Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 29 Rechtsverordnungsermächtigung für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen des Absatzes 1 die Zollfreiheit davon abhängig machen, daß bestimmte Nachweise bis zu bestimmten Zeitpunkten geführt werden und daß die Waren unter zollamtlicher Überwachung zu dem begünstigten Zweck verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/29?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung für Waren mit Ursprung oder Herkunft aus Ländern, die keine Gegenseitigkeit gewähren, die Begünstigungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d ausschließen oder einschränken.
Änderungsverlauf
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01.04.2026 in Kraft
§ 29 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2025 I Nr. 341
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 29 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2030)
BGBl. 1996 I S. 2030
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