Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz BPersVG § 55 Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 15.06.2021. Zur aktuellen Fassung → In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.