Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B
ZustVVerk§ 10 Zuständigkeit der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/10#abs-1 (1) Die TÜV SÜD Auto Service GmbH München, Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, ist zuständig
1. für die Durchführung der Prüfung und die Ausfertigung der Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 1b FeV (§ 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 FeV) und
2. für die Abkürzung der Regelwartezeit von zwei Wochen für die Wiederholung einer nicht bestandenen Fahrerlaubnisprüfung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 FeV).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/10#abs-2 (2) Die Regierung von Niederbayern ist zuständig für die Aufsicht.