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§ 3 Mitglieder und Organe des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

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Mitglieder des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung sind:

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie akademische

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben in der Bildungsforschung und in

der schul- und unterrichtsbezogenen Forschung sowie Aufgaben in der Lehre in

lehramtsbezogenen Studiengängen und in der Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung

wahrnehmen nach Maßgabe der Satzung nach § 8,

sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben mit Bezug zu

den unter Nummer 1 genannten Auf-gaben wahrnehmen, nach Maßgabe der Satzung nach

§ 8,

Studierende, die in einem lehramtsbezogenen Bachelor- oder

Masterstudiengang oder in einem Zertifikatsstudium nach der

Befähigungserwerbsverordnung immatrikuliert sind. Dies gilt nicht für Neben- und

Gasthörer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZeLBV/3#abs-2 (2) Die

sich aus einer Fakultätsmitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten bleiben

durch die Mitgliedschaft im Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung

unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZeLBV/3#abs-3 (3) Organe

des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung sind die Direktorin oder

der Direktor, die Versammlung und der Kooperationsrat.

§ 2 § 4