Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung
GVO§ 21 Eintritt der örtlichen Unzuständigkeit nach Auftragserteilung
Stand: 25.08.2026
Tritt die örtliche Unzuständigkeit infolge Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Annahme des Auftrags ein, so verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 20 Absatz 2, auch wenn der Auftrag durch die Verteilungsstelle vermittelt ist.