Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz
ZustÜVOJu§ 3 Bestimmung der Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten nach § 26 der Verwaltungsgerichtsordnung
Stand: 26.08.2026
Die Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an den Verwaltungsgerichten nach § 26 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.