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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 148

BGBl. 2017 I S. 148 · 30.973 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 148
                                                     Verordnung
                                 zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung1
                                                            Vom 14. Februar 2017

     Es verordnet die Bundesregierung
– auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
  und f des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I
  S. 3498, 3991),

– auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
  und b und Nummer 2 Buchstabe b, c und d in Ver-
  bindung mit Absatz 5 des Chemikaliengesetzes nach
  Anhörung der beteiligten Kreise,

– auf Grund des § 65 Absatz 1 in Verbindung mit § 67
  des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar
  2012 (BGBl. I S. 212), unter Wahrung der Rechte
  des Bundestages sowie

– auf Grund des § 25 Absatz 1 Nummer 2 und 4 in
  Verbindung mit den §§ 67 und 68 des Kreislauf-
  wirtschaftsgesetzes nach Anhörung der beteiligten
  Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundes-
  tages:

                               Artikel 1

                      Änderung der
            Chemikalien-Klimaschutzverordnung
  Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli
2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 9 der
Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 1 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

            „(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der
          Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen
          Parlaments und des Rates vom 16. April 2014

          über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung

          der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150

          vom 20.5.2014, S. 195).“

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
          aa) Die Wörter „Diese Verordnung gilt“ werden
              durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 und § 5
              Absatz 2 Nummer 5 gelten“ ersetzt.

          bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 326
              der Verordnung vom 31. Oktober 2006
              (BGBl. I S. 2407)“ durch die Wörter „Arti-
              kel 561 der Verordnung vom 31. August
              2015 (BGBl. I S. 1474)“ ersetzt.

1
    Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
    tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
    Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
    vom 17.9.2015, S. 1). § 3 Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 6
    Absatz 3 der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in
    Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des
    Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12).

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon ersetzt.

     bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
         „3. Normalbetrieb

             Betriebszustand einer stationären Anlage,
             deren Funktionstüchtigkeit nicht auf
             Grund einer Leckage beeinträchtigt oder
             ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich
             eingetretenes, außergewöhnliches Ereig-
             nis zurückzuführen ist.“

  b) In Satz 2 wird die Angabe „(EG) Nr. 842/2006“
     durch die Angabe „(EU) Nr. 517/2014“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
         das Wort „Anwendungen“ durch das Wort
         „Einrichtungen“ und die Wörter „3 Abs. 1
         der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“ durch
         die Wörter „4 Absatz 2 Buchstabe a bis d
         der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ und die
         Wörter „3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“
         durch die Wörter „3 Absatz 1 und 2 der Ver-
         ordnung (EU) Nr. 517/2014“ und das Wort
         „Anwendung“ durch das Wort „Einrichtung“
         ersetzt.

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

     cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Anwen-
         dungen“ durch das Wort „Einrichtungen“
         ersetzt.

     dd) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „bis 3“

         durch die Angabe „und 2“ und in den Num-

         mern 1 und 2 jeweils das Wort „Anwendun-

         gen“ durch das Wort „Einrichtungen“ er-
         setzt.
     ee) Satz 5 wird aufgehoben.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß Artikel 4
         Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“
         sowie die Wörter „und festgestellte Undich-
         tigkeiten, aus denen fluorierte Treibhaus-
         gase entweichen, unverzüglich zu beseiti-
         gen, sofern dies technisch möglich und nicht
         mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden

         ist“ gestrichen.

     bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
         den Sätze ersetzt:

         „Satz 1 gilt nicht für

         1. Kälteanlagen auf Kühllastkraftwagen und
            -anhängern, die Kontrollen nach Artikel 4
BGBl. 2017, Seite 149 — Originalseite als Abbildung
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            Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
            unterliegen,
         2. Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Stand-
            ort außerhalb des Geltungsbereichs dieser
            Verordnung liegt,
         3. Kühlcontainer.
         Über die Dichtheitsprüfungen nach Satz 1
         hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen,
         wobei mindestens Art und Menge nachge-
         füllter oder rückgewonnener fluorierter Treib-
         hausgase zu dokumentieren sind. Der Be-
         treiber hat die Aufzeichnungen nach Satz 3
         nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre
         aufzubewahren und der zuständigen Behörde
         auf Verlangen vorzulegen.“

  c) Absatz 4 wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Betreiber, die für die Rückgewinnung
     fluorierter Treibhausgase aus Einrichtungen
     nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU)
     Nr. 517/2014 verantwortlich sind, oder Unter-
     nehmen, die für die Rückgewinnung von Gas-
     resten aus Behältern nach Artikel 8 Absatz 2
     der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verantwortlich
     sind, können die Erfüllung ihrer Pflichten auf
     Dritte übertragen.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 3 werden die Wörter „durch Artikel 4

         des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I

         S. 1462)“ durch die Wörter „zuletzt durch

         Artikel 97 der Verordnung vom 31. August

         2015 (BGBl. I S. 1474)“ ersetzt.

