Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 34 Vorstand
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/34#abs-1 (1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter jeder Gruppe wählen das auf ihre Gruppe entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/34#abs-2 (2) Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die größte oder zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 34 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 26.02.2024 – 17 LP 3/23
- VG Braunschweig, 13.06.2023 – 13 A 1/22
- BVerwG, 15.05.2020 – 5 P 5/19Rechtzeitigkeit der Vorlage der Tagesordnung zu einer Gesamtpersonalratssitzung; Verhinderung doppelmandatierter Personalratsmitglieder durch parallel stattfindende Sitzungen von PersonalvertretungenZitiert von 11
- VG Frankfurt am Main, 20.09.2010 – 22 K 96/10.F.PV(V)
- OVG NRW, 27.04.2015 – 20 A 122/14.PVBZitiert von 2
- VG Köln, 13.11.2015 – 33 K 6255/14.PVB
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2023 – OVG 62 PV 4/22
- OVG Bremen, 30.06.2021 – 6 LP 48/20Zitiert von 1
- BVerwG, 04.02.2021 – 5 VR 1/20, 5 VR 1/20 (5 A 4/20)Antrag eines fristlos gekündigten Personalratsmitglieds auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zwecks Gestattung bzw. Duldung der weiteren AmtsausübungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.