Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsausschussgesetz
UAG§ 20 Belehrung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/20#abs-1 (1) Zeuginnen und Zeugen sind von der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Vernehmung über ihre Rechte nach § 19 sowie am Ende der Vernehmung über das Verfahren nach § 21 Absatz 3 und 4 zu belehren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/20#abs-2 (2) Zeuginnen und Zeugen sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und über die strafrechtlichen Folgen einer falschen uneidlichen Aussage zu belehren.
Einzelnorm