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§ 19 ZustVVerk (Bayern) — Zuständigkeit der Regierung der Oberpfalz und der Kreisverwaltungsbehörden

Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für

1. die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 1 und 2 BKrFQG,

2. die Untersagung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 10 Abs. 4 BKrFQG,

3. den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 10 Abs. 1 und 2 BKrFQG und

4. die Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 11 BKrFQG.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 7 Abs. 1, § 15 sowie § 18 Abs. 1 und 2 BKrFQG.