Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsausschussgesetz

UAG

§ 21 Vernehmung, Fragerecht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/21#abs-1 (1) Zeuginnen und Zeugen sollen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeuginnen und Zeugen vernommen werden. Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeuginnen und Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/21#abs-2 (2) Zeuginnen und Zeugen werden zunächst durch die oder den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Mitglieder Fragen stellen. Sie können auch jeweils mehrere Fragen stellen, wenn diese im Sachzusammenhang stehen. Zeuginnen und Zeugen dürfen nur zum Thema des Beweisbeschlusses befragt werden. Die oder der Vorsitzende kann nicht zum Beweisthema gehörende Fragen zurückweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/21#abs-3 (3) Den Zeuginnen und Zeugen und ihren Beiständen ist Einsicht in das Protokoll der Vernehmung zu gewähren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/21#abs-4 (4) Der Untersuchungsausschuss entscheidet, ob die Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen abgeschlossen ist. Die Entscheidung darf erst ergehen, wenn nach der Bekanntgabe der Möglichkeit zur Einsichtnahme gegenüber der Zeugin oder dem Zeugen gemäß Absatz 3 zwei Wochen verstrichen sind oder die Zeugin oder der Zeuge auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/bb-uag--2019/21#abs-5 (5) § 54 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

Einzelnorm

§ 20 § 22