Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung
GVO§ 22 Aufgabe; Zuständigkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/22#abs-1 (1) Bei jedem Amtsgericht ist eine Verteilungsstelle einzurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/22#abs-2 (2) Aufgabe der Verteilungsstelle ist es, Aufträge, auch wenn sie durch Vermittlung der Geschäftsstelle gestellt werden, und sonstige für die Gerichtsvollzieher bestimmte Eingänge entgegenzunehmen und an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Das Recht, dem Gerichtsvollzieher Aufträge unmittelbar zu erteilen, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/22#abs-3 (3) Die Dienstaufsicht ist befugt, einen Zwangsvollstreckungsauftrag aus besonderen Gründen einem anderen als dem zuständigen Gerichtsvollzieher oder seinem ständigen Vertreter zur Erledigung zuzuteilen. Die Zuteilung muss schriftlich erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/22#abs-4 (4) Aufträge zur Erhebung von Wechsel- und Scheckprotesten sind grundsätzlich dem Gerichtsvollzieher zuzuteilen, zu dessen Bezirk die Örtlichkeit gehört, an welcher der Protest oder die erste von mehreren Protesthandlungen vorzunehmen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/22#abs-5 (5) Aufträge zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO und der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen der §§ 836, 883 ZPO und § 94 FamFG sind dem Gerichtsvollzieher zuzuteilen, in dessen Bezirk der Schuldner nach den in dem Auftrag enthaltenen Angaben seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Dies gilt auch für nachträgliche Aufträge nach § 802l ZPO.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/22#abs-6 (6) Die Verteilungsstelle darf Kosten, Vorschüsse oder sonstige Geldbeträge für den Gerichtsvollzieher nicht annehmen.