Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/622#abs-1 (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/622#abs-2 (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/622#abs-3 (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/622#abs-4 (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/622#abs-5 (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/622#abs-6 (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Wird zitiert von 1.028 Entscheidungen zu § 622 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Schleswig-Holstein, 20.08.2024 – 4 SaGa 2/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 01.12.2025 – 8 U 93/24
- BAG, 18.09.2014 – 6 AZR 636/13Verlängerte Kündigungsfristen - Altersdiskriminierung?Zitiert von 22
- BVerfG, 30.05.1990 – 1 BvL 2/83, 1 BvL 9/84, 1 BvL 10/84, 1 BvL 3/85, 1 BvL 11/89, 1 BvL 12/89, 1 BvL 13/89, 1 BvL 4/90, 1 BvR 764/86Gleiche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte (§ 622 BGB)Zitiert von 92
- BAG, 11.06.2020 – 2 AZR 660/19 · Ordentliche Kündigung - HausangestellteZitiert von 5
- LAG Rheinland-Pfalz, 31.07.2008 – 10 Sa 295/08Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BAG, 23.07.2026 – 6 AZR 34/26Verschmelzung - gesetzlicher Parteiwechsel - Sozialtarifvertrag
- ArbG Heilbronn, 20.03.2026 – 7 Ca 440/25
- LAG Köln, 24.02.2026 – 7 SLa 503/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 622 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 622 aufgehoben durch Artikel 4d des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.