nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 20 UAG (Brandenburg) — Belehrung

Untersuchungsausschussgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zeuginnen und Zeugen sind von der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Vernehmung über ihre Rechte nach § 19 sowie am Ende der Vernehmung über das Verfahren nach § 21 Absatz 3 und 4 zu belehren.

(2) Zeuginnen und Zeugen sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und über die strafrechtlichen Folgen einer falschen uneidlichen Aussage zu belehren.

Einzelnorm