Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 54

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/54#abs-1 (1) Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 39, 40 Abs. 1, §§ 41, 42, 44, 45, 46 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 47 entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/54#abs-2 (2) § 34 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, das die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens zwölf Arbeitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.

§ 53 § 55