Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B

ZustVVerk

§ 19 Zuständigkeit der Regierung der Oberpfalz und der Kreisverwaltungsbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/19#abs-1 (1) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für

1. die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 1 und 2 BKrFQG,

2. die Untersagung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 10 Abs. 4 BKrFQG,

3. den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 10 Abs. 1 und 2 BKrFQG und

4. die Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 11 BKrFQG.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/19#abs-2 (2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 7 Abs. 1, § 15 sowie § 18 Abs. 1 und 2 BKrFQG.

§ 18 § 19a