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ZustV-FM

§ 4 Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) übertragen, soweit nicht eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:

1. Zustimmung zu einem Wechsel innerhalb einer Fachlaufbahn (Art. 9 Abs. 1 LlbG),

2. Absehen von einer erneuten Probezeit (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 LlbG),

3. Anerkennung einer Qualifikation bei Übernahmen vom Bund oder anderen Ländern (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 LlbG),

4. Anrechnung von Zeiten, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 5 LlbG als Dienstzeit gelten, auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 7 LlbG),

5. Verlängerung der Probezeit auf bis zu fünf Jahre (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG),

6. Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns im Umfang von höchstens drei Jahren (Art. 15 Abs. 3 Satz 3 LlbG),

7. Erstellen einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung (Art. 17a LlbG),

8. Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der modularen Qualifizierung (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG),

9. Kürzung des Vorbereitungsdienstes um bis zu drei Monate (Art. 27 Abs. 2 LlbG),

10. Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG),

11. Kürzung der Probezeit bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen (Art. 36 Abs. 1 LlbG),

12. Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 und 3 LlbG),

13. Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 1 und 2 Satz 1 LlbG),

14. Kürzung der erforderlichen Dienstzeit für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LlbG) und

15. Kürzung der Ausbildungsqualifizierung bei hinreichendem Kenntniserwerb (Art. 37 Abs. 4 LlbG).

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