§ 19 Verbot der Validierung von Umwelterklärungen
Stand: 10.06.2019
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- VG Stuttgart, 03.07.2015 – 7 K 806/14Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 03.07.2015 – 7 K 1375/14
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.01.2023 – 67/21
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Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.