Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz
ZustÜVOJu§ 4 Bestimmung der Zahl der Kammern beim Sächsischen Landesarbeitsgericht und bei den sächsischen Arbeitsgerichten
Stand: 26.08.2026
Die Zahl der Kammern beim Sächsischen Landesarbeitsgericht und bei den sächsischen Arbeitsgerichten bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts.