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ZustV-FM

§ 2 Abordnung und Versetzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-FM/2#abs-1 (1) Zusätzlich zu den Befugnissen zur Abordnung und Versetzung gemäß Art. 49 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in Verbindung mit § 1 wird gemäß Art. 49 Abs. 3 BayBG

1. den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden die Befugnis übertragen, die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs abzuordnen,

2. der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Behörde die Befugnis übertragen, die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 ihres Dienstbereichs zu versetzen, und

3. der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörde die Befugnis übertragen, die Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 1 ihres Dienstbereichs abzuordnen und zu versetzen.

Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c bis h genannten Behörden haben keine Befugnis zur Abordnung und Versetzung, wenn mit der Abordnung oder Versetzung die Übertragung einer Dienststellenleitung verbunden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-FM/2#abs-2 (2) Für Abordnungen und Versetzungen ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) erforderlich, soweit

1. bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c bis h genannten Behörden die Abordnung oder Versetzung der Übertragung von Dienstaufgaben eines Amts der Besoldungsgruppe A 15 und höher dient;

2. bei der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörde damit die Übertragung einer Fachbereichsleitung verbunden ist.

§ 1 § 3