Gesetze / Landesrecht Bayern / StMFH-Zuständigkeitsverordnung
ZustV-FM§ 1 Ernennungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-FM/1#abs-1 (1) Ernennungsbehörden sind:
1. a) das Bayerische Landesamt für Steuern,
b) das Landesamt für Finanzen,
c) das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
d) die Finanzgerichte,
e) das Bayerische Hauptmünzamt,
f) die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
g) die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung,
h) das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 14 ihres Dienstbereichs,
2. die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 15 ihres Dienstbereichs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-FM/1#abs-2 (2) Abs. 1 gilt auch für Ernennungen, die der ersten Verleihung eines Amtes vorausgehen.