Gesetze / Landesrecht Bayern / StMFH-Zuständigkeitsverordnung
ZustV-FM§ 3 Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz und dem Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-FM/3#abs-1 (1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden folgende der obersten Dienstbehörde oder der letzten obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse übertragen, soweit sie für die Abordnung (§§ 1 und 2) zuständig sind:
1. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBG),
2. Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
3. Übernahme beziehungsweise Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG),
4. Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BayBG) und
5. Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung – einschließlich Altersteilzeit – von Beamtinnen und Beamten (Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG).
Der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörde werden die in Satz 1 genannten Befugnisse zusätzlich für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 15 mit Amtszulage bis A 16 mit Amtszulage ihres Dienstbereichs übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-FM/3#abs-2 (2) Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Behörde werden die der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse zur Festsetzung und Anforderung des Erstattungsbetrags sowie Erstattung der Ausbildungskosten (Art. 139 BayBG) übertragen. Die nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse zur Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung – einschließlich Altersteilzeit – von Richterinnen und Richtern werden den Finanzgerichten München und Nürnberg sowie der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern für die Richterinnen und Richter des jeweiligen Dienstbereichs übertragen.