Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt 92 Zeitliche Höchstgrenzen, Zuständigkeit, Hinweispflicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/92#abs-1 (1) Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 90 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Art. 9 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) darf insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten. Unbeschadet hiervon sind Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes oder Art. 9 Abs. 1 BayRiStAG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayRiStAG im Umfang von bis zu zwei Jahren sowie derjenigen Zeit zu bewilligen, die der Freistellungsmöglichkeit für Arbeitnehmer nach dem Pflegezeitgesetz entspricht. Bei Beamten und Beamtinnen im Schul- oder Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum einer Beurlaubung nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 auch beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung findet Satz 1 keine Anwendung, wenn eine Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/92#abs-2 (2) Die Entscheidungen nach Art. 88 bis 91 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/92#abs-3 (3) Bei der Beantragung einer Freistellung nach Art. 88 bis 91 ist durch die zuständige Dienststelle auf die rechtlichen Folgen der Freistellung hinzuweisen.