Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B
ZustVVerk§ 15 Zuständigkeit der Gemeinden und sonstiger Stellen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/15#abs-1 (1) Auf Antrag können kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 75 Abs. 1 FZV sowie die Aufgaben nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 übertragen werden, wenn
1. zur Versorgung der Bevölkerung hierfür ein Bedarf besteht,
2. der in der Gemeinde registrierte Fahrzeugbestand 10 000 nicht unterschreitet und
3. die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe sichergestellt ist.
Stellen Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft den Antrag nach Satz 1, ist für die Berechnung des Mindestfahrzeugbestands der gesamte Bestand in den antragstellenden Mitgliedsgemeinden maßgebend. Über den Antrag entscheidet das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem betroffenen Landkreis. Die Gemeinden, denen die Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, werden in einer Anlage zu dieser Verordnung bekanntgemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/15#abs-2 (2) Auf Antrag kann das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr kreisangehörigen Gemeinden im Einvernehmen mit dem betroffenen Landkreis die Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde zu Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter innerhalb des Zulassungsbezirks und zur Außerbetriebsetzung (§ 75 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 FZV) übertragen, wenn die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben sichergestellt ist. Die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde bleibt hiervon unberührt. Die Entscheidung wird im Amtsblatt des Landkreises und der Gemeinde bekannt gemacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/15#abs-3 (3) Der Landesinnungsverband des Kraftfahrzeuggewerbes ist zuständig für die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach jeweils Nr. 8.1 der Anlagen VIIIc und XVIIa sowie nach Nr. 9.1 der Anlage XVIIId zur StVZO. Er ist ferner zuständig für die Aufsicht über die Schulungen nach jeweils Nr. 8.2 der Anlagen VIIIc und XVIIa sowie nach Nr. 9.2 der Anlage XVIIId zur StVZO, soweit nicht der Bundesinnungsverband zuständig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/15#abs-4 (4) Die örtlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen sind zuständig für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach jeweils Nr. 1.1 der Anlagen VIIIc, XVIIa und XVIIId zur StVZO (Anerkennungsstellen). Sie sind ferner zuständig für die nach Nr. 4.3 der Anlage VIII zur StVZO regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nr. 2.2 der Anlage VIIId zur StVZO.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/15#abs-5 (5) Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ist zuständig für die Aufsicht über die Schulungen nach jeweils Nr. 8.2 der Anlagen VIIIc und XVIIa zur StVZO, soweit er die Stellen nach Nr. 7.1.4 der Anlage VIIIc und nach Nr. 7.1 der Anlage XVIIa zur StVZO ermächtigt hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/15#abs-6 (6) Die Landesbaudirektion Bayern ist anzuhörende Behörde nach § 70 Abs. 2 StVZO.