Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B
ZustVVerk§ 9 Zuständigkeit der Gemeinden
Stand: 25.08.2026
Die Gemeinden sind neben den Fahrerlaubnisbehörden zuständig für die Entgegennahme des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Satz 1 FeV) und für die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister (§ 22 Abs. 1 FeV).