§ 8 Zerlegung der Kapitalertragsteuer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZerlG%201998/8#abs-1 (1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen der Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes werden kalendervierteljährlich zerlegt. Die Zerlegungsanteile bemessen sich nach Prozentsätzen des nach Wohnsitz oder Sitz des Steuerschuldners auf das jeweilige Land entfallenden Anteils am Aufkommen nach Satz 1. Zur Ermittlung der Prozentsätze hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Zahlstelle) anhand der ihr vorliegenden Unterlagen unter Anwendung der Postleitzahlen des Wohnsitzes oder Sitzes die auf die einzelnen Länder entfallende Kapitalertragsteuer festzustellen. Bei Personenhandelsgesellschaften ist für die Zuordnung auf den Sitz der Gesellschaft, bei sonstigen Personenmehrheiten auf die von der Zahlstelle geführte Anschrift abzustellen. Die Zahlstelle hat die festgestellten Daten bis zum zehnten des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Monats an das nach § 44 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zuständige Finanzamt entsprechend den Maßgaben des § 45a Abs. 1 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZerlG%201998/8#abs-2 (2) Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für jedes Kalendervierteljahr das Aufkommen nach Absatz 1 Satz 1 und die nach Ländern zusammengefassten Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 5 bis zum zehnten des Folgemonats eines Kalendervierteljahres dem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen. Dieses stellt die Anteile der einzelnen Länder am Aufkommen nach Absatz 1 fest. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen eines Clearingverfahrens.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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19.07.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2016 I S. 1730
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20.12.2008 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2008 I S. 2850
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
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14.08.2007 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I 1912)
BGBl. 2007 I S. 1912
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