Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 29 Rechtsverordnungsermächtigung für die Anordnung außertariflicher Zollfreiheit
Stand: 01.04.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/29#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/29#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen des Absatzes 1 die Zollfreiheit davon abhängig machen, dass bestimmte Nachweise bis zu bestimmten Zeitpunkten geführt werden und dass die Waren unter zollamtlicher Überwachung zu dem begünstigten Zweck verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/29#abs-3 (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung für Waren mit Ursprung oder Herkunft aus Ländern, die keine Gegenseitigkeit gewähren, die Begünstigungen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d ausschließen oder einschränken.