     bb) In Satz 4 werden die Wörter „nach Anhang I
         der Verordnung (EG) Nr. 842/2006“ durch die
         Wörter „nach Anhang I der Verordnung (EU)
         Nr. 517/2014“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Die Wörter „Die in den Artikeln 3, 4
              und 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)
              Nr. 842/2006 oder in § 4 Abs. 1 und 2
              aufgeführten Tätigkeiten dürfen“ wer-
              den durch die Wörter „Eine in Artikel 10
              Absatz 1 Buchstabe a bis c der Ver-
              ordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte
              Tätigkeit sowie die Rückgewinnung aus
              Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die
              nicht in Artikel 8 Absatz 1 der Verord-
              nung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführt sind,
              oder die Rückgewinnung aus anderen
              mobilen Kälte- und Klimaanlagen darf“
              ersetzt.
         bbb) In Nummer 1 werden nach der An-
              gabe „Absatz 2“ die Wörter „Satz 1
              oder 4“ eingefügt und werden die
              Wörter „5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung
              (EG) Nr. 842/2006“ durch die Wörter
              „10 Absatz 1 oder Absatz 7 der Verord-
              nung (EU) Nr. 517/2014“ ersetzt.

    ccc) In Nummer 3 wird das Komma am
         Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
    ddd) Nummer 4 wird aufgehoben.
    eee) Nummer 5 wird Nummer 4 und in
         der neuen Nummer 4 werden die
         Wörter „3 Abs. 2 der Verordnung (EG)
         Nr. 842/2006“ durch die Wörter
         „4 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 oder 2
         oder Absatz 3 der Verordnung (EU)
         Nr. 517/2014“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:

    aaa) Im Einleitungssatz wird die Angabe
         „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ er-
         setzt.

    bbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

         aaaa) Buchstabe a wird wie folgt ge-
               fasst:
                „a) Artikels 3 Absatz 4 der Durch-
                    führungsverordnung        (EU)
                    2015/2067 der Kommission
                    vom 17. November 2015 zur
                    Festlegung – gemäß der Ver-
                    ordnung (EU) Nr. 517/2014
                    des Europäischen Parlaments
                    und des Rates – der Mindest-
                    anforderungen und der Be-
                    dingungen für die gegen-
                    seitige Anerkennung im Hin-

                    blick auf die Zertifizierung

                    von natürlichen Personen in

                    Bezug auf fluorierte Treib-

                    hausgase enthaltende orts-

                    feste Kälteanlagen, Klima-
                    anlagen und Wärmepumpen
                    sowie Kühlaggregate in Kühl-
                    kraftfahrzeugen und -anhän-
                    gern und auf die Zertifizie-
                    rung von Unternehmen in
                    Bezug auf fluorierte Treib-
                    hausgase enthaltende orts-
                    feste Kälteanlagen, Klima-
                    anlagen und Wärmepumpen
                    (ABl. L 301 vom 18.11.2015,
                    S. 28),“.
         bbbb) Buchstabe c wird wie folgt ge-
               fasst:
                „c) Artikels 2 Absatz 2 Buch-
                    stabe a der Durchführungs-
                    verordnung (EU) 2015/2066
                    der Kommission vom 17. No-
                    vember 2015 zur Fest-
                    legung – gemäß der Ver-
                    ordnung (EU) Nr. 517/2014
                    des Europäischen Parla-
                    ments und des Rates – der
                    Mindestanforderungen und
                    der Bedingungen für die
                    gegenseitige Anerkennung
                    im Hinblick auf die Zertifizie-
                    rung von natürlichen Perso-
                    nen, die fluorierte Treib-
                    hausgase enthaltende elek-
BGBl. 2017, Seite 150 — Originalseite als Abbildung
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                         trische Schaltanlagen instal-
                         lieren, warten, instand hal-
                         ten, reparieren oder still-
                         legen oder fluorierte Treib-
                         hausgase aus ortsfesten
                         elektrischen Schaltanlagen
                         zurückgewinnen (ABl. L 301
                         vom 18.11.2015, S. 22),“.
         ccc) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe
              „Verordnung (EG) Nr. 303/2008“ durch
              die Angabe „Durchführungsverordnung
              (EU) 2015/2067“ ersetzt und wird die
              Angabe „4 Abs. 3 Buchstabe b“ durch
              die Wörter „3 Absatz 3 Buchstabe a“
              ersetzt.
         ddd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
               „3. in Betrieben, die über ein Über-
                   wachungszertifikat im Sinne des
                   § 14 der Entsorgungsfachbetriebe-

