge-
strichen.
cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „1 oder Num-
mer 2“ durch die Angabe „1, 2 oder 4“ ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der
Chemikalien-Klimaschutzverordnung in der vom In-
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Februar 2017
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 148. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c91225d2d4234921….