Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsausschussgesetz

UAG

§ 19 Aussageverweigerungsrecht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/19#abs-1 (1) Eine Zeugin oder ein Zeuge kann die Aussage zu solchen Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder ihn selbst oder eine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr aussetzen würde, einer Untersuchung in einem Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren oder in einem sonstigen gesetzlich geordneten Verfahren unterzogen zu werden. Die Vorschriften der §§ 53 und 53a der Strafprozessordung gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/19#abs-2 (2) Die Tatsache, auf die eine Zeugin oder ein Zeuge die Verweigerung der Aussage stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen.

Einzelnorm

§ 18 § 20