Gesetze / Zwangsverwalterverordnung
ZwVwV§ 3 Besitzerlangung über das Zwangsverwaltungsobjekt, Bericht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 3 ZwVwV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.10.2015 – IX ZR 44/15Zwangsverwaltung: Pflicht des Zwangsverwalters zur Ermittlung möglicher dinglicher Rechte Dritter; Unterrichtung des Vollstreckungsgerichts; Mitverschulden des Inhabers dinglicher Rechte bei Nichteinlegung der Erinnerung gegen die Anordnung der unbeschränkten ZwangsverwaltungZitiert von 6
- BGH, 24.11.2005 – V ZB 133/05Zitiert von 8
- BVerwG, 14.05.2014 – 9 C 7/12Zum maßgeblichen Zeitpunkt zur Abgrenzung von Rückständen und laufenden Beträgen öffentlicher Lasten i.S.v. § 156 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 13 Abs. 1 ZVGZitiert von 1
- LG Mühlhausen, 18.07.2017 – 1 T 72/17
- BGH, 11.06.2019 – AnwZ (Brfg) 74/18Nachweis von Fallbearbeitungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung
- BGH, 26.06.2014 – V ZB 7/14Zwangsverwaltervergütung bei Verwaltung einer Eigentumswohnung mit TiefgaragenstellplatzZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 13.07.2018 – 22 U 254/17Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 15.08.2012 – 3 U 128/11
- LG Aachen, 08.02.2007 – 1 O 326/06Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ZwVwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/3#abs-1 (1) Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen. Im Bericht sind festzuhalten:
1.
Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung;
2.
eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungsart und der bekannten Drittrechte;
3.
alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, insbesondere das Zubehör;
4.
alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen und Rechte, insbesondere Miet- und Pachtforderungen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wiederkehrende Leistungen sowie Forderungen gegen Versicherungen unter Beachtung von Beitragsrückständen;
5.
die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Angabe der laufenden Beträge;
6.
die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand belassen werden;
7.
die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, insbesondere aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen;
8.
die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des für die Verwaltung erforderlichen Kostenvorschusses;
9.
alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/3#abs-2 (2) Den Bericht über die Besitzerlangung hat der Verwalter bei Gericht einzureichen. Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei Besitzübergang festgestellt werden können, hat der Verwalter dies unverzüglich nachzuholen und dem Gericht anzuzeigen.