                   verordnung vom 10. September

                   1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt

                   durch Artikel 2 der Verordnung vom

                   5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)

                   geändert worden ist, verfügen,

                   fluorierte Treibhausgase aus Ge-

                   räten nach Anhang I des Elektro-

                   und Elektronikgerätegesetzes mit

                   einer Füllmenge von weniger als

                   3 Kilogramm und weniger als 5 Ton-

                   nen CO2-Äquivalenten fluorierten

                   Treibhausgasen rückgewinnen, nach

                   Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3

                   Buchstabe b der Durchführungs-

                   verordnung (EU) 2015/2067.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
               „1. im Falle von Tätigkeiten an orts-
                   festen Kälte- und Klimaanlagen,
                   Wärmepumpen oder Kälteanlagen
                   in Kühllastkraftwagen oder -anhän-
                   gern eine zu der jeweiligen Tätigkeit
                   befähigende technische oder hand-
                   werkliche Ausbildung erfolgreich
                   absolviert haben oder gemäß Satz 5
                   oder § 5 Absatz 4 der Chemikalien-
                   Ozonschichtverordnung in der Fas-
                   sung der Bekanntmachung vom
                   15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409),
                   die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5
                   des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
                   (BGBl. I S. 1739) geändert worden
                   ist, von dem Erfordernis einer tech-
                   nischen oder handwerklichen Aus-
                   bildung befreit sind und jeweils eine
                   theoretische und praktische Prü-
                   fung nach Artikel 5 Absatz 1 der
                   Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der
                   Kommission vom 2. April 2008 zur
                   Festlegung – gemäß der Verord-
                   nung (EG) Nr. 842/2006 des Euro-
                   päischen Parlaments und des Ra-
                   tes – der Mindestanforderungen für
                   die Zertifizierung von Unternehmen

         und Personal in Bezug auf be-
         stimmte fluorierte Treibhausgase
         enthaltende ortsfeste Kälteanlagen,
         Klimaanlagen und Wärmepumpen
         sowie der Bedingungen für die ge-
         genseitige Anerkennung der dies-
         bezüglichen Zertifikate (ABl. L 92
         vom 3.4.2008, S. 3) oder Artikel 4
         Absatz 1 der Durchführungsverord-
         nung (EU) 2015/2067 bestanden
         haben,“.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „Brand-
     schutzsystemen und Feuerlöschern“
     durch die Wörter „ortsfesten Brand-
     schutzeinrichtungen“ ersetzt.
ccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
     „4. im Falle von Tätigkeiten an elek-
         trischen Schaltanlagen

