Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B
ZustVVerk§ 18 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist zuständig für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 27 Abs. 2 BKrFQG.