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# § 3 ZustV-FM (Bayern) — Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz und dem Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetz

StMFH-Zuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden folgende der obersten Dienstbehörde oder der letzten obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse übertragen, soweit sie für die Abordnung (§§ 1 und 2) zuständig sind:

1. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBG),

2. Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),

3. Übernahme beziehungsweise Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG),

4. Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BayBG) und

5. Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung – einschließlich Altersteilzeit – von Beamtinnen und Beamten (Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG).

Der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörde werden die in Satz 1 genannten Befugnisse zusätzlich für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 15 mit Amtszulage bis A 16 mit Amtszulage ihres Dienstbereichs übertragen.

(2) Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Behörde werden die der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse zur Festsetzung und Anforderung des Erstattungsbetrags sowie Erstattung der Ausbildungskosten (Art. 139 BayBG) übertragen. Die nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse zur Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung – einschließlich Altersteilzeit – von Richterinnen und Richtern werden den Finanzgerichten München und Nürnberg sowie der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern für die Richterinnen und Richter des jeweiligen Dienstbereichs übertragen.

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Zitiervorschlag: § 3 ZustV-FM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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