         a) nach Artikel 10 Absatz 1 Buch-

            stabe a in Verbindung mit Arti-

            kel 4 Absatz 2 Buchstabe f der

            Verordnung (EU) Nr. 517/2014

            eine zu der jeweiligen Tätigkeit

            befähigende technische oder

            handwerkliche Ausbildung er-

            folgreich absolviert haben oder

            gemäß Satz 5 von dem Erforder-

            nis einer technischen oder hand-

            werklichen Ausbildung befreit

            sind und eine theoretische und

            praktische Prüfung nach Artikel 3

            Absatz 1 der Durchführungsver-

            ordnung (EU) 2015/2066 bestan-

            den haben oder

         b) nach Artikel 10 Absatz 1 Buch-
            stabe c in Verbindung mit Arti-
            kel 8 Absatz 1 Buchstabe e der
            Verordnung (EU) Nr. 517/2014
            eine theoretische und prak-
            tische Prüfung nach Artikel 3
            Absatz 1 der Durchführungs-
            verordnung (EU) 2015/2066 oder
            in Bezug auf Hochspannungs-
            schaltanlagen nach Artikel 4
            Absatz 1 der Verordnung (EG)
            Nr. 305/2008 der Kommission
            vom 2. April 2008 zur Festle-
            gung – gemäß der Verordnung
            (EG) Nr. 842/2006 des Euro-
            päischen Parlaments und des
            Rates – der Mindestanforderun-
            gen für die Zertifizierung von
            Personal, das Tätigkeiten im Zu-
            sammenhang mit der Rückge-
            winnung bestimmter fluorierter
            Treibhausgase aus Hochspan-
            nungsschaltanlagen ausübt, so-
            wie der Bedingungen für die ge-
            genseitige Anerkennung der dies-
            bezüglichen Zertifikate (ABl. L 92
            vom 3.4.2008, S. 17) bestanden
            haben oder“.
ddd) In Nummer 5 werden nach den Wörtern
     „Kälte- und Klimaanlagen“ die Wörter
BGBl. 2017, Seite 151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 151
               „, die nicht von Nummer 1 erfasst
               sind,“ eingefügt und wird das Wort „er-
               folgreich“ gestrichen.
     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) Nach den Wörtern „drei Kilogramm
              fluorierten Treibhausgasen“ werden die
              Wörter „und mehr als 5 Tonnen CO2-
              Äquivalenten“ eingefügt.
         bbb) Die Wörter „vom 10. September 1996
              (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch

              Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni

              2002 (BGBl. I S. 2247) geändert wor-
              den ist,“ werden gestrichen.
     cc) In Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter „vor
         dem 4. Juli 2008 erworbenes“ gestrichen.

     dd) In Satz 5 werden die Wörter „Nummer 1
         und 2“ durch die Wörter „Nummer 1, 2 und 4
         Buchstabe a“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die zuständige Behörde kann nach Maß-
     gabe der Artikel 4 und 5 der Durchführungs-
     verordnung (EU) 2015/2066, der Artikel 7 und 8
     der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067,
     der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG)
     Nr. 304/2008 oder der Artikel 4 und 5 der Verord-
     nung (EG) Nr. 306/2008 eine Aus- oder Fort-
     bildungseinrichtung oder ein Unternehmen auf
     Antrag durch Erteilung einer entsprechenden
     Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen
     nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und zur

     Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach
     Absatz 2 Satz 1 berechtigt anerkennen, wenn
     und soweit die dort durchgeführten Aus- und
     Fortbildungen sowie die entsprechenden Prü-
     fungen den in Artikel 3 der Durchführungs-
     verordnung (EU) 2015/2066, Artikel 4 der Durch-
     führungsverordnung (EU) 2015/2067, Artikel 5
     der Verordnung (EG) Nr. 304/2008, Artikel 3 der
     Verordnung (EG) Nr. 306/2008 oder in Artikel 3
     der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 aufgeführten
     Anforderungen entsprechen und die Einrichtung
     in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2
     und 4 Buchstabe a in der Lage ist, die Geeignet-
     heit einer technischen oder handwerklichen Aus-
     bildung zu beurteilen.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Betrieben“
     durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.

  b) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
        „(1) Unternehmen dürfen Tätigkeiten nach
     Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung
     (EU) Nr. 517/2014 nur durchführen, wenn sie
     eines der nachstehenden Dokumente vorweisen
     können:

     1. ein nach Absatz 2 ausgestelltes Unterneh-
        menszertifikat,
     2. ein nach Artikel 6 der Durchführungsverord-
        nung (EU) 2015/2067, nach Artikel 8 der
        Verordnung (EU) Nr. 304/2008 oder nach
        Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU)
        Nr. 517/2014 in einem anderen Mitgliedstaat
        der Europäischen Union oder in einem Ver-

         tragsstaat des Abkommens über den Euro-
         päischen Wirtschaftsraum ausgestelltes Unter-
         nehmenszertifikat oder
      3. eine nach § 6 Absatz 1 in der bis zum 17. Feb-
         ruar 2017 geltenden Fassung ausgestellte
         Bescheinigung.
      Dies gilt auch für Unternehmensteile, die diese
      Tätigkeiten im eigenen Unternehmen unabhän-
      gig ausführen.“

   c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie

      folgt gefasst:

