(1) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
1. die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 1 und 2 BKrFQG,
2. die Untersagung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 10 Abs. 4 BKrFQG,
3. den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 10 Abs. 1 und 2 BKrFQG und
4. die Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 11 BKrFQG.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 7 Abs. 1, § 15 sowie § 18 Abs. 1 und 2 BKrFQG.