         „(2) Die zuständige Behörde erteilt Unterneh-
      men, die Tätigkeiten nach Absatz 1 durchführen,
      auf Antrag ein Unternehmenszertifikat nach
      Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 der Durchfüh-
      rungsverordnung (EU) 2015/2067 oder Artikel 8
      der Verordnung (EG) Nr. 304/2008. In das Unter-
      nehmenszertifikat sind zusätzlich zu den in Arti-
      kel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 304/2008
      oder in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsver-
      ordnung (EU) 2015/2067 aufgeführten Angaben
      mindestens folgende Angaben aufzunehmen:
      1. Sitz des Unternehmens,

      2. Bezeichnung des Standortes sowie der be-
         scheinigten Tätigkeiten bezogen auf den
         Standort und seine Anlagen.“
   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
      folgt geändert:

      aa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.

      bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter
          „Betrieb, der“ durch die Wörter „Unterneh-
          men, das“, die Wörter „die in Absatz 1 ge-
          nannte Bescheinigung“ durch die Wörter
          „das in Absatz 2 genannte Unternehmens-
          zertifikat“ und die Wörter „Voraussetzungen
          der Sätze 1 und 2 eingehalten sind und die
          nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter
          „Voraussetzungen in § 6 Absatz 2 eingehal-
          ten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der
          Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067
          oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG)
          Nr. 304/2008 und nach Absatz 2 Satz 2“
          ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7

                     Kennzeichnung

      (1) Wer nach Artikel 12 der Verordnung (EU)
   Nr. 517/2014 in Verbindung mit Artikel 2 der Durch-
   führungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommis-
   sion vom 17. November 2015 zur Festlegung – ge-
   mäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates – der Form
   der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Ein-
   richtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten
   (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 39) kennzeich-
   nungspflichtige Erzeugnisse oder Einrichtungen für
   den Einsatz in Deutschland in Verkehr bringt, hat
   sicherzustellen, dass in Bedienungsanleitungen und
   in zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen die
   nach Artikel 12 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 2 der
BGBl. 2017, Seite 152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 152
  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Informa-
  tionen in deutscher Sprache enthalten sind.
     (2) Wer aufgearbeitete oder recycelte fluorierte
  Treibhausgase abfüllt oder abgibt, hat sicherzu-
  stellen, dass die Behälter, in denen die Treibhaus-
  gase abgegeben werden, gemäß Satz 2 gekenn-
  zeichnet sind. Die Kennzeichnung muss die Anga-
  ben nach Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU)
  Nr. 517/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 7
  Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU)
  2015/2068 enthalten.“
8. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 einge-
   fügt:

                         „§ 8

             Sonstige Betreiberpflichten
    (1) Der Betreiber einer stationären Einrichtung
  nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 517/2014 darf ein anderes Unter-
  nehmen mit der Durchführung von in Artikel 10
  Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
  genannten Tätigkeiten nur beauftragen, wenn das
  beauftragte Unternehmen die für die Ausführung
  der betreffenden Tätigkeit erforderliche Bescheini-
  gung oder das erforderliche Unternehmenszertifikat
  nach § 6 Absatz 1 vorweisen kann. Beauftragt der
  Betreiber kein anderes Unternehmen, hat er sicher-
  zustellen, dass diese Tätigkeiten durch natürliche
  Personen durchgeführt werden, die eine Sach-
  kundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1 vorweisen können.

     (2) Der Betreiber von Kälteanlagen in Kühl-
  lastkraftfahrzeugen oder -anhängern nach Arti-
  kel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU)
  Nr. 517/2014 hat sicherzustellen, dass Tätigkeiten
  nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)

  Nr. 517/2014 von natürlichen Personen durchge-

  führt werden, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit

  befähigende Sachkundebescheinigung nach § 5
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
     (3) Der Betreiber von Klimaanlagen in Kraftfahr-
  zeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klima-
  anlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind, hat
  sicherzustellen, dass die Rückgewinnung fluorierter
  Treibhausgase aus solchen Anlagen von natür-
  lichen Personen durchgeführt wird, die eine zu

  der jeweiligen Tätigkeit befähigende Sachkunde-
  bescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
  vorweisen können.
    (4) Der Betreiber von elektrischen Schaltanlagen
  nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung
  (EU) Nr. 517/2014 hat sicherzustellen, dass Tätig-
  keiten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a
  und c von natürlichen Personen durchgeführt wer-
  den, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähi-
  gende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1
  Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.

                         §9

                  Inverkehrbringen,
      Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase

    (1) Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Ver-
  kehr bringt, bedarf der vorherigen Zuteilung einer
  Quote nach Artikel 16 Absatz 5 Satz 1 der Verord-

   nung (EU) Nr. 517/2014 durch die Europäische
   Kommission oder der Übertragung einer solchen
   Quote nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU)
   Nr. 517/2014. Dies gilt nicht für die in Artikel 15
   Absatz 2 Satz 2 genannten Arten von teilfluorierten
   Treibhausgasen sowie Mengen teilfluorierter Treib-
   hausgase, für die die Kommission nach Artikel 15
   Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine
   Ausnahme von der Quotenregelung genehmigt hat.
      (2) Fluorierte Treibhausgase dürfen für die in
   Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU)
   Nr. 517/2014 genannten Zwecke nur an Unter-
   nehmen verkauft und von Unternehmen gekauft
   werden, die eine in § 6 Absatz 1 genannte Beschei-

   nigung oder ein dort genanntes Unternehmens-
   zertifikat vorweisen können oder, sofern eine Be-
   scheinigung oder ein solches Zertifikat nicht vor-
   geschrieben ist, Personen beschäftigen, die eine
   Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 vorweisen können.
      (3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der
   Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dürfen nur an End-
   verbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer
   schriftlich nachweisen, dass die Installation der
   Einrichtung durch ein Unternehmen erfolgt, das
   ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vor-
   weisen kann.

      (4) Absatz 2 gilt bis zum 1. Juli 2017 nicht für
   den Verkauf an Unternehmen und den Kauf durch
   Unternehmen, die die in Artikel 9 der Durch-
   führungsverordnung (EU) 2015/2066 aufgeführten
   Tätigkeiten durchführen.“

9. Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Ab-

      satz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikalien-

      gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1. entgegen § 7 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass
         eine dort genannte Information enthalten ist,
         oder
      2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht sicher-
         stellt, dass ein dort genannter Behälter ge-
         kennzeichnet ist.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“
          durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder eine
          Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig
          beseitigt“ gestrichen.
      cc) Nummer 5 wird aufgehoben.

      dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und
          nach der Angabe „Satz 1“ werden die Wörter
          „oder § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
          dung mit Satz 2,“ eingefügt und wird nach
          dem Wort „durchführt“ der Punkt durch ein
          Komma ersetzt.

      ee) Die folgenden Nummern 6 bis 9 werden
          angefügt:

          „6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort
              genanntes Unternehmen beauftragt,
BGBl. 2017, Seite 153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 153
          7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2,
             Absatz 3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt,
             dass eine dort genannte Tätigkeit durch
             dort genannte Personen durchgeführt

             wird,
          8. entgegen § 9 Absatz 2 fluorierte Treib-
             hausgase verkauft oder kauft oder
          9. entgegen § 9 Absatz 3 eine dort ge-
             nannte Einrichtung verkauft.“
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
        „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Ab-

      satz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikalien-
      gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 eine dort ge-
         nannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder
         nicht vollständig führt oder
      2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 4 eine dort ge-
         nannte Aufzeichnung nicht oder nicht min-

         destens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht

         oder nicht rechtzeitig vorlegt.“

   d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die
      Absätze 4 und 5.
10. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
                          „§ 11
                        Straftaten
     Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4
   des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer ohne

    Zuteilung oder Übertragung nach § 9 Absatz 1
    Satz 1 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr
    bringt.“

11. Der bisherige § 9 wird aufgehoben.

12. § 9a wird § 12 und wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Satz 5“
           das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ ge-
           strichen.

       cc) Nummer 4 wird aufgehoben.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „1 oder Num-
       mer 2“ durch die Angabe „1, 2 oder 4“ ersetzt.

                        Artikel 2
                Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,

Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der

Chemikalien-Klimaschutzverordnung in der vom In-
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 3
                      Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.
                               Berlin, den 14. Februar 2017
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e

                                   Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                    für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                                    Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 148. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c91225d2d